Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags
Normenkette
BGB § 495 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 14.09.2015; Aktenzeichen 4 O 422/14) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Landau i.d.Pf. vom 14.09. 2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst:
(1) Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 03./07.04. 2009 geschlossene Darlehensvertrag Nr... über nominell 78.000,- EUR durch die Widerrufserklärung der Kläger vom 04.12.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.
(2) Im Übrigen wird die Klage - bezüglich des geltend gemachten Nutzungsersatzes in Höhe von 2.251,53 EUR ohne Berücksichtigung der Hilfsaufrechnung der Beklagten, bezüglich der im Berufungsverfahren vorgenommenen Klageerweiterung vom 24.11.2015 als unzulässig - abgewiesen.
2. Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Kläger 1/10, die Beklagte 9/10 zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger nahmen die Beklagte in 1. Instanz nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Beklagten gerichteten Willenserklärungen auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufes, hilfsweise Feststellung, dass der Darlehensvertrag infolge des erklärten Widerrufes unwirksam geworden ist, sowie auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 3.871,53 EUR und Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Der mit dem Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag sowie der Antrag auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten sind, nachdem das LG diese Anträge rechtskräftig abgewiesen hat, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 08./14.10.1999 einen Verbraucherdarlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 125.000,- DM (Bl. 38 f. d.A.). Das durch Gestellung zweier Grundschulden besicherte Darlehen diente der Finanzierung der Erweiterung des Wohnhauses der Kläger, wies eine Zinsfestschreibung zum vereinbarten Zinssatz von 5,9 % bis zum 30.09.2009 aus und war in monatlichen Raten zu je 720,- DM zurück zu zahlen.
Vor dem anstehenden Ablauf der Zinsfestschreibung zum 30.09.2009 schloss die Beklagte mit den Klägern einen weiteren mit "Darlehensvertrag/Verbraucherdarlehensvertrag" überschriebenen Vertrag vom 03./07.04.2009 (Bl. 167 ff. d.A.). In diesem Vertragstext, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 167 ff. d.A. verwiesen wird, fand sich die nachfolgende Formulierung:
"(...)
Darlehensnehmer und Bank schließen folgenden Vertrag:
1 Höhe des Darlehens: Die Bank stellt dem Darlehensnehmer ein Darlehen zur Verfügung in Höhe von 78.000,- EUR. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, das Darlehen bis spätestens zum 02.04.2010 abzunehmen.
2 Verwendungszweck: Übernahme Darlehen Nr... zum 30.09.2009 sowie Finanzierung Pkw"
Im weiteren Vertragstext wurde ein bis zum 30.03.2019 festgeschriebener Zinssatz von 4,15 % p. a. (effektiver Jahreszins 4,25 %) sowie eine Darlehensrückzahlung in monatlichen Raten zu je 380,- EUR, beginnend mit dem 30.10.2009, vereinbart. Eine gesonderte Sicherheitenbestellung fand sich nicht, Ziffer 8 bestimmte allerdings die Haftung der bereits bestellten Sicherheiten "gemäß entsprechender Zweckerklärung" und nahm allgemein auf bereits gestellte Sicherheiten im Sinne einer weiten Zweckbestimmung Bezug.
Der Darlehensvertrag sah die Auszahlung der Darlehensvaluta zu "100 %" vor. Das vorausgegangene Darlehen war mit dem Abschluss dieses Vertrages insgesamt erledigt.
Dem Darlehensvertrag vom 03./07.04.2009 war eine Widerrufsbelehrung der Beklagten beigefügt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 10 d.A. Bezug genommen wird und in der es u.a. hieß:
"Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)
- ein Exemplar dieser Widerrufserklärung und
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden. (...)"
Unterhalb des Belehrungstextes befand sich zur Fußnote 1 die nachfolgende Erläuterung:
"Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann."
Die Kläger bedienten das Darlehen zunächst vereinbarungsgemäß und leisteten von Oktober 2009 bis einschließlich 01.12.2014 die vereinbarten monatlichen Raten von 380,- EUR. Die Summe der geleisteten Ratenzahlungen belief sich bis zu diesem Zeitpunkt auf 33.990,- EUR (Bl. 206 d.A.).
Mi...