Leitsatz (amtlich)
Hat sich der unentgeltlich handelnde Verwahrer mit der fahrlässigen Beschädigung der in Verwahrung gegebenen Sachen zugleich selbst geschädigt, so ist daraus zu folgern, dass er die eigenübliche Sorgfalt beachtet hat. Er haftet somit nur dann, wenn ein Fall grober Fahrlässigkeit vorliegt.
Normenkette
BGB §§ 277, 690, 823 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 6 O 95/01) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 1.6.2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus der Verwahrung von Süßwaren.
Die Parteien sind Schausteller, die auf Jahrmärkten Süßwaren verkaufen. Der Beklagte hatte seinen Verkaufswagen in einer angemieteten Panzerhalle in S. abgestellt. Der Klägerin, deren Schaustellerwagen repariert wurde, gestattete er, Süßwaren und andere Gegenstände in seinem Schaustellerwagen abzustellen. Am 12.9.2000 brach in dem Schaustellerwagen des Beklagten ein Brand aus, durch den der Wagen und die darin abgestellten Waren der Klägerin vollständig zerstört wurden. Dadurch entstand der Klägerin Schaden in unstreitiger Höhe von 15.146,55 DM.
Diesen Betrag hat sie mit ihrer Klage geltend gemacht.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, es habe sich um ein Gefälligkeitsverhältnis gehandelt. Im Übrigen treffe ihn kein Verschulden.
Mit Urteil vom 1.6.2001 hat der Einzelrichter der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) die Klage abgewiesen, weil nur ein Gefälligkeitsverhältnis vorliege und der Beklagte auch nicht schuldhaft gehandelt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.
Die Klägerin trägt vor, das LG habe es zu Unrecht unterlassen, den Beklagten als Partei darüber zu vernehmen, dass der eingetretene Schaden ausschließlich von ihm zu vertreten sei. Der Beklagte habe selbst eingeräumt, er habe den Schaustellerwagen betreten, um eine Waage herauszuholen. Dabei habe er versehentlich einen Stromanschluss hergestellt und nicht mehr unterbrochen. Der Beklagte gehe selbst davon aus, dass die Schadensursache höchstwahrscheinlich in der versehentlichen Einschaltung eines unter der Theke befindlichen Heizstrahlers liege. Dies folge aus einer von ihm verfassten schriftlichen Erklärung vom 31.5.2001, die er in ähnlicher Form auch ggü. seiner Haftpflichtversicherung abgegeben habe. Die Feststellung, der Brand sei durch einen technischen Defekt eingetreten, sei nur eine Vermutung des diensthabenden Polizeibeamten, der kein Brandsachverständiger sei. Wenn das LG gleichwohl gemeint habe, die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises lägen nicht vor, habe es darauf hinweisen müssen. Dafür, dass weder ein Fremdverschulden noch ein technischer Defekt in der Stromzufuhr selbst als Schadensursache in Betracht komme, berufe sich die Klägerin nunmehr auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an sie 15.146,55 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.2.2002 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 12.9.2001 und trägt noch vor, es treffe zwar zu, dass er eine Waage aus seinem Schaustellerwagen geholt habe und dazu den Stromanschluss durch Einstecken eines 32 Ampère-Steckers hergestellt habe. Es sei aber eine reine Vermutung, dass er dabei den Heizstrahler versehentlich in Betrieb gesetzt habe. Dies könne genauso gut durch die Klägerin beim Einlagern ihrer Ware geschehen und nur deshalb zunächst ohne Folgen geblieben sein, weil dann alsbald der Stecker herausgezogen wurde.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, §§ 511, 511a Abs. 1, 516, 518, 519 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das LG hat die Klage i.E. zu Recht abgewiesen.
1. Entgegen der Ansicht des LG geht der Senat davon aus, dass die Parteien mit Rechtsbindungswillen gehandelt haben und deshalb zueinander in vertragliche Beziehungen getreten sind. Maßgebend dafür ist, ob anhand objektiver Kriterien auf Grund der Erklärungen und des sonstigen Verhaltens der Parteien der Wille, eine rechtsgeschäftliche Bindung einzugehen, festgestellt werden kann. Für die Beurteilung der Frage des Bindungswillens sind vor allem die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, und die Interessenlage ...