Entscheidungsstichwort (Thema)
Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall auf einer einspurigen Bundesstraße, wenn streitig ist, ob vorher ein Überhol- und Bremsmanöver des Vordermannes stattgefunden hat
Normenkette
StVG §§ 17, 18 Abs. 3; StVO § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers vom 9. November 2017 gegen das am 23. Oktober 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert wird auf 3.709,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Am 24. Januar 2017 befuhr der Kläger mit dem Pkw Opel Combo, amtl. Kennzeichen ..., die B ... vom Ortsausgang M in Richtung B. Es kam zu einem Auffahrunfall auf das vor dem Kläger fahrende und von dem Beklagten zu 1) geführte sowie bei der Beklagten zu 2) versicherte Fahrzeug VW Passat, amtl. Kennzeichen ... . Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger begehrt die Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 2.778 EUR (Wiederbeschaffungswert 4.000 EUR abzgl. Restwert 1.222 EUR) sowie eine Nutzungsausfallentschädigung seit dem Unfall in Höhe von 35 EUR/Tag. Er sei arbeitslos gewesen und habe sich eine Ersatzbeschaffung aus eigenen Mitteln nicht leisten können.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe ihn bereits in der Mer Stadtmitte durch extrem dichtes Auffahren bedrängt. Unmittelbar hinter dem Ortsausgang M habe der Beklagte zu 1) zunächst versucht, ihn zu überholen, was wegen Gegenverkehrs aber nicht möglich gewesen sei. Unmittelbar vor der Kollision sei es ihm jedoch gelungen den Kläger zu überholen, anschließend habe er grundlos eine sofortige Vollbremsung durchgeführt. Dadurch sei es zu dem Auffahrunfall gekommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.418 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2017 zu zahlen und
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte ... in Höhe von 650,34 EUR freizustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat angegeben, sich an einen Überholvorgang nicht mehr erinnern zu können. Er habe am Unfalltag keinen Zeitdruck gehabt. Erst nachdem er einen Schlag am Heck gespürt habe, sei er angefangen zu bremsen. Daraufhin sei der Kläger ein zweites Mal gegen sein Fahrzeug gefahren.
Im Rahmen des gegen den Kläger eingeleiteten Bußgeldverfahrens vor dem Amtsgericht Meldorf (Az.: ... OWi .../...) ist ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. I vom 21.08.2017 (Anlage K 2, Bl. 72 - 75 GA) eingeholt worden. Der Sachverständige I hat ausgeführt, dass beide - durch den Kläger und den Beklagten- vorgetragenen Unfallversionen zu den festgestellten Beschädigungen an den jeweiligen Unfallfahrzeugen passen könnten. Der Pkw Opel sei zu dem Pkw VW leicht nach links versetzt gewesen, eine leichte Schrägstellung der Fahrzeuge bei dem Anstoßgeschehen könne aus sachverständiger Sicht ebenfalls zugeordnet werden. Eine Eingrenzung, ob der Beklagte zu 1) eine Vollverzögerung seines Fahrzeugs durchgeführt habe und es aufgrund dessen zu einem Erstkontakt gekommen sei oder ob der Kläger auf das gleichförmig fortbewegte Fahrzeug des Beklagten zu 1) aufgefahren sei, könne anhand der vorliegenden Anknüpfungstatsachen nicht näher eingegrenzt werden.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zu Lasten des Klägers spreche der Anscheinsbeweis, dass er entweder unaufmerksam gewesen oder aber den gebotenen Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 StVO) nicht eingehalten habe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises nicht vorlägen. Dies setze nämlich voraus, dass beide unfallbeteiligten Fahrzeuge unstreitig oder aber erwiesenermaßen solange in einer Spur hintereinander hergefahren seien, dass sich beide Fahrzeuge auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können. Der Kläger beansprucht deshalb im zweiten Rechtszug nunmehr noch hälftigen Ersatz des ihm entstandenen Sachschadens.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 23.10.2017 zu ändern und
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.709 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2017 zu zahlen und
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte ... in Höhe von 413,64 EUR freizustellen.
Die Beklagten haben bislang noch keinen Antrag angekündigt.
Der Senat hat den Kläger mit einstimmigem Beschluss vom 4. Januar 2018 darauf hingewiesen, dass seine Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Kläger meint jedoch, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung habe und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung d...