Entscheidungsstichwort (Thema)
Einziehung einer vom Kläger gepfändeten und an ihn überwiesenen angeblichen Forderung gegen den Beklagten auf Zahlung rückständiger GmbH-Stammeinlagen
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 27.02.1997; Aktenzeichen 4 O 519/96 a) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 27. Februar 1997 geändert und die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Beschwer des Klägers beträgt 21.899,01 DM.
Tatbestand
I.
Der Beklagte ist mit einem Geschäftsanteil von 50 v. H. Gesellschafter der Fa. GmbH (im weiteren: Hauptschuldnerin). Der Kläger hat als Steuerberater der Hauptschuldnerin gegen diese wegen Honoraransprüchen drei rechtskräftige Vollstreckungsbescheide über Hauptforderungen von insgesamt 17.131,79 DM nebst Zinsen und – nach dem fruchtlosen Versuch einer Fahrnisvollstreckung – am 14. September 1995 drei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erwirkt, durch welche jeweils die angebliche Forderung der Hauptschuldnerin gegen den Beklagten auf Einzahlung rückständiger Stammeinlagen gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen wurde. Der Beklagte hat bestritten, daß ihm diese Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zugestellt worden seien; außerdem hält er die Pfändung der Forderung auf Stammeinlagenerbringung für unzulässig; seine GmbH-Einlage in Höhe von 25.000,– DM habe er im übrigen auch vollständig bezahlt.
Der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen und wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, der über einen Betrag von 21.899,01 DM (titulierte Hauptforderungen gegen die GmbH zuzüglich bezifferter Zinsen und Kosten) erhobenen Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten mit weiterhin dem Ziel der Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
II.
Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die von dem Kläger erhobene Drittschuldnerklage ist abzuweisen, weil sie unbegründet ist.
Dabei kann dahinstehen, ob – worüber die Parteien streiten – die von dem Kläger als Gläubiger gegen die Hauptschuldnerin erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse dem Beklagten als Drittschuldner zugestellt worden sind, was Voraussetzung für eine rechtswirksame Überweisung der Forderung auf den Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung ist (vgl. §§ 835 Abs. 3, 829 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO). Denn unabhängig von der Zustellungsfrage gingen die gegen die Hauptschuldnerin ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahmen ohnehin ins Leere, weil die angebliche Forderung der Hauptschuldnerin gegen den Beklagten auf Erbringung rückständiger Stammeinlagen im Streitfall unpfändbar und der Vollstreckungszugriff darauf schon deshalb unwirksam waren. Mangels wirksamer Forderungsüberweisung fehlt dem Kläger somit die Sachbefugnis zur Geltendmachung des von ihm eingeklagten Anspruchs.
Im einzelnen gilt dazu folgendes:
Zwar ist der Anspruch der GmbH gegen die Gesellschafter auf Leistung der Stammeinlagen sowohl abtretbar als auch, infolge der Abtretbarkeit (§ 851 ZPO), grundsätzlich pfändbar (BGHZ 53, 71, 72 f; BGH NJW 1992, 2229 = WUB II C § 19 GmbHG 1.93 m. Anm. v. Bezzenberger).
Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nur dann, wenn entweder die Forderung des Vollstreckungsgläubigers (hier: Klägers) gegen die Gesellschaft „vollwertig” ist oder wenn die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb völlig und endgültig eingestellt hat und ihr Vermögen sich in der Einlagenforderung erschöpft und wenn außerdem entweder keine weiteren Gläubiger vorhanden sind oder diese ihre Ansprüche nicht weiterverfolgen und die Gesellschaft die Mittel für einen Prozeß gegen den Einlagenschuldner weder besitzt noch von einem dieser Gläubiger vorgeschossen erhält (vgl. dazu auch Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 14. Aufl., § 19 Rdnr. 28; Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl., § 19 Rdnrn. 18, 31 jew. m.w.N.).
Außer in den vorgenannten Fällen soll die Pfändung der Einlagenforderung nach OLG Köln NJW RR 1989, 354 auch dann zulässig sein, wenn die Erhaltung der Forderung als Kapitalgrundlage für die Gesellschaft oder andere Gläubiger nicht mehr notwendig ist, weil diese Zweckbindung entfallen ist; davon soll auszugehen sein, wenn die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten, der Geschäftsbetrieb beendet und weiteres Vermögen nicht mehr vorhanden ist, die Gesellschaft selbst auch keine eigenen Mittel zur Beitreibung der Einlagenforderung mehr besitzt und auch nicht ersichtlich ist, daß andere Gläubiger bereit wären, im Interesse einer gemeinsamen Befriedigung aller Gläubiger Vorschüsse für ein Insolvenzverfahren zu leisten.
Bei Übertragung dieser Grundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall sind – was mit den Parteien im Termin erörtert worden ist – die vom V...