Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung und Folgesachen. Ehegattenunterhalt
Verfahrensgang
AG Landau (Pfalz) (Urteil vom 28.01.2000; Aktenzeichen 1 F 105/98) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 28. Januar 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Landau in der Pfalz in seiner Ziffer 2 geändert:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Ehescheidung bis 31. Juli 2000 eine monatliche, monatlich im voraus fällige Unterhaltsrente von 412,– DM und ab 1. August 2000 eine solche von 500,– DM zu zahlen.
Im Übrigen wird der Unterhaltsantrag der Antragstellerin abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien haben am 6. August 1983 vor dem Standesbeamten in Einsiedel geheiratet. Aus ihrer Ehe sind die am 22. Februar 1983 bzw. am 22. April 1984 geborenen Töchter I. und B. hervorgegangen. Die Parteien leben seit Oktober 1996 voneinander getrennt, wobei die Kinder im Haushalt des Antragsgegners leben. I. besucht noch die Schule, sie „jobbt” in einem Café in Landau. B. hat am 17. Juli 2000 eine Ausbildung zur Konditoreifachverkäuferin begonnen, die Ausbildungsvergütung beläuft sich auf 500,– DM monatlich.
Die Antragstellerin ist stundenweise als Reinigungskraft in einem Fitneßstudio in Landau beschäftigt; der Antragsgegner arbeitet als Koch in einem Haus der D. in Landau.
Die Antragstellerin hat Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung in monatlicher Höhe von 856,– DM geltend gemacht und hierzu vorgetragen:
Aus gesundheitlichen Gründen sei sie nicht in der Lage, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ihr Mindestbedarf belaufe sich auf 1.500,– DM monatlich, so dass unter Berücksichtigung des eigenen, bereinigten Einkommens ein restlicher Anspruch von 836,– DM verbleibe. Demgegenüber verfüge der Antragsgegner über ein monatliches Nettoeinkommen von 3.162,– DM, außerdem über Nebeneinkünfte von monatlich 250,– DM aus einem Party-Service.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Landau in der Pfalz hat zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin das im Trennungsunterhaltsverfahren eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dr. D. zu Beweiszwecken verwertet. Mit dem am 28. Januar 2000 verkündeten Urteil hat das Familiengericht sodann die Ehe der Parteien geschieden und den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin eine monatliche Unterhaltsrente von 299,– DM zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
Gegen dieses ihr am 1. Februar 2000 zugestellte Urteil hat die Antragstellerin am 28. Februar 2000 Berufung eingelegt, die sie innerhalb ihr gewährter Fristverlängerung am 25. April 2000 begründet hat.
Der Antragsgegner hat die von ihm eingelegte selbständige Anschlussberufung mit dem Ziel der vollständigen Abweisung des Unterhaltsbegehrens am 20. Juli 2000 zurückgenommen.
Die Antragstellerin trägt u.A. vor, für die Unterhaltsberechnung seien höhere Einkünfte des Antragsgegners zugrunde zu legen als vom Familienrichter angenommen. Der Antragsgegner habe selbst eingeräumt, im Jahre 1999 über ein durchschnittliches Einkommen von 2.953,68 DM netto verfügt zu haben. Außerdem seien die Nebeneinkünfte in Höhe von 250,– DM nicht berücksichtigt. Über solche verfüge der Antragsgegner nach wie vor.
Sie beantragt,
das angefochtene Urteil in seiner Ziffer 2 zu ändern und den Antragsgegner zu verurteilen, für sie ab Rechtskraft der Ehescheidung eine im voraus fällige Unterhaltsrente in Höhe von 500,– DM zu bezahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil als richtig, soweit es zu seinen Gunsten entschieden hat.
Er ist der Meinung, die Klage sei schon nicht schlüssig, da die Antragstellerin ihren Bedarf nicht dargelegt habe. Das Einkommen, das sie derzeit erziele, habe sie nicht gehabt, als die Parteien noch zusammen gelebt haben. Daher sei ihr Mehreinkommen im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen. Nach Abzug des Kindesunterhalts in Höhe des jeweiligen Existenzminimums und unter Wahrung seines Selbstbehalts von 1.800,– DM sei er nicht mehr leistungsfähig.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Vortrag der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Antragstellerin ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg. Der Antragsgegner schuldet der Antragstellerin gemäß § 1572 Nr. 1 BGB Unterhalt nach Maßgabe der Urteilsformel.
1. Anspruchsgrundlage des geltend gemachten ergänzenden Unterhaltsanspruches ist § 1572 Nr. 1 BGB. Danach kann ein geschiedener Ehegatte...