Entscheidungsstichwort (Thema)
Vaterschaftsanerkennung und Unterhaltsberechnung bei in Russland lebendem Kind
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Anerkennung der Vaterschaft eines in Russland lebenden Kindes.
2. Zur Berechnung des Unterhalts für ein in Russland lebendes minderjähriges Kind, wenn der Verpflichtete in Deutschland lebt und auch hier arbeitet.
Verfahrensgang
AG Pirmasens (Urteil vom 26.06.2003; Aktenzeichen 1 F 116/03) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG – FamG – Pirmasens vom 26.6.2003 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die am … 1999 in … nichtehelich geborene Klägerin, die – ausschließlich – die russische Staatsangehörigkeit besitzt und bei ihrer Mutter in … lebt, macht gegen den Beklagten einen Unterhaltsrückstand für die Zeit ab Januar 2002 sowie einen laufenden Unterhaltsanspruch ab April 2003 i.H.v. 128 % des Regelbetrages (= Einkommensgruppe 5 der DüTab) geltend.
Der Beklagte ist verheiratet und Vater eines ehelichen Kindes. Er ist erwerbstätig und verfügt über ein um berufsbedingte Aufwendungen von 5 % bereinigtes Nettoeinkommen von durchschnittlich 2.085 Euro.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils.
Das FamG hat den Beklagten verurteilt, ab 1.4.2003 monatlich 100 % des Regelbetrages zu zahlen. Auf dieser Grundlage hat es auch den Unterhaltsrückstand ab Januar 2002 ausgeurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es finde russisches Unterhaltsrecht Anwendung. Aufgrund der vorgelegten Urkunden stehe fest, dass der Beklagte die Vaterschaft anerkannt habe. Angesichts der Lebensverhältnisse in Russland sei es angemessen, den Unterhaltsanspruch auf 100 % des Regelbetrages anstelle der sich nach den Einkommensverhältnissen des Beklagten ergebenden 128 % des Regelbetrages zu reduzieren. Für eine Verwirkung des Unterhaltsrückstandes sei schon das Zeitmoment nicht erfüllt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin vollständige Klageabweisung begehrt. Zur Begründung trägt er vor, die von der Klägerin vorgelegten Urkunden seien nicht geeignet, seine Vaterschaft zu beweisen. Hinsichtlich der Lebensverhältnisse in Russland sei i.Ü. ein Abschlag von 2/3 des nach der DüTab geschuldeten Betrages angemessen. Schließlich greift er die Rechtsansicht des AG zur Frage der Verwirkung an.
Dagegen verteidigt die Klägerin das angegriffene Urteil. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie die Originale der in russischer Sprache abgefassten und mit einer Apostille versehenen Urkunden (Geburtsurkunde und Anerkennungsurkunde) zur Akte gereicht. Beide Parteien haben unstr. gestellt, dass die von der Klägerin zur Akte gereichten Übersetzungen dieser Urkunden deren Inhalt zutreffend wiedergeben.
II. Die zulässige Berufung führt aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zum Erfolg. Ergänzend gilt Folgendes:
1. Das AG hat seine internationale Zuständigkeit (stillschweigend) zu Recht bejaht. Die internationale Zuständigkeit besteht immer dann, wenn nach den Gerichtsstandsbestimmungen ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist (vgl. BGH v. 27.3.1991 – XII ZR 113/90, MDR 1991, 1066 = NJW 1991, 2212). So gilt § 13 ZPO nicht nur für die örtliche, sondern auch für die internationale Zuständigkeit (BGH v. 25.9.1997 – II ZR 113/96, NJW 1998, 1321). Da der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand (§ 13 ZPO) in Deutschland hat, war deshalb auch die internationale Zuständigkeit des AG begründet.
2. Zutreffend hat das FamG ausgeführt, dass die Frage der Abstammung der Klägerin gem. Art. 19 Abs. 1 EGBGB nach russischem Recht zu beurteilen ist, weil die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Russland hat.
Nach Vorlage der mit Apostille versehenen Originalurkunde über die Anerkennung der Vaterschaft steht die Abstammung der Klägerin vom Beklagten fest:
Nach Art. 48 Abs. 3 des Familiengesetzbuches (FamGB) der Russischen Föderation wird die Vaterschaft der Person, die nicht in einer Ehe mit der Kindesmutter verbunden ist, im Wege der Einreichung eines gemeinsamen Antrages des Vaters und der Mutter des Kindes beim Personenstandesamt festgestellt. Dass eine solche Feststellung vorliegend erfolgt ist, hat die Klägerin durch die Vorlage der Anerkennungsurkunde bewiesen.
Die Beweiskraft öffentlicher Urkunden nach §§ 415, 417, 418 ZPO gilt auch für ausländische Urkunden, sofern deren Echtheit feststeht. Ob eine ausländische Urkunde echt ist, hat das Gericht nach § 438 Abs. 1 ZPO nach den Umständen des Falles zu ermessen; in jedem Falle genügt nach Abs. 2 der Vorschrift die Legalisation bzw. nach Art. 3 und Art. 4 des Haager Übereinkommens vom 5.10.1961, welchem sowohl Deutschland als auch Russland beigetreten sind, die Apostille. Eine mit der Apostille versehene, ausländische Urkunde hat zumindest die Vermutung der Echtheit nach § 437 Abs. ...