Leitsatz (amtlich)
Eine verkehrsüblich geformte Spraydose für ein Mittel zur Pflege des Kraftfahrzeuginnenraums, in deren oberen Bereich Früchte abgebildet sind, die aber den besonders hervorgehobenen Aufdruck „Cockpitspray” enthält und im weiteren Dekorationsbereich deutlich einen Kfz-Innenbereich abbildet, lässt aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Verbrauchers nicht erwarten, dass sich in der Dose Lebensmittel befinden. Die Aufmachung ist auch nicht geeignet, die aktive Neugier von Kindern zu wecken.
Normenkette
UWG §§ 1, 13; GefahrstoffVO § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 7 Nr. 1; LMBG § 8 Nr. 3; EGRL 45/1999
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen HK O 29/01) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Vorsitzenden Richterin der Kammer für Handelssachen des LG Landau in der Pfalz vom 31.7.2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein zur Förderung gewerblicher Interessen i.S.v. § 13 Abs. 2 UWG. Er verfolgt lt. § 2 seiner Satzung den Zweck, durch Beteiligung an der „Rechtsforschung” sowie durch Aufklärung und Beratung zur Förderung des lauteren Wettbewerbs beizutragen und den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.
Die Beklagte handelt mit Kraftfahrzeugzubehör und Artikeln für die Pflege, Reparatur und Ausstattung von Kraftfahrzeugen. Sie produziert und vertreibt auch ein Cockpitspray mit der Bezeichnung, „N.C. (400 ml)”. Diese Spraydose ist ca. 25 cm hoch und in ihrer Aufmachung optisch in fünf nahezu gleich große Abschnitte aufgeteilt. Diese sind von oben nach unten: Eine rote Verschlusskappe, eine orange farbene Banderole mit den Aufschriften „Jumbodose + 60 %” und „ORANGE” und der Abbildung aufgeschnittener Orangen, eine grün-weiß gestaltete Banderole mit der Aufschrift „N.C.” und zwei Emblemen mit den Aufschriften „N. 100 Jahre” und „farbauffrischend”, eine Abbildung eines Kfz-Innenraums, eine grüne Banderole mit der Aufschrift „Tiefenpflege für Innen, seidenmatter Glanz, antistatische Spezialpflege”. Wahlweise gibt es statt der „Orangen”-Banderole ebenso gestaltete Aufmachungen mit Äpfeln, Pfirsichen oder Vanille.
Der Kläger sieht in der Gestaltung der Dosen mit der Abbildung von Früchten bzw. Gewürzen i.V.m. einem Cockpitspray einen Verstoß gegen die Gefahrstoffverordnung, gegen die EG-Richtlinie 1999/45/EG und gegen das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sowie gegen § 1 UWG. Er ist der Ansicht, dass die Dosen mit dem Cockpitspray, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind, gefährliche Zubereitungen enthalten und gleichzeitig eine grafische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugierde von Kindern wecken oder fördern oder beim Verbraucher zu Verwechselungen führen könne. Die Aufmachung der Spraydosen mit der Abbildung von Obstsorten könne dazu führen, dass ihr Inhalt von den Verbrauchern, insb. von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werde.
Der Kläger hat beantragt,
1. der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Cockpitspray der Marke „N.C.” mit Abbildungen von Lebensmitteln, insb. Obstsorten, wie anliegend abgebildet, in den Verkehr zu bringen und zu vertreiben;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 315,65 DM nebst 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der EZB seit dem 25.9.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, es entspräche einer allgemeinen Übung, mit bildlichen Hinweisen, insb. mit der Abbildung von Früchten, auf in der jeweiligen Spraydose enthaltene Aroma- oder Duftstoffe blickfangmäßig zu verweisen. Bei den Verbrauchern scheide eine Verwechslung des Cockpitsprays mit Lebensmitteln schon deshalb aus, weil die Dose in großer Aufschrift mit dem Wort „COCKPITSPRAY” versehen ist. Auch bei Kindern sei eine Verwechslung ausgeschlossen, da dieser Gruppe Spraydosen im Zusammenhang mit Lebensmitteln oder gar Getränken nicht bekannt seien. Darüber hinaus nähmen Kinder auch die deutlich größere Abbildung des Kfz-Innenraums wahr, sie würden demnach das Produkt zwangsläufig mit Kraftfahrzeugen in Verbindung bringen und nicht mit einem Lebensmittel
Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hält die zulässige Klage für unbegründet, da die von der Beklagten ausgewählte Gestaltung der Cockpitspraydosen nicht als wettbewerbswidrig zu beanstanden sei; es läge auch kein Verstoß gegen § 10 Abs. 3 und § 12 Abs. 7 Ziff. 1 der Gefahrstoffverordnung oder gegen § 8 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vor. Die Dose habe keinerlei Besonderheiten, durch die die Aufm...