Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 16.05.2018; Aktenzeichen 3 O 355/17)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16.5.2018, Az. 3 O 355/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 77.300 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherung Leistungen aus einer Unfallversicherung wegen eines behaupteten Impfschadens.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Unfallversicherung. Auf den Versicherungsschein vom 10.1.2013 (Anlage K1, BI. 9 ff. d.A.) und die Änderungsmitteilung der Beklagten vom 13.11.2015 (Anlage B1, BI. 130 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (BI. 174 ff. d.A., nachfolgend: AUB 2012) zugrunde.

Der Kläger leidet unter schubförmig verlaufender multipler Sklerose. Aus diesem Grund wurden ihm seit dem Jahr 2007 Infusionen mit dem Medikament Tysabri verabreicht, das den Wirkstoff Natalizumab enthält.

Der Kläger erhielt (wohl) am 18.3.2017 eine Infusion mit Natalizumab. Im Anschluss hieran kam es bei ihm zunächst zu einem akuten Schwankschwindel und einer Gangverschlechterung sowie zu einer merkbaren Schwächung der Beine sowie zu Gleichgewichts- und Konzentrationsstörungen. Am 31.3.2016 wurde er mit diesen Symptomen ins Krankenhaus eingewiesen. Dort wurde eine progressive multifokale Leukenzephalopathie (PML) in Form einer entzündlichen flächigen Läsion im Bereich des linken Kleinhirns diagnostiziert. Er befand sich bis zum 9.4.2016 in stationärer Behandlung der neurologischen Klinik in .... Am 22.5.2016 kam es als Folge der PML zu einer linksseitigen Volllähmung. Daraufhin begab er sich bis zum 22.6.2016 erneut in stationäre Behandlung in die neurologische Klinik in .... Anschließend begab er sich in stationäre Behandlung der neurologischen Fach- und Rehabilitation Klinik ... in .... Er leidet unter starken Gleichgewichtsstörungen, kann sich nicht mehr selbst versorgen und ist zwischenzeitlich in Pflegestufe 3 eingestuft. Die Beeinträchtigungen sind bleibend.

Der Kläger übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 25.4.2017 (Anlage K 9, BI. 99 ff. d.A.) einen Unfallbericht, in dem der Unfallhergang als "Infektionserkrankung durch Schutzimpfung" geschildert wird, und machte Leistungen aus der streitgegenständlichen Unfallversicherung geltend. Mit ärztlichem Erstbericht ... vom 8.5.2017 (BI. 102 d.A.) wurde die Möglichkeit einer dauernden Invalidität festgestellt. Die Beklagte lehnte Leistungen aus der Unfallversicherung mit der Begründung ab, Gesundheitsschäden durch medizinische oder sonstige Eingriffe am Körper der versicherten Person und Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Anlage K 10, BI. 103 d.A.).

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, dass ein bedingungsgemäßer Impfschaden vorliege. Die Immuntherapie mit Natalizumab sei mit einer Impfung gleichzusetzen. Die durch die PML eingetretene Invalidität als Folge der Immuntherapie betrage mindestens 35 % und sei dauerhaft, da die infektionsbedingten Läsionen und Vernarbungen des linken Kleinhirns bleibend seien. Aus dem Versicherungsvertrag stehe ihm daher eine Unfallrente ab März 2016 und eine Kapitalleistung in Höhe von 9.150 EUR, zusammen mit den aufgelaufenen rückständigen Renten bis Dezember 2017 29.880 EUR, zu

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1.1.2018 und fällig jeweils am 1. Tag der Folgemonate bis zum Ende des Monats, in dem eine nach Ziffer 9.4 der AUB 2012 der Beklagten vorgenommene ärztliche Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 35 % gesunken ist, eine Invaliditätsrente in jeweils folgender Höhe zu zahlen:

in der Zeit von Januar bis einschließlich Dezember 2018 monatlich 1.015 EUR;

in den Folgejahren eine Rente, die sich jeweils ab Jahresbeginn ausgehend vom Vorjahresbetrag mindestens um 5 % erhöht, jeweils aufgerundet auf den nächsten durch volle 5 EUR teilbaren Betrag, wobei die jährliche Erhöhung endet, sobald er das 65. Lebensjahr vollendet oder aber ein Betrag von 3.500 EUR pro Monat erreicht ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.880 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an die ..., vertreten durch ihre Geschäftsführerin ..., vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.474,89 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die...

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