Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsverweigerungsrecht des Subunternehmers. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers auf Mehrkostenersatz nach Kündigung des Bauvertrags. Schadensersatz aus einem Werkvertrag

 

Verfahrensgang

LG Kaiserslautern (Aktenzeichen HK O 161/92)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. September 1993 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 17.000,– DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer der Klägerin werden auf 104.795,64 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin war Generalunternehmerin für das Dollar-finanzierte Bauvorhaben …. Bauherrin war das Staatsbauamt Kaiserslautern-West.

Mit Vertrag vom 14.01.1991 beauftragte die Klägerin die Beklagte als Subunternehmerin mit der Durchführung der Rolladenarbeiten sowie der Fensterarbeiten beim Bauvorhaben TLF Gebäude Nr. C 88-1033-RAM 89-5001. Grundlage des Vertrages war das Verhandlungsprotokoll vom 14.12.1990, mit dem u. a. folgende Vertragsbestandteile vereinbart wurden:

  • Verhandlungsprotokoll
  • Leistungsbeschreibung (Bl. 24, 26)
  • besondere Vertragsbedingungen
  • zusätzliche Vertragsbedingungen
  • VOB Teil C, neueste Fassung
  • VOB Teil B, neueste Fassung
  • zusätzliche technische Vorschriften

Für den Gesamtauftrag war eine Vergütung von 77 327,– DM für Fensterarbeiten und von 22 965,– DM für Rolladenarbeiten, insgesamt also von 100 292,– DM vereinbart.

Die Vertragstermine (vgl. Ziff. 7 des Verhandlungsprotokolls) wurden vereinbarungsgemäß bei einem Gespräch der verantwortlichen Vertreter der Parteien auf der Baustelle am 26.04.1991 festgelegt. Danach war als Termin für die Fensterarbeiten der Beginn der Montage für den 10.06.1991, die Fertigstellung für den 28.06.1991 vorgesehen. Ein Montagetermin für die Rolladenarbeiten sollte nach Fertigstellung des Außenputzes noch festgelegt werden.

Unter Ziff. 3–5 der der Beklagten übermittelten Gesprächsnotiz vom 30.04.1991 heißt es:

3. Die Farbe der Elemente wird bemustert.

4. Die Montagedetails sind der Fa. Burkei bekannt.

5. Zeichnungen: Die Pläne A-9 und A-30 wurden übergeben.

Mit Schreiben vom 30.04.1991 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß bei dem genommenen Aufmaß sich herausgestellt habe, daß die baulichen Gegebenheiten nicht dem Leistungsverzeichnis entsprächen. Wörtlich heißt es:

„Die Gebäude erhalten 80 mm Vollwärmeschutz. Dadurch müssen die Fenster praktisch frei vor der Fassade hängen. Bei dem verwendeten Poroton-Mauerwerk erfordert das einen großen zusätzlichen Material- und Zeitaufwand.

Ferner müssen die Vorsatzrolläden jetzt unmittelbar auf den Fensterrahmen aufgesetzt werden. Dadurch ist eine Unterfütterung der Laufschienen notwendig, damit der Rolladen am Fliegengitter vorbeigeht.

Eine Gurtdurchführung für den Rolladenaufzug kann auch nicht wie vorgesehen durch den Fensterrahmen erfolgen, sondern muß durch den Betonsturz.

Die notwendigen Durchbohrungen müssen bauseits vorhanden sein.

Wegen der notwendigen Mehrkosten wird unser Herr Schmidt Sie in den nächsten Tagen besuchen und die Angelegenheit durchsprechen.”

Mit Schreiben vom 23.05.1991 teilte die Beklagte der Klägerin die von ihr veranschlagten Mehrkosten gegenüber dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis in Höhe von rund 27 000,– DM mit, wobei es im wesentlichen um höheren Materialaufwand (Flacheisen für zusätzliche Befestigung) und um Mehraufwand für die Montage ging.

Die Klägerin reagierte hierauf nicht.

Nachdem die Beklagte mit der Montage nicht, wie vereinbart, am 10.06. begonnen hatte, setzte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 11.06.1991 gemäß VOB/B § 5 Nr. 4 in Verzug und forderte sie auf, die Arbeiten unverzüglich aufzunehmen.

Sie teilte hierbei der Beklagten mit, daß deren im Schreiben vom 23.05.1991 aufgeführten Forderungen noch in Prüfung seien. Dies berechtige sie – die Beklagte – jedoch nicht, die Arbeiten zu verweigern.

Darauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 11.06.1991, indem sie auf ihre Nachtragsforderung vom 23.05.1991 hinwies, ferner darauf, daß der Termin auch deshalb für sie nicht verbindlich sei, weil sie vom 24.06.1991 bis 12.07.1991 Betriebsferien habe. Daneben seien auch noch Details für die Ausführung der Rolladenarbeiten unklar.

Die Klägerin schrieb unter dem 14. Juni 1991 an das Staatsbauamt Kaiserslautern West, ihre Auftraggeberin:

„Bezug: Anmeldung von Mehrarbeiten im Sinne von VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 1.

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit reichen wir Ihnen die angemeldeten Mehrkosten für die Montage der Fenster vor dem Mauerwerk an Sie weiter.

Aus dem Vertrag der Pos. 1.18.23 ist zu entnehmen, daß eine Befestigung s...

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