Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung des Anspruchs auf Krankheitsunterhalt
Leitsatz (amtlich)
1. Die Befristung eines Anspruchs auf Krankheitsunterhalt ist dann unbillig, wenn die Parteien rund 34 Jahre miteinander verheiratet waren, die Unterhaltsgläubigerin ihren erlernten Beruf aufgegeben hat, um gemeinsame Kinder zu betreuen und in der Firma ihres Ehegatten mitzuarbeiten, eigene Geschäftsanteile unentgeltlich auf ihren Ehegatten übertragen hat und zudem infolge der durch die Trennung beeinflussen Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft nicht in der Lage sein wird, durch eigene Erwerbstätigkeit für ihren Unterhalt zu sorgen.
2. Eine fiktive Zurechnung von Jahresüberschüssen bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens eines Gesellschafters kommt dann nicht in Betracht, wenn die Entscheidung, Überschüsse aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr in der Gesellschaft zu belassen, aus wirtschaftlicher Sicht zur Erhaltung des Handlungsspielraums der Gesellschaft geboten war.
Normenkette
BGB § 1572 Nr. 1, §§ 1578, 1578b
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Urteil vom 12.01.2007; Aktenzeichen 5a F 90/05) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Ludwigshafen am Rhein vom 12.1.2007 teilweise geändert und insgesamt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als nachehelichen Unterhalt folgende monatlichen, zukünftig monatlich im voraus zahlbaren, Unterhaltsrenten zu zahlen: -1.485 EUR für April bis Juni 2005, -1.471 EUR für Juli 2005, -1.579 EUR für August bis Dezember 2005, -1.577 EUR für Januar 2006 bis Februar 2007, -1.456 EUR für März 2007, -1.472 EUR für April bis Juni 2007, -1.473 EUR für Juli und August 2007, -1.497 EUR für September bis Dezember 2007, -1.512 EUR für Januar 2008 und -1.626 EUR ab Februar 2008. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 3/5 und der Beklagte 2/5 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Soweit Unterhalt für die Zeit ab Januar 2008 zuer-annt ist, wird die Revision zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab April 2005.
Ihre am ... geschlossene Ehe ist seit ... rechtskräftig geschieden.
Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen, die am ... geborene Tochter ... und der am ... geborene Sohn V.V. lebt im Haushalt der Mutter; er hat bis Januar 2008 eine Lehre zum M. durchlaufen. Der Beklagte zahlte an ihn bis zum Abschluss der Ausbildung Kindesunterhalt in unterschiedlicher Höhe.
Im Scheidungsverfahren verpflichtete sich der Beklagte mit gerichtlich protokolliertem Vergleich vom 8.3.2004 zur Zahlung nachehelichen Unterhaltes von monatlich 1.800 EUR bis einschließlich März 2005. Etwaige Unterhaltsansprüche für die Zeit danach sollte die Klägerin im Wege einer Erstklage geltend machen können.
Die am 14.11.1950 geborene Klägerin war während der Ehe zunächst selbständig als F. tätig und in der Folgezeit bis Februar 2001 in der Buchhaltung der Firma des Beklagten teilschichtig beschäftigt. Seither ist sie nicht erwerbstätig.
Der am ... geborene Beklagte ist seit ... wieder verheiratet. Aus dieser Verbindung ist der am ... geborene Sohn M. hervorgegangen; der Beklagte hat die Vaterschaft unmittelbar nach der Geburt anerkannt.
Er ist Geschäftsführer der Firma H. Er gründete diese Firma 1 ... zunächst als Einzelfirma; seit 1 ... wird die Firma in der heute bestehenden Rechtsform betrieben. Zunächst waren beide Parteien Mitgesellschafter je zur Hälfte. Noch während des Zusammenlebens übertrug die Klägerin ihren hälftigen Anteil an der Firma auf den Beklagten, der die Geschäftsanteile mit notarieller Urkunde vom 20.2.2007 veräußert hat.
Die Klägerin bewohnt gemeinsam mit den beiden Kindern die frühere Ehewohnung, ein im hälftigen Miteigentum der Parteien stehendes Einfamilienhaus in M.. Auf noch bestehende Hausverbindlichkeiten und verbrauchsunabhängige Hausnebenkosten zahlt der Beklagte monatlich rund 330 EUR.
Daneben waren die Parteien Miteigentümer einer Immobilie in B.; auf nach deren Veräußerung verbliebene Verbindlichkeiten leistet der Beklagte monatlich 276 EUR.
Das FamG hat nach Einholung von Sachverständigengutachten zur Erwerbsfähigkeit der Klägerin sowie zum Einkommen des Beklagten zugunsten der Klägerin monatliche Unterhaltsansprüche in unterschiedlicher Höhe (1.800 EUR für März 2005, monatlich 2.715 EUR für April bis Juli 2005 und monatlich 2.823 EUR ab August 2005) errechnet und zuerkannt.
Die Klägerin sei nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihr sei daher lediglich der Gebrauchsvorteil des mietfreien Wohnens in Höhe des objektiven Wohnvorteils zuzurechnen. Dieser werde unter Berücksichtigung vorhandenen Reparaturstaus mit monatlich 650...