Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtliches Geständnis/Anscheinsbeweis für gestellten Verkehrsunfall
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 24.04.2003; Aktenzeichen 3 O 383/02) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 24.4.2003 geändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 7.859,37 Euro nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.8.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz haben der Kläger 14 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 86 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz eines Unfallschadens in Anspruch. Er hat vorgetragen, am 21.2.2001 gegen 21.30 Uhr habe er mit seinem Pkw Marke Lancia die Auffahrt zur ...-Brücke in ... befahren und vor dem Einfahren auf die Durchgangsstraße verkehrsbedingt abbremsen müssen. Dabei sei ihm der Beklagte zu 1) mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Lancia aufgefahren.
Der Kläger hat seinen Schaden auf 17.791,20 DM (9.096,50 Euro) beziffert (Wiederbeschaffungswert für den Pkw inkl. Mehrwertsteuer und abzgl. Restwert: 16.500 DM; Kosten des Sachverständigengutachtens: 1.241,20 DM; Auslagenpauschale: 50 DM) und diesen Betrag nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.8.2001 mit der Klage geltend gemacht. In der Klageerwiderung vom 30.8.2001 haben die Beklagten durch ihren damals noch gemeinsamen Prozessbevollmächtigten unter Bezugnahme auf den Klageabweisungsantrag im Schriftsatz vom 14.8.2001 u.a. vortragen lassen:
"Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 21.2.2001 geltend. Gegen 21.30 Uhr des 21.2.2001 wollte der Kläger mit seinem Fahrzeug der Marke Lancia ... in ... auf die ...-Brücke einfahren. Verkehrsbedingt hatte er sein Fahrzeug abbremsen müssen. Infolge Unaufmerksamkeit ist der Beklagte Ziff. 1) mit dem bei der Beklagten Ziff. 2) haftpflichtversicherten Pkw ... auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren.
Das Unfallereignis wird nicht bestritten. Die Beklagten räumen ein, dem Kläger zu 100 % schadenersatzpflichtig hinsichtlich der aus dem Unfall resultierenden Schäden zu sein.
Bestritten wird aber, dass die klägerischen Schäden unfallkausal sind!"
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.11.2001 haben die Parteien die Anträge gestellt. Sodann hat der Einzelrichter den Kläger und den Beklagten zu 1) angehört.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2001 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten angezeigt, dass er den Beklagten zu 1) anwaltlich nicht mehr vertrete und die Beklagte zu 2) dem Beklagten zu 1) als Streithelfer beitrete. Im Folgenden hat die Beklagte zu 2) u.a. bestritten, dass eine Berührung der Fahrzeuge des Klägers und des Beklagten zu 1) stattgefunden haben soll. Außerdem hat sie vorgebracht, es spreche alles dafür, dass es sich um kein freiwilliges und unvorhergesehenes Schadensereignis gehandelt habe; in Wirklichkeit sei der Unfall verabredet und gestellt gewesen.
Die Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) hat nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. und der Vernehmung des Zeugen G.Co. mit Urteil vom 24.4.2003 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat sie ausgeführt, sie sei nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon überzeugt, dass der streitige "Verkehrsunfall" abgesprochen gewesen sei. Bei dieser Sachlage fehle es an einem schadenersatzpflichtigen Ereignis, so dass weder gegen den Beklagten zu 1) als Halter und Fahrer noch gegen die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer ein Anspruch bestehe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Nach Maßgabe seiner Berufungsbegründung vom 26.6.2003 und weiteren Vorbringens beantragt er, das Urteil des LG Frankenthal (Pfalz) vom 24.4.2003 aufzuheben und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 9.096,50 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2.8.2001 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) hat - auch als Streithelferin für den Beklagten zu 1) - gemäß ihrer Berufungserwiderung vom 28.7.2003 und weiteren Vorbringens beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat gemäß Verfügung vom 6.10.2003 und Beschluss vom 10.12.2003 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G.Co., der Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. zu seinem erstinstanzlichen Gutachten vom 5.11.2002 und durch Einholung eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. vom 4.4.2004. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.11.2003 und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. vom 4.4.2004 verwiesen.
2. Die Berufung ist überwiegend begründet. Der Kläger h...