Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz (Forderung aus übergegangenem Recht)
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 24.01.1989; Aktenzeichen 6 O 82/88) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. Januar 1989 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das unter I bezeichnete Urteil geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 20 000,– DM abwenden, wenn die Beklagten nicht vorher jeweils in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
V. Der Wert der Beschwer der Klägerin wird im Verhältnis zu beiden Beklagten auf je 306 550,16 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist der Kaskoversicherer eines am 22. November 1985 auf dem Landeplatz Speyer – beim Rollen zu seinem Unterstellplatz in einem von der Beklagten zu 2) unterhaltenen Hangar – zu Schaden gekommenen Flugzeugs. Sie hat dem Versicherungsnehmer – der Fa. … Kaiserslautern – von den Reparaturkosten insgesamt (494 825, 26 abzgl. 35 000,– DM Selbstbeteiligung =) 459 825,26 DM erstattet und verlangt von den Beklagten Ersatz, wobei sie sich 20 % auf die Betriebsgefahr des Versicherungsnehmers anrechnen läßt.
Betreiber und Eigentümer des Landeplatzes ist die Firma … im Folgenden „Fa. … in Speyer. Diese hat mit Vertrag vom 11./22.5.1984 einen Teil ihrer Fläche an die Beklagte zu 2) zur Errichtung und Unterhaltung eines (zur Unterstellung eines Flugzeugs in der Gewichtsklasse bis 5,7 t geeigneten) Hangars vermietet. Die Beklagte zu 2) hat einen solchen Hangar erstellt und einen Teil des Gebäudes an den Versicherungsnehmer der Klägerin weitervermietet; dieser hat seinerseits das bei der Klägerin versicherte Flugzeug dort untergestellt. Die nach dem Hauptmietvertrag erforderliche Zustimmung der Fa. … lag allerdings seinerzeit noch nicht vor; sie wurde im Hinblick auf den vorliegenden Schadenfall auch in der Folgezeit nicht mehr erteilt.
Das bei der Klägerin versicherte Flugzeug (Gulf-Stream Commander 695 A, Kennzeichen N 89 GA) wurde – wie schon zuvor – am Tage des Unfalls vom Zeugen … einem Berufspiloten, geflogen. Dieser geriet nach der Landung auf dem Weg der Maschine zu ihrem Unterstellplatz gegen 16.45 Uhr mit dem linken Hauptfahrwerk in die eine der beiden links und rechts des befestigten Rollwegs – im September 1985 auf Veranlassung der Fa. … von der Beklagten zu 1) zur späteren Verlegung von Kabeln – ausgehobenen Gruben, die mit hölzernen Brettern und Bohlen abgedeckt, an jenem Abend infolge des frisch gefallenen Schnees aber nicht sichtbar waren.
Die Klägerin hat geltend gemacht:
Beide Beklagten hätten eine ihnen obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt. Die Beklagte zu 1) hafte für den entstandenen Schaden in ihrer Eigenschaft als Bauunternehmer, der für die Absicherung einer von ihm ausgehobenen Grube verantwortlich sei; die Beklagte zu 2) habe die Pflicht zur Verkehrssicherung in dem von ihr mit dem Betreiber abgeschlossenen Mietvertrag auch für den hier in Rede stehenden Teil des Wegs übernommen. Im Hinblick darauf, daß dieser – wie auch die Beklagte zu 1) gewußt habe – als Zuweg für Flugzeuge zur Start- und Landebahn diene, hätten die Gruben mit einer Stahlplatte abgedeckt werden müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 367 860,21 DM nebst 8 % Zinsen hieraus seit 9. Juni 1987 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) hat vorgetragen:
Der Unfall sei allein auf ein Verschulden des Piloten zurückzuführen. Schon die befestigte Bahn (sog. Taxiway) habe von Flugzeugen nicht benutzt werden dürfen und das Gelände daneben ohnehin nicht. Im übrigen habe ihr eine Verkehrssicherungspflicht nicht oblegen. Sie habe nach den Anweisungen der Fa. … als Betreiber des Landeplatzes gehandelt. Die Abdeckmaterialien seien rot angestrichen gewesen; weitere Sicherungsmaßnahmen habe die Fa. … nicht verlangt.
Die Beklagte zu 2) hat vorgetragen:
Die im Mietvertrag vom Betreiber übernommene Pflicht zur Verkehrssicherung erstrecke sich nur auf die gemietete Fläche und einen (von ihr angelegten und unterhaltenen) Weg hinter dem Hangar, nicht aber auch auf den Rollweg, auf dem sich der Unfall ereignet habe. Im übrigen sei mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin, der Fa. … die Benutzung auf eigene Gefahr vereinbart gewesen.
Das Landgericht hat den Piloten des Flugzeugs … und den damals zuständigen Flugleiter … als Zeugen vernommen und mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 306 550,16 DM nebst 8 % Zinsen seit dem von der Klägerin angegebenen Datum verurteilt. Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1) und die Klage gegen die Beklagte zu 2) hat es abgewiesen.
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte zu 1) habe die ihr als ...