Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Urheberrechtsverletzung bei im "Cache" von Internetsuchmaschinen gespeicherten Inhalten

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 10.02.2015; Aktenzeichen 6 O 202/14)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 10.2. "2014" (richtig: 2015) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil des LG ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11 575,00 EUR festgesetzt (Antrag Nr. 1: 6 000,00 EUR; Nr. 4: 475,00 EUR; Nr. 5: 5 100,00 EUR).

 

Gründe

I. Beide Parteien handeln mit Wasserschläuchen. Der Beklagte warb auf der Internetplattform "eBay" mit dem Lichtbild eines Wasserschlauches. Die alleinigen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Fotografie hält der Kläger inne. Der Kläger mahnte deshalb den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 25.3.2014 ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dem kam der Beklagte durch entsprechende Erklärung vom 26.3.2014 nach, welche der Kläger annahm. Am 8.4.2014 stellte eine von dem Kläger ständig mit der Ermittlung von Urheberrechtsverstößen beauftragte Internet-Detektei fest, dass in dem "Cache" (Zwischenspeicher) der Internetsuchmaschine "Google" weiterhin die beanstandete Werbung des Beklagten mit dem in Rede stehenden Lichtbild des Wasserschlauches abrufbar war. Der "Cache" zeigte Abbildungen von Seiten, wie diese in der Zeit zwischen dem 16. und 21.3.2014 u.a. auf der Handelsplattform "eBay" angezeigt worden waren. Mit Schreiben vom 9.4.2014 mahnte der Kläger deshalb den Beklagten erneut ab und forderte ihn zur Abgabe einer weiteren strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Da der Beklagte dem nicht nachkam, erwirkte der Kläger beim LG Frankenthal/Pfalz am 2.5.2014 eine entsprechende Unterlassungsverfügung (Az.: 6 O 119/14). Der Aufforderung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.6.2014 zur Abgabe einer Abschlusserklärung kam der Beklagte nicht nach.

Der Kläger hat deshalb in dem vorliegenden Rechtsstreit von dem Beklagten (erneut) begehrt, es bei Meidung von näher bezeichneten Ordnungsmitteln zu unterlassen, das in Rede stehende Foto eines Wasserschlauches der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Darüber hinaus hat er die Zahlung einer Lizenzgebühr von 750,00 EUR und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Mit Schriftsatz vom 25.7.2014 hat der Kläger seine Anträge aus der Klageschrift erweitert und zusätzlich die Zahlung einer Vertragsstrafe von 5 100,00 EUR nebst Zinsen verlangt. Beide Schriftsätze sind dem Beklagten am 4.8.2014 unter der Anschrift "S. 70, 3... B." zugestellt worden. Da innerhalb der ihm vom LG gesetzten Frist eine Verteidigungsanzeige des Beklagten nicht eingegangen ist, hat die 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren durch Versäumnisurteil vom 21.8.2014 entsprechend den Anträgen aus der Klageschrift verurteilt. Die Säumnisentscheidung ist dem Beklagten am 4.9.2014 im Wege der Ersatzzustellung unter der o.g. Anschrift in B. zugestellt worden. Auf einen Berichtigungsantrag des Klägers hat die Kammer ihr Versäumnisurteil durch Beschluss vom 16.9.2014 dahin "ergänzt", dass der Beklagte weiter gehend auch verurteilt wurde, die klageerweiternd begehrte Vertragsstrafe nebst Zinsen zu bezahlen. Da der Beschluss dem Beklagten unter der Adresse in B. nicht zugestellt werden konnte, hat das LG den Beschluss dem Beklagten unter seiner neuen Anschrift "K. 15, 3... L." am 15.10.2014 zugestellt. Mit am 29.10.2014 beim LG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag hat der Beklagte gegen das Versäumnisurteil "nebst Ergänzung vom 16.9.2014" Einspruch eingelegt und zugleich wegen Versäumung der Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt. Ferner hat der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Durch das nunmehr angefochtene Urteil vom 10.2. (richtig:) 2015, auf dessen Inhalt zur Ergänzung der Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat die Zivilkammer das Versäumnisurteil teilweise aufrechterhalten und im Übrigen die Klage bezüglich des Unterlassungsanspruchs sowie des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe (5.100,00 EUR), sowie wegen der Kosten der zweiten Abmahnung abgewiesen.

Mit seiner Berufung bekämpft der Kläger das Urteil, soweit seine Klage abgewiesen worden ist. Er rügt, dass bereits der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil wegen Verfristung unzulässig gewesen sei. Zur Begründung der mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Klageansprüche wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten über das angefochtene Urteil hinaus wie folgt zu verurteilen:

Der Beklagte beantragt...

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