Leitsatz (amtlich)
§ 87 InsO hindert nicht die klageweise Geltendmachung von Forderungen gegen den Schuldner während des Restschuldbefreiungsverfahrens; das gilt allerdings nur für die Wohlverhaltensphase.
Normenkette
InsO § 87
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 28.01.2013; Aktenzeichen 2 HK O 55/12) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des LG Frankenthal (Pfalz) vom 28.1.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin war Komplementärin der Firma P. C. A.- und V. GmbH & Co. KG (im Folgenden Firma P. genannt). Der Beklagte war alleiniger Kommanditist zu 100 % und Prokurist der Firma P. Seine Kommanditeinlage sollte 160.000 EUR betragen und wurde von ihm nicht erbracht.
Nach Auflösung der Firma P. nimmt die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Grundlage der Ansprüche ist der Erwerb eines Fahrzeugs Marke BMW, welches der Beklagte für die Firma P. im Jahre 2004 erworben hatte; zur Finanzierung des Kaufs hatte der Beklagte namens der Firma P. mit der BMW-Bank einen Darlehensvertrag über 38.833,11 EUR geschlossen, welchen die BMW-Bank im Jahre 2006 kündigte, nachdem das Darlehen nicht mehr bedient wurde. Die Firma P. und die Klägerin als Komplementärin wurden durch Urteil des LG München I vom 15.9.2008 verurteilt, an das Kreditinstitut den noch offenstehenden Darlehensbetrag i.H.v. 13.022,42 EUR zurückzubezahlen. Die dagegen eingelegte Berufung der Firma P. und der Klägerin wurde durch Beschluss des OLG München vom 9.2.2009 (7 U 5067/08) zurückgewiesen. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Ersatz dieses Betrages und weiterer ihr daraus entstandenen Unkosten i.H.v. 26.945, 03 EUR nebst Zinsen sowie Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1307, 81 EUR.
Auf Antrag des Beklagten wurde durch das AG - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein mit Beschluss vom 20.4.2007 über sein Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet (Az. 3c IK 100/07). Durch Beschlüsse des AG vom 9.9.2008 wurde das Verfahren nach Durchführung eines Schlusstermins am 9.9.2008 gem. § 200 InsO aufgehoben und angekündigt, dass dem Schuldner nach einer Wohlverhaltensphase von sechs Jahren Restschuldbefreiung gewährt werde. Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase wurde dem Beklagten durch Beschluss des AG vom 3.12.2013 Restschuldbefreiung gewährt.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen wird, hat die Vorsitzende der 2. Kammer für Handelssachen des LG Frankenthal (Pfalz) die Klage wegen des Verbraucherinsolvenzverfahrens als unzulässig abgewiesen.
Mit ihrer Berufung bekämpft die Klägerin das Urteil und die Rechtsauffassung des LG. Zur Begründung vertieft sie im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Sie beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 26.945,03 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
aus 357 EUR seit 21.7.2007,
aus 694,16 EUR seit 10.5.2008,
aus 1.939,92 EUR seit 9.5.2009,
aus 357 EUR seit 21.1.2008,
aus 597,95 EUR seit 7.8.2009,
aus 1.999,20 EUR seit 25.8.2008,
aus 352,24 EUR seit 22.8.2008,
aus 44,74 EUR seit 27.8.2008,
aus 89,53 EUR seit 2.10.2008,
aus 47,60 EUR seit 17.4.2009,
aus 7 EUR seit 7.4.2009,
aus 968 EUR seit 9.5.2009,
aus 19.198,13 EUR seit. 1.5.2009,
aus 78,36 EUR seit 23.5.2009,
aus 214,20 EUR seit 23.11.2011,
sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 1.307,81 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung seines dortigen Vortrages.
Auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung führt im Ergebnis nicht zum Erfolg.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (§ 280 Abs. 1 BGB) und wegen unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB) geltend, weil der Beklagte unberechtigt einen Darlehensvertag mit der BMW-Bank abgeschlossen habe, um damit einen Namens der Firma P. durchgeführten Erwerb eines Pkws zu finanzieren, welchen er selbst genutzt habe. Daneben nimmt die Klägerin den Beklagten auf Ausgleich nach §§ 426 Abs. 1 BGB, 128, 171 Abs. 1 HGB in Anspruch weil sie die durch das Handeln des Beklagten für die Firma P. entstandenen Gesellschaftsschulden beglichen hat (vgl. zum Regressanspruch gegen die Gesellschafter Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 128 Rz. 27; zur Haftung des Kommanditi...