Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungerechtfertigte Bereicherung auf Grund einer vorgenommenen Geldüberweisung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Anlegung eines Kontos auf den Namen eines Dritten kommt es für die Frage, wer einer Bank gegenüber berechtigter Kontoinhaber geworden ist, nicht entscheidend darauf an, wer in der Kontobezeichnung aufgeführt ist oder aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen. Maßgebend hierfür ist, wer bei der Kontoerrichtung einer Bank gegenüber als Forderungsberechtigter oder Darlehensgeber aufgetreten ist.

2. Wer nach dem erkennbaren Willen des die Einzahlung Bewirkenden Gläubiger der Bank werden sollte, ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Der Besitz am Sparbuch kann dabei von indizieller Bedeutung sein.

 

Normenkette

BGB § 812 Abs. 1, § 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Entscheidung vom 11.04.1988; Aktenzeichen 6 O 317/87)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. April 1988 geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250,– DM nebst 4 % Zinsen seit 1. Februar 1987 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Wert der Beschwer der Klägerin wird auf 7.209,33 DM, derjenige des Beklagten auf 250,– DM festgesetzt.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.459,33 DM festgesetzt.

 

Gründe

Das in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten auf Grund der von der … vorgenommenen Geldüberweisung an den Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 BGB lediglich ein Anspruch auf Zahlung von 250,– DM zu.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, kommt es bei der Anlegung eines Kontos auf den Namen eines Dritten für die Frage, wer der Bank gegenüber berechtigter Kontoinhaber geworden ist, nicht entscheidend darauf an, wer in der Kontobezeichnung aufgeführt ist oder aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen. Maßgebend hierfür ist vielmehr, wer bei der Kontoerrichtung der Bank oder Sparkasse gegenüber als Forderungsberechtigter oder Darlehensgeber aufgetreten ist. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ist somit zu prüfen, wer nach dem erkennbaren Willen des die Einzahlung Bewirkenden Gläubiger der Bank werden sollte, wobei auch der Besitz am Sparbuch von indizieller Bedeutung sein kann (vgl. BGHZ 21, 148, 150 m.w.N.; BGH NJW 1970, 1181; OLG Frankfurt NJW 1986, 64; ferner Gottwald in MünchKomm. z. BGB, 2. Aufl., § 328 Rdn. 37; Palandt/Heinrichs, BGB, 47. Aufl., § 328 Anm. 2 b, ebenfalls jeweils m.w.N.). Nach dem eindeutigen Wortlaut des mit der … geschlossenen Vertrages über … vom 10. Mai 1982 aber sollte die gemeinsame Tochter der Parteien Berechtigte hinsichtlich des Guthabens sein. In dem Sparvertrag ist als Sparer … ges. vertr. d. … aufgeführt; die Klägerin unterzeichnete den Sparvertrag nicht in der Rubrik „Unterschrift des Sparers”, sondern in derjenigen „bei Konten für Minderjährige Unterschrift des gesetzlichen Vertreters”. Die Klägerin handelte demnach bei Abschluß des Sparvertrages nicht eigenen Namens, sondern als gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter, die daraus allein berechtigt und verpflichtet wurde. Demgemäß ist auch in den von der Klägerin vorgelegten Sparurkunden jeweils die Tochter als Sparerin aufgeführt („N… P…, ges. vertr. d. K… P…”). Daß die Sparraten nach dem Inhalt des Vertrages von dem Konto der Klägerin abgebucht werden sollten, steht dem nicht entgegen; hierauf kommt es – wie dargelegt – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an. Im übrigen liegt es bei Abschluß eines Sparvertrages für ein noch nicht 13-jähriges Kind, das im Regelfall noch kein eigenes Einkommen hat, nahe, daß die Sparraten von dem Konto eines Elternteils gezahlt werden. Daß die Klägerin im Besitz des Sparbuchs war und die Bankgeschäfte für ihre Tochter erledigte, erklärt sich aus ihrer Stellung als gesetzliche Vertreterin; auch daraus ergibt sich nichts für die Annahme einer eigenen Rechtsinhaberschaft der Klägerin.

Das auf den Namen der Tochter … lautende Sparguthaben bei der … gehörte demnach – abgesehen von den nach dem Tode von der Klägerin noch geleisteten zwei Sparraten zu je 250,– DM – zum Nachlaß. Ein nach Abzug der beiden Sparraten von je 250,– DM verbleibender hälftiger Teilbetrag von 7.209,33 DM wurde demnach dem Beklagten als Miterben zu Recht ausgezahlt. Ein Anspruch der Klägerin besteht somit lediglich in Höhe des zuviel ausgezahlten Differenzbetrages von 250,– DM. Etwaige Erstattungsansprüche der Klägerin auf Grund der Begleichung von Nachlaßverbindlichkeiten (Beerdigungskosten etc.) bleiben dabei unberücksichtigt, weil die Klägerin hierauf ihre Klage nicht gestützt hat.

Die ...

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