Verfahrensgang
LG Kaiserslautern (Entscheidung vom 08.07.2019; Aktenzeichen 6036 Js 20300/17) |
Tenor
- Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der 3. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 8. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen.
- Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Das Amtsgericht - Strafrichter - Kaiserslautern hat den Angeklagten am 2. Mai 2018 wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Versammlungsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Berufung des Angeklagten hat ihn das Landgericht Kaiserslautern am 8. Juli 2019 unter Aufhebung des vorgenannten Urteils freigesprochen. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I.
1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte besuchte am 27. November 2016 das Fußballspiel zwischen dem 1. FC Kaiserslautern und dem Karlsruher SC im Fritz-Walter-Stadion in Kaiserslautern. Hierbei trug er schwarze Halbschuhe, eine lange blaue Jeans und eine leichte langärmlige dunkelblaue Jacke mit Kapuze und zeitweise schwarze Handschuhe. In ähnlicher Kleidung waren auch viele andere Zuschauer erschienen. Wegen der Einzelheiten der Bekleidung wird in den Urteilsgründen auf die Lichtbilder, Bl. 11 bis 17 d.A., verwiesen. Mit etwa 200 in dieser Weise gekleideten Anhängern des Karlsruher SC stand der Angeklagte in Block 18.1. und verfolgte das Spiel. Im Block 18.1. kam es vor und während des Spiels zu Ausschreitungen in Gestalt des Abbrennens von Feuerwerkskörpern und Zünden von Rauchtöpfen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte derartige Gegenstände mitgebracht oder entzündet hat bzw. dazu aufgefordert oder daran mitgewirkt hat.
Als im Block 18.1. eine ca. 100 bis 200 qm große, aus mehreren Einzelteilen mit Sicherheitsnadeln zusammengesteckte und blickdichte blaue Blockfahne mit Aufdruck über die Köpfe der Zuschauer gezogen wurde, stand der Angeklagte "im vorderen mittleren Bereich des ca. 200 Personen fassendes Blocks" (UA S. 5, 2. Absatz). Wegen der Einzelheiten der Blockfahne und des Standorts des Angeklagten wird in den Urteilsgründen auf die Lichtbilder, Bl. 11 unten bis 15 oben d.A., verwiesen. Als die Blockfahne von vorne nach ca. 10 Menschenreihen den Angeklagten erreichte, gab er ihr mit der linken Hand reflexartig einen leicht führenden Schubs nach oben/hinten, wodurch auch er unter die Fahne geriet.
2. Das Landgericht hat eine Strafbarkeit des von seinem Schweigerecht Gebrauch machenden Angeklagten im Ergebnis damit verneint, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte Feuerwerkskörper oder Rauchtöpfe gezündet oder derartige Handlungen anderer hervorgerufen oder gefördert oder dass er sich zur Verhinderung der Identitätsfeststellung vermummt habe.
3. Zur Beweiswürdigung hat das Landgericht ausgeführt:
Der Angeklagte sei auf dem Bild- und Videomaterial der Polizei unter der Fahne und nach deren Abnahme bei starkem austretendem Rauch zunächst nicht zu identifizieren. Erst später sehe man ihn wieder, jetzt einige Sitzreihen weiter hinten stehend und zeitweise mit der Kapuze über dem Kopf, wobei das Gesicht und die Stirn nicht verdeckt werden. Nicht zu sehen sei, dass der Angeklagte Feuerwerkskörper oder Rauchtöpfe gezündet oder derartige Handlungen anderer hervorgerufen oder gefördert habe.
Auch aus einer einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten könne nicht gefolgert werden, dass der Angeklagte sich in derartiger Weise verhalten habe. Weitere Beweismittel seien - wie von dem Zeugen PKH R., dessen Angaben die Kammer als glaubhaft ansah, bekundet - nicht vorhanden.
Auch hinsichtlich der dem Angeklagten vorgeworfenen Vermummung habe ein Tatnachweis nicht geführt werden können. Die Farbgebung der vom Angeklagten getragenen Kleidung entspreche den Vereinsfarben des Karlsruher SC. Die Kapuze und die Handschuhe seien der Jahreszeit angemessen gewesen. Aus dem in Augenschein genommenen und vom Zeugen PHK R. erläuterten Video ergebe sich lediglich, dass der Angeklagte wie eine Vielzahl anderer Zuschauer im Gästeblock stehe. Soweit nach dem Öffnen der Blockfahne vermummte Personen zu sehen seien, sei nicht erkennbar, dass zu dieser Personengruppe auch der Angeklagte gehöre. Dies könne auch nicht im Sinne einer "Schnittmenge" daraus gefolgert werden, dass der Angeklagte unter den nicht vermummten Personen nicht zu sehen sei. Eine entsprechende Zuordnung der vor dem Öffnen der Blockfahne nicht vermummten Personen zu nach deren Öffnung vermummten bzw. nicht vermummten Personen sei nicht möglich, da die Personen insbesondere nicht einem konkreten Sitzplatz zugeordnet werden könnten, sich gegenseitig verdeckten und im Block den Standort wechselten. Darüber hinaus sei der...