Leitsatz (amtlich)
In der Insolvenz der Gesellschaft kann der Insolvenzverwalter eine wirksam beschlossene, aber bei Verfahrenseröffnung noch nicht in das Handelsregister eingetragene Kapitalerhöhung nicht gegen den Willen der Gesellschafter zur Insolvenzmasse einziehen.
Normenkette
GmbHG § 3 Abs. 1 Nr. 3, §§ 19, 54 Abs. 1, 3, § 55 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 31.01.2013; Aktenzeichen 4 O 184/12) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Landau in der Pfalz vom 31.1.2013 - 4 O 184/12 - wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Das Versäumnisurteil der 4. Zivilkammer des LG Landau in der Pfalz vom 3.9.2012 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der klagende Insolvenzverwalter begehrt von dem Beklagten als Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin die Zahlung einer Stammeinlage i.H.v. 24.500 EUR nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Das AG - Insolvenzgericht - Landau in der Pfalz hat mit Beschl. v. 1.12.2011 -..., das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. O. A. UG eröffnet und den Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Vor der Insolvenzeröffnung hatte der Beklagte als alleiniger Gesellschafter der S. O. A. UG mit notariellem Gesellschafterbeschluss vom 19.9.2011 beschlossen, das Stammkapital von 500 EUR auf 25.000 EUR zu erhöhen und den neuen Geschäftsanteil zu übernehmen. Der Betrag von 24.500 EUR sollte i.H.v. 927,51 EUR durch Umwandlung einer Gewinnrücklage in gleicher Höhe und der Restbetrag i.H.v. 23.572,49 EUR in bar erbracht werden. Eine Leistungserbringung erfolgte nicht.
Die Anmeldung des Gesellschafterbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister unterblieb.
Mit notariell beurkundetem Gesellschafterbeschluss vom 5.10.2012 hob der Beklagte den Beschluss vom 19.9.2011 auf.
Wegen Nichtzahlung der Kapitalerhöhung hat der Kläger nach Gewährung von Prozesskostenhilfe Zahlungsklage erhoben. Nachdem der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren keine rechtzeitige Verteidigungsanzeige eingereicht hatte, erließ das LG Landau in der Pfalz gegen den Beklagten antragsgemäß ein Versäumnisurteil. Hiergegen hat der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Der Kläger hat vorgetragen, dass der Gesellschafterbeschluss vom 19.9.2011 für den Beklagten bindend sei und er diesen auch nicht mehr rechtswirksam beseitigen könne. Insbesondere sei der Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr befugt gewesen, die formgerecht beschlossene Kapitalerhöhung aufzuheben.
Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, dass der Gesellschafterbeschluss über die Erhöhung der Stammeinlage wegen fehlender Eintragung ins Handelsregister nicht wirksam geworden sei. Damit sei auch seine Übernahmeerklärung hinsichtlich des Geschäftsanteils nicht wirksam.
Das LG Landau in der Pfalz hat mit Urteil des Einzelrichters vom 31.1.2013 das gegen den Beklagten ergangene Versäumnisurteil aufrechterhalten und sich in den Entscheidungsgründen der klägerischen Argumentation angeschlossen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin das Ziel einer Aufhebung des Versäumnisurteils und Abweisung der Klage verfolgt.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Landau in der Pfalz vom 31.1.2013 abzuändern und das Versäumnisurteil vom 29.8.2012 (richtig: vom 3.9.2012, § 310 Abs. 3 ZPO) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und beigefügten Anlagen Bezug genommen.
II. Das verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache Erfolg. Das Versäumnisurteil des LG Landau in der Pfalz war aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger als Insolvenzverwalter der S. O. A. UG hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 19 GmbHG auf Zahlung der mit Gesellschafterbeschluss vom 19.9.2011 beschlossenen Stammeinlagenerhöhung von 500 EUR auf 25.000 EUR.
Zum Einen ist der Gesellschafterbeschluss vom 19.9.2011 nicht wirksam geworden, da er als Satzungsänderung (vgl. § 3 Nr. 3 GmbHG) erst rechtlich Wirkung entfaltet, wenn er in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen...