Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die eidesstattliche Versicherung einer urheberrechtlichen Drittauskunft
Orientierungssatz
Auf den Anspruch auf Drittauskunft gem UrhG § 101a ist die allgemeine Vorschrift des BGB § 259 Abs 2 anwendbar, derzufolge ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung den begründeten Verdacht voraussetzt, daß die erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt abgegeben wurde.
Normenkette
BGB §§ 549a, 558
Fundstellen
Haufe-Index 541898 |
GRUR 1997, 131 |
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