Normenkette

BGB § 341 Abs. 3, § 640 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Kaiserslautern (Urteil vom 31.10.2013; Aktenzeichen 3 O 56/12)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG K ... vom 31.10.2013 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das an- gefochtene Urteil geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.582,83 EUR zu bezahlen,

Zug um Zug gegen Beseitigung folgender in dem diesem Urteil angehefteten Gutachten des Sachverständigen des S. (Bl. 24 bis 35 d.A.) anlässlich des Termins vom 9.11.2011 aufgelisteten Mängel (Nummerierung wie im Gutachten):

1.5 - An der Rahmenbefestigung des Fensters der Galerie im Dachgeschoss fehlt von der Raumseite aus gesehen rechts eine Verschraubung;

1.6 - Die Rosetten unterhalb der Waschtische im Bad im Dachgeschoss müssen ordnungsgemäß befestigt werden;

1.7 - Die Fensterflügel der Fenster im Dachgeschoss, von der Straße aus gesehen rechte Gebäudeseite, Kinderzimmer und Bad, sind vertauscht montiert;

1.8 - Der Deckel der Einschubleiste ist an der Oberfläche zerkratzt;

1.9 - Die Verspachtelung der Deckenfugen ist generell optisch unbefriedigend ausgeführt;

1.10 - Die Maler- und Tapezierarbeiten sind optisch unbefriedigend und teilweise nicht fachgerecht ausgeführt nach Maßgabe der gutachterlichen Feststellungen (a.a.O.);

1.11 - Die zweite Stufe der Treppe, vom Erdgeschoss aus gesehen, ist an der Oberfläche beschädigt;

1.12 - In der hinteren linken Ecke des Wohnraums ist am Übergang zur Decke über Erdgeschoss, eine kleinere bräunliche Verfärbung sichtbar;

1.13 - Zwischen den Wandfliesen des Fliesenspiegels in der Küche und der Innenfensterbank fehlt die dauerelastische Verfugung;

1.14 - An dem im Bereich der Abzugshaube nachträglich gesetzten Fliesenspiegel fehlt die Verfugung;

1.15 - Der Deckendurchbruch im Hausanschlussraum im Bereich des Kabelkanals ist nicht ordnungsgemäß verschlossen;

1.16 - Der Deckel des Verteilerkastens der Fußbodenheizung im Hausanschlussraum ist verzogen;

1.17 - Links des Verteilerkastens der Fußbodenheizung ist der Innenputz nicht fachgerecht aufgetragen und abgezogen;

1.19 - Am bodenständigen Fensterelement links der Küche fehlt am rechten Rahmenprofil eine Abdeckung;

1.21 - Zwischen den Außenfensterbänken und dem Außenputz fehlen die thermischen Trennungen; die Wasserablaufnuten im Bereich der Rolladenführungsschienen fehlen; die Außenfensterbänke sind ohne Gefälle verlegt;

1.22 - An der Traufschalung der Straßen- und Gartenseite des Gebäudes sind rötliche Ablaufspuren sichtbar;

1.23 - Das Fliegengitter ist teilweise wellig verlegt,

1.24 - Der Außenputz ist im Bereich der Gerüsthülsenverschlüsse teilweise unsauber angearbeitet;

1.25 - Die Traufschalung ist an der von der Straßenseite aus gesehen rechten Gebäudeseite mehrfach verunreinigt;

1.26 - Der Übergang der Putzkante zum Rolladendeckel ist größtenteils optisch unbefriedigend ausgeführt,

1.27 - An der Terrassentür fehlen die Aufkantungshöhen zum verlegten Pflaster;

1. 29 - Das Profil der Gebäudetrennfuge ist gartenseitig mehrfach verunreinigt; straßenseitig zeigen sich leichte Verwerfungen im Profil.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 4/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner 6/10 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung der anderen Seite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 v.H. leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen nach Maßgabe der Gründe unter II.11.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um den von der Klägerin - Zug um Zug gegen Beseitigung bestimmter Mängel - geforderten restlichen Werklohn für die schlüsselfertige Erstellung eines Einfamilienhauses in Höhe von 14.517,08 EUR sowie um verschiedene von den Beklagten aufrechnungsweise entgegen gehaltene Gegenforderungen (Vertragsstrafe wegen verzögerter Bauleistung 8.449,58 EUR; entgangene Miete 2.550 EUR; vorgerichtl. RA-Kosten 1.025,30 EUR). Das LG hat die Klageforderung, Zug um Zug gegen die von der Klägerin berücksichtigte Mängelbeseitigung grundsätzlich zuerkannt und die Aufrechnung nur wegen der Vertragsstrafe für begründet erachtet; die Beklagten wurden daher zur Zahlung von 6.057,50 EUR verurteilt. Mit den beiderseitigen Berufungen werden die jeweils aberkannten Forderungen weiterverfolgt, bis auf von der Klägerin ursprünglich verlangte vorgerichtliche Rechtsanwalts-Kosten in Höhe von 755,80 EUR, die ebenfalls abgewiesen worden waren. Die Parteien streiten weiterhin im Wesentlichen darum, ob die Werkleistung abgenommen ist oder ob der Werklohn sonst in der mit der Klage geltend gemachten Form fällig ist, ob der Klage weitere Mängel entgegen zu halten sin...

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