Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die eidesstattliche Versicherung einer urheberrechtlichen Drittauskunft

 

Orientierungssatz

Auf den Anspruch auf Drittauskunft gem UrhG § 101a ist die allgemeine Vorschrift des BGB § 259 Abs 2 anwendbar, derzufolge ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung den begründeten Verdacht voraussetzt, daß die erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt abgegeben wurde.

 

Normenkette

BGB §§ 549a, 558

 

Fundstellen

Haufe-Index 541898

GRUR 1997, 131

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge