Leitsatz (amtlich)
Prätendentenstreit zwischen vormaligen BGB-Gesellschaftern um den hinterlegten Erlösüberschuss aus der Zwangsversteigerung eines ursprünglich im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks.
Normenkette
BGB § 705 ff., § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; ZPO § 894 S. 1
Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Urteil vom 19.01.2022; Aktenzeichen 1 O 192/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 19.01.2022, Az. 1 O 192/18, geändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, darin einzuwilligen, dass der bei dem Amtsgericht Landstuhl - Az. 1 HL 33/18 - hinterlegte Geldbetrag von 86.742,10 EUR an die Klägerin ausgezahlt wird.
2. Von den Kosten beider Rechtszüge haben die Klägerin 2/5 und der Beklagte 3/5 zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 188.159,13 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die miteinander verschwägerten Parteien streiten, soweit für die Berufung noch von Interesse, um den von der Gläubigerin hinterlegten Erlösüberschuss aus der Zwangsversteigerung einer in Landstuhl belegenen Gewerbeimmobilie.
Der Beklagte war ursprünglich Alleineigentümer des in Rede stehenden Anwesens ... in L., in dem er einen Handel mit Landhausmöbeln betrieb. Mit Gesellschaftsvertrag vom 28.12.2005 gründeten die Klägerin und der Beklagte in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Grundstücksgemeinschaft T. u. T. (im Folgenden: GbR), an deren Vermögen die Klägerin zu 51 % und der Beklagte zu 49 % beteiligt waren. Zweck der GbR war der Erwerb der vorgenannten Immobilie sowie deren gemeinschaftliche Verwaltung.
§ 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags lautet wie folgt:
"Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern lediglich das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters zur Folge. Der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters geht auf die verbleibenden Gesellschafter im Verhältnis ihrer Anteile über."
Als Eigentümer des Grundstücks wurden die Prozessparteien im Grundbuch von L. am 06.06.2006 "als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen.
Der Beklagte kündigte seine Beteiligung an der GbR zum 31.12.2014.
Beide Parteien hatten Darlehensverbindlichkeiten bei der Volksbank K., die durch Grundschulden an dem das Vermögen der GbR bildenden Grundstück in L. dinglich besichert waren. Die Grundpfandgläubigerin betrieb aufgrund einer Forderung in Höhe von 163.159,13 EUR die Zwangsversteigerung der Immobilie, deren Verkehrswert sich laut dem gerichtlich eingeholten Gutachten auf 506.000,00 EUR belief. In dem Versteigerungsverfahren erfolgte der Zuschlag des Grundstücks an den Ersteher zum Betrag von 251.000,00 EUR.
Da der Beklagte von dem Übererlös aus der Versteigerung in Höhe von 86.742,10 EUR entsprechend seines Anteils an der GbR von 49 % die Auszahlung von 42.503,63 EUR beanspruchte, hinterlegte die Versteigerungsgläubigerin wegen der Uneinigkeit der Prozessparteien über die Verteilung des Erlösüberschusses diesen bei dem Amtsgericht L. (Az: 1 HL 33/18).
In dem vorliegenden Rechtsstreit haben die Parteien im ersten Rechtszug über das bessere Recht an dem hinterlegten Geldbetrag gestritten sowie um weitere Forderungen, derer sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten zum einen im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Gesellschaft und zum anderen - aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes - aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen an einer GmbH berühmt.
Das Landgericht Zweibrücken hat mit dem angefochtenen Urteil der Einzelrichterin, auf dessen tatsächliche Feststellungen (gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, der Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von 25.000 EUR (Restkaufpreis für GmbH-Anteil) stattgegeben und sie im Übrigen überwiegend abgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Mit seiner Anschlussberufung hat der Beklagte das Ziel der vollständigen Klageabweisung verfolgt.
Nach Erteilung von rechtlichen Hinweisen in der Ladungsverfügung des Senatsvorsitzenden vom 31.03.2023 hat der Beklagte im Termin vom 09.05.2023 die Anschlussberufung zurückgenommen. Die Klägerin hat ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen und beantragt jetzt noch,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, der Freigabe des von der Volksbank K. eG in dem bei dem Amtsgericht L. unter dem Aktenzeichen 1 K 32/17 geführten Zwangsversteigerungsverfahren erzielten Übererlös von 86.742,10 Euro zugunsten der Klägerin zuzustimmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt d...