Entscheidungsstichwort (Thema)
Schmerzensgeldes und Feststellung einer gesamtschuldnerischen Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden aufgrund Arzthaftung
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 10.02.2010; Aktenzeichen 4 O 443/06) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 10.2.2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der am ... geborene Kläger verlangt von den beiden Beklagten, die in verschiedenen Praxen als niedergelassene Fachärzte für Chirurgie, Unfallchirurgie und als Durchgangsärzte in N. tätig sind bzw. waren, die Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 10.000 EUR sowie die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Ersatzpflicht für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus einer behaupteten fehlerhaften Behandlung durch den Beklagten zu 1) am 4.4.2005 und einer behauptete fehlerhafte Weiterbehandlung durch den Beklagten zu 2) ab dem 7.4.2005.
Der Kläger, der früher den Beruf eines Schlossers ausübte, erlitt am 3.4.2005 einen Arbeitsunfall, in dem er beim Duschen ausgerutscht und mit der rechten Hand gegen eine Heizung geschlagen ist.
Am 4.4.2005 gegen 8.13 Uhr stellte sich der Kläger bei dem Beklagten zu 1), der an diesem Tag den Durchgangsarzt Dr. G. aus N. wegen Krankheit vertreten hatte, vor.
Der Beklagte zu 1) fertigte zwei Röntgenaufnahmen an und leitete eine konservative Therapie in Form der Anlegung einer Unterarmgipsschiene ein.
Anhand dieser Röntgenaufnahmen diagnostizierte er eine Grundgliedfraktur des Zeigefingers beim Kläger, übersah jedoch eine Fraktur des dritten Mittelhandknochens rechts sowie eine Verkürzung des dritten Mittelhandknochens um fast 8 mm.
Am 7.4.2005 begab sich der Kläger wegen anhaltender Schmerzen in die Behandlung des Beklagten zu 2), der am selben Tag eigene Röntgenaufnahmen anfertigte.
Der Beklagte zu 2) stellte anhand seiner Röntgenaufnahmen fest, dass der Beklagte zu 1) eine Fraktur des rechten Mittelhandknochens übersehen hatte.
Im weiteren Verlauf der Behandlung setzte der Beklagte zu 2) die vom Beklagten zu 1) begonnene konservative Behandlung des Klägers in Form des Anlegens einer Unterarmgipsschiene fort.
Am 9.5.2005 begab sich der Kläger wegen weiter anhaltender Schmerzen in die ... Unfallklinik in L ..., die anhand von Röntgenaufnahmen und der erstmaligen Anfertigung eines CTs eine Grundgliedfraktur rechts und eine Mittelhandknochenfraktur rechts feststellte und eine Indikation zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme stellte.
Bei einer weiteren CT-Untersuchung am 3.6.2005 wurde in der ... Unfallklinik die Zerstörung des MCP3-Gelenks durch den Bruch beim Kläger festgestellt, jedoch von einer Operation in Form einer knöchernen Rekonstruktion des MCP3-Gelenks abgesehen.
Der Kläger hat seine Klage zunächst nur gegen den Beklagten zu 1) gerichtet und ihm vorgeworfen, dass er am 4.4.2005 die Fraktur des Mittelhandknochens behandlungsfehlerhaft übersehen habe, so dass in der Folgezeit eine operative Intervention nicht mehr möglich gewesen sei.
Der Beklagte zu 1) hat erstinstanzlich eingeräumt, dass er bei seinen Röntgenaufnahmen am 4.4.2005 die Mittelhandfraktur übersehen habe, sich aber damit verteidigt, dass er wegen der vorhandenen akuten Schwellung der Hand zu diesem Zeitpunkt nicht anders als konservativ habe behandeln können.
Das Erstgericht hat ein unfallchirurgisches Gutachten von Privatdozent Dr. H. in Zusammenarbeit mit Oberarzt Dr. T. von der Chirurgischen Klinik des Universitätsklinikums H., Abteilung für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie, eingeholt.
Wegen des Ergebnisses des schriftlichen unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens vom 3.4.2008 wird auf Bl. 168-193 d.A. verwiesen.
Im Anschluss an dieses Gutachten hat der Kläger zunächst mit Schriftsatz vom 6.8.2008 dem jetzigen Beklagten zu 2) den Streit mit der Aufforderung verkündet, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten.
Der damalige Streitverkündete und jetzige Beklagte zu 2) ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 10.9.2008 beigetreten und hat vorgetragen, dass er zwar am 7.4.2005 die übersehene Mittelhandfraktur diagnostiziert habe, zu diesem Zeitpunkt aber die rechte Hand des Klägers so geschwollen gewesen sei, dass diese nicht habe operiert werden können. Auch zu einem späteren Zeitpunkt sei eine Operation nicht möglich gewesen, da man in ein eingetretenes CRPS-Syndrom nicht hineinoperiere.
Die erstinstanzlich bestellten Gutachter haben sodann am 18.10.2008 und am 18.5.2009 zwei weitere schriftliche Ergänzungsgutachten erstattet, wobei insoweit auf die Bl. 253 bis 258 d.A. und die Bl. 354 bis 360 d.A. verwiesen wird.
Der Sachverständige Dr. M. T. hat zudem in der mündlichen Verhandlung am 10.2.2010 die erstatteten schriftlichen Gutachten mündlich erläutert, wobei insoweit auf die Sitzungsniederschrift auf Bl. 398 bis 405 d.A. Bezug genommen wird.
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