Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung des nachehelichen Unterhalts. Befristung des nachehelichen Unterhalts bei einer 62-jährigen Ehefrau nach 33 Ehejahren
Leitsatz (amtlich)
Bei einer 62 Jahre alten Ehefrau, die sich während der 33-jährigen Ehe der Parteien unter Aufgabe ihres erlernten Berufes der Kindererziehung und Haushaltsführung gewidmet hat und die eine Erwerbstätigkeit nicht mehr wird finden können, ist eine Befristung des Unterhaltsanspruchs aus § 1573 Abs. 1 und 2 BGB nicht gerechtfertigt.
Normenkette
BGB § 1573 Abs. 1-2, § 1578b
Verfahrensgang
AG Neustadt an der Weinstraße (Urteil vom 18.04.2007; Aktenzeichen 1 F 129/06) |
Tenor
I. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des AG - FamG - Neustadt a d. Weinstraße vom 18.4.2007 teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als nachehelichen Unterhalt folgende monatlichen Unterhaltsrenten zu zahlen:
- 15,60 EUR für 27. bis 30.4.2006,
- 305 EUR für Mai 2006,
- 253 EUR für Juni bis Dezember 2006,
- 281 EUR für Januar bis April 2007,
- 274 EUR für Mai 2007,
- 347 EUR für Juni 2007,
- 524 EUR für Juli 2007,
- 425 EUR für August bis Oktober 2007 und
- 274 EUR ab November 2007.
2. Die Zahlungen für die Zeit ab Aprli 2008 haben jeweils zum 1. eines jeden Monats zu erfolgen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin insgesamt zur Last.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Trennungs- und nachehelichen Unterhalts an die Klägerin ab Juni 2005. Der Beklagte hat eine Unterhaltsverpflichtung von monatlich 190 EUR zugestanden und diesen Betrag in der Vergangenheit regelmäßig gezahlt. Gegenstand des Rechtsstreits ist (lediglich) die über die freiwilligen Zahlungen hinausgehende Unterhaltsverpflichtung.
Die am ... geschlossene Ehe der Parteien ist - nach endgültiger Trennung zum 1.12.2004 - seit ... rechtskräftig geschieden.
Die gemeinsame Tochter der Parteien, S., geboren am ..., befindet sich seit August 2007 in Berufsausbildung. Der Beklagte leistet ihr Barunterhalt; bis August 2005 zahlte er monatlich 364 EUR; von September 2005 bis Mai 2007 und wiederum seit August 2007 zahlt er monatlich 220 EUR. Daneben erbringt er für sie die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
Die am ... geborene Klägerin hat den Beruf einer S. erlernt. Sie war in diesem Beruf zuletzt vor etwa 27 Jahren tätig. Während der Ehe ging sie zunächst keiner Erwerbstätigkeit nach. Von 1998 bis zur betriebsbedingten Kündigung zum 30.11.2005 arbeitete sie teilschichtig als S. in einer Arztpraxis; seither bezieht sie Arbeitslosengeld und erzielt daneben Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung, die teilweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.
Bis Juni 2007 erzielte sie Mieteinkünfte aus einem Anwesen im M. und tilgte darauf lastende Verbindlichkeiten. Sie veräußerte das Anwesen Ende September 2007. Die Höhe des ihr nach Ablösung der Hausverbindlichkeiten zugeflossenen Verkaufserlöses ist streitig.
Der Beklagte ist als D. an der Meisterschule in K. erwerbstätig.
Er bewohnt das im Zuge der Vermögensauseinandersetzung mit notariellem Übergabevertrag vom 15.7.2005 von der Klägerin übernommene Anwesen, in welchem sich bis zur Trennung der Parteien die Ehewohnung befand. Die darin liegende Einliegerwohnung, die dem Beklagten während des Zusammenlebens der Parteien als Büro zur Ausübung seiner selbständigen Nebentätigkeit zur Verfügung stand, ist seit Juli 2006 vermietet. Der Beklagte erbringt Zins- und Tilgungsleistungen für dieses Anwesen.
Das FamG hat der Klägerin von Juni 2005 bis zur Rechtskraft der Ehescheidung (...) Trennungsunterhalt und für die Zeit danach nachehelichen Unterhalt gemäß den §§ 1571, 1573 BGB in unterschiedlicher Höhe zuerkannt.
Zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand sowie zur Begründung wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil.
Mit der Berufung erstrebt der Beklagte in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Abweisung des Unterhaltsbegehrens der Klägerin insgesamt bis März 2006 und eine Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung (über die monatlich freiwillig gezahlten 190 EUR hinaus) auf 12,60 EUR für April 2006, 304 EUR für Mai 2006, monatlich 252 EUR für Juni bis Dezember 2006, monatlich 260 EUR für Januar bis Mai 2007 und monatlich 274 EUR ab August 2007. Soweit er für Juni und Juli 2007 zur Zahlung von monatlich 347 EUR verurteilt wurde, greift er das erstinstanzliche Urteil nicht an.
Er trägt vor, sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen liege lediglich bei 2 871,74 EUR; nach Abzug der nicht durch den Zuschuss des Arbeitgebers gedeckten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für ihn und die Tochter blieben 2 442,16 EUR. Dieses Einkommen sei nicht lediglich um die P...