Normenkette

InsO § 133 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 31.08.2015; Aktenzeichen 7 O 259/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. August 2015 (7 O 259/14) abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 64.948,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. März 2012 sowie 831,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2015 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz fallen der Beklagten zur Last.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Geschäftswert des Berufungsverfahrens beträgt bis zu 70.000,00 EUR.

 

Gründe

I. Das vorliegende Verfahren hat eine Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung zum Gegenstand. Konkret steht eine (sich aus vier Einzelbeträgen von jeweils 16.237,00 EUR zusammensetzende) Forderung in Höhe von (insgesamt) 64.948,00 EUR im Streit. Nebenforderungen in Gestalt vorgerichtlicher, mit 831,20 EUR errechneter Anwaltskosten und Zinsen kommen hinzu.

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. ... ... ... GmbH und & Co. KG mit Sitz in ..., .... Die Beklagte war eine der Hauptpapierlieferantinnen der Insolvenzschuldnerin.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - K. vom 16. März 2012 ist über das Vermögen der Fa. ... das Insolvenzverfahren eröffnet worden, dies "wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung" ("Anlagenband Kläger I"). Vorausgegangen war der Eröffnung ein entsprechender Antrag der Insolvenzschuldnerin vom Januar 2012. In den Monaten September, Oktober, November und Dezember 2011 hatte die Fa. ... (jeweils am Ende des Monats) jeweils einen Betrag von 16.237,00 EUR an die Beklagte gezahlt. Sie hatte dies in Vollzug einer mit der Beklagten am 26. Juli/11. August 2011 getroffenen - in erster Linie durch einen teilweisen Forderungsverzicht der Beklagten und das Zugestehen einer ratenweisen Tilgung der Restschuld gekennzeichneten - vertraglichen (Gesamt-)Vereinbarung getan, um so in der Vergangenheit aufgelaufene, mehrere einhunderttausend Euro betragende Zahlungsrückstände für Papierlieferungen zu einem Teil auszugleichen. Wegen der Einzelheiten der getroffenen, aus den Elementen eines "Verzichtsvertrag(s)", einer "Teilzahlungsvereinbarung" und eines "Zusatz(es) zur Teilzahlungsvereinbarung ..." zusammengesetzten vertraglichen (Gesamt-)Vereinbarung wird auf die Anlagen "B3", "B4" und "B5" im "Anlagenband Beklagte" Bezug genommen. Vorausgegangen war der Vereinbarung ein Schreiben der Beklagten vom 22. Juli 2011, in dem diese eine Übereinkunft im Sinne der sodann getroffenen Absprachen als ihren - der Beklagten - "finalen Beitrag" zu einem (zahlreiche weitere Gläubiger einbindenden) "Sanierungskonzept" der Fa. ... bezeichnet und ausgeführt hatte, dieser Beitrag werde es ihr - der Fa. ... - ermöglichen, "weitgehend eine Gleichbehandlung aller Lieferanten darzustellen" ("Anlagenband Kläger I").

Den Gesamtbetrag von 64.948,00 EUR verlangt der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin zurück. Gestützt auf die Vorschriften der §§ 133 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO hat er eine Rückgewährklage erhoben, die den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 26. Februar 2015 zugestellt worden ist (EB Blatt 169 der Akte).

Die Insolvenzanfechtung hatte er mit Schreiben vom 22. Juni 2012 - unter gleichzeitiger Fristsetzung für eine Rückzahlung bis zum 06. Juli 2012 - erklärt ("Anlagenband Kläger I"). Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 29. Juni 2012 eine Rückzahlung verweigert und die subjektiven Voraussetzungen für eine Anfechtung in Abrede gestellt ("Anlagenband Kläger I"). Nach Klageerhebung ist sie dem Begehren des Klägers weiterhin entgegengetreten. Sie hat - gestützt auf ihr von der Fa. ... übersandte Schreiben vom 06. und 02. September 2011, ein ihr mit Schreiben vom 07. Juli 2011 übermitteltes "Restrukturierungskonzept" sowie eine ihr im Vorfeld der Vereinbarung vom 26. Juli/11. August 2011 überlassene "Sanierungsskizze" mit dem "Stand: 28. Juni 2011" (Anlagen "B7", "B6", "B2" und "B1" im "Anlagenband Beklagte") - "einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und eine eigene positive Kenntnis hiervon" in Abrede gestellt (Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 25. März 2015; Blatt 175 der Akte). Nicht bestritten hat sie, wenige Wochen vor dem Erhalt der "Sanierungsskizze" von dem Geschäftsführer der Fa. ... über die Zahlungsunfähigkeit der Firma informiert worden zu sein...

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