Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an eine Klage zur Abänderung eines Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt
Leitsatz (redaktionell)
Die Abänderung eines Vergleichs über den nachehelichen Unterhalt erfordert – bei Vorhandensein mehrerer Einkommensarten des Unterhaltsverpflichteten – die Darlegung der Ermittlung der in den Grundlagen des Vergleichs genannten Nettoeinkommen der Parteien. Darüber hinaus ist auch die Darstellung der jetzt gegebenen Verhältnisse erforderlich, aus denen eine wesentliche Veränderung der aktuellen gegenüber den bei Vergleichsabschluss gegebenen Verhältnissen hergeleitet wird.
Normenkette
BGB § 313; ZPO § 323
Verfahrensgang
AG Landau (Pfalz) (Urteil vom 09.09.2006; Aktenzeichen 2 F 40/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Landau in der Pfalz, Zweigstelle Bad Bergzabern vom 9.9.2006 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien haben am 14.8.1992 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, D., geb. am ...1993 und T., geb....1996, die seit der Trennung der Parteien bei der Beklagten leben und von dieser betreut werden. Die Ehe der Parteien ist rechtskräftig geschieden seit dem 7.2.2003.
Im Scheidungsverbundverfahren trafen die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem FamG am 7.2.2003 folgende Vereinbarung:
"1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, zu Händen der Antragstellerin Kindesunterhalt i.H.v. 135 % des Regelbetrages aus der jeweiligen Alterstufe für die beiden ehegemeinsamen Kinder zu zahlen ...
2. Der Antragsgegner verpflichtet sich, Ehegattenunterhalt i.H.v. 238 EUR monatlich ... zu Gunsten der Antragstellerin zu erbringen."
Zu den Grundlagen heißt es:
"Die Parteivertreter teilen mit, dass sie bei Abschluss der Vereinbarung von dem Umstand ausgegangen sind, dass der Antragsgegner ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 1.500 EUR erzielt, die Antragstellerin ein solches von 1.112 EUR."
Der Kindesunterhalt ist später in dem Verfahren 2 F 106/05 AG Landau durch Vergleich vom 18.1.2006 neu tituliert worden auf 114 % des Regelbetrages.
Mit der vorliegenden Abänderungsklage hat der Kläger die Abänderung des Titels betreffend den Ehegattenunterhalt auf null ab Juli 2005 begehrt. Zur Begründung hat er vorgetragen, sein Einkommen habe im Jahr 2005 nur noch 1.415 EUR, im Jahr 2006 nur noch 1.380 EUR monatlich netto betragen. Hiervon seien noch vermögenswirksame Leistungen i.H.v. 40 EUR und Zahlungen in eine Pensionskasse von 20 EUR monatlich abzuziehen. Die Beklagte verdiene hingegen 1.243 EUR netto monatlich.
Der Kläger ist und war zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses. Er erzielt hieraus Mieteinnahmen i.H.v. 850 EUR monatlich. Er hat geltend gemacht, an diesbezüglichen Finanzierungslasten monatlich 511,29 EUR, 130 EUR sowie 107,37 EUR zu tragen. Hinzu kämen jährliche Kosten für Grundsteuer i.H.v. 570,14 EUR und für die Gebäudeversicherung i.H.v. 45,07 EUR.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass diese Mieteinnahmen - wie auch immer - ebenfalls Grundlage des Vergleichs waren.
Wegen der weiteren Einzelheiten und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.
Das AG hat den Vergleich auf die Klage hin dahingehend abgeändert, dass der Kläger nur noch 144 EUR monatlich zu zahlen habe. Wegen der Begründung dieser Entscheidung verweist der Senat auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel unverändert weiterverfolgt.
Er behauptet jetzt, im Jahr 2005 über ein durchschnittliches Nettoeinkommen i.H.v. 1.332 EUR, im Jahr 2006 über ein solches i.H.v. 1.346 EUR verfügt zu haben, während die Beklagte "zwischenzeitlich" über ein solches i.H.v. 1.400 EUR verfüge. Berufsbedingte Aufwendungen der Beklagten seien nicht Grundlage des Vergleichs gewesen, wohl aber die von ihm erbrachten Tilgungsleistungen auf Hausdarlehen.
Dagegen verteidigt die Beklagte die angegriffene Entscheidung. Sie behauptet, der Kläger habe keinen Einkommensrückgang erlitten. Soweit er unfallbedingt inzwischen ein geringeres Einkommen erziele, werde dies durch Schadensersatzansprüche des Klägers ausgeglichen. Im Ursprungstitel sei das Einkommen der Beklagten um berufsbedingte Aufwendungen bereinigt worden, so dass tatsächlich keine Einkommenssteigerung auf ihrer Seite vorliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung führt in der Sache nicht zu dem angestrebten Erfolg.
Die von dem Kläger in zulässiger Weise erhobene Abänderungsklage nach § 323 ZPO ist unbegründet, weil sich nicht feststellen lässt, ob sich an den dem Vergleich vom 7.2.2003 von den Parteien zugrunde gelegten Verhältnissen etwas derart schwerwiegend verändert hat, dass dem Kläger ein Festhalten hieran ...