Entscheidungsstichwort (Thema)

Werklohnforderung

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts … vom 17. Februar 1988 wie folgt geändert:

  1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin

    1. 10.168,93 DM nebst 5 % Zinsen aus 13.587,97 DM für die Zeit vom 28.02. bis 07.09.1987 und aus 10.168,93 DM seit 08.09.1987, sowie
    2. über das Teilanerkenntnisurteil vom 16.10.1987 hinaus 463,90 DM Zug UM Zug gegen Vorlage einer unbefristeten Gewährleistungsbürgschaft in gleicher Höhe durch die Klägerin

    zu zahlen.

  2. Der Rechtsstreit ist in Höhe von 3.420,86 DM erledigt.
  3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer wird auf 10.632,83 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt im wesentlichen die Vergütung von Mehrleistungen aus einem mit den Beklagten am 5./11. Juni 1986 abgeschlossenen Leistungsvertrag (Bl. 27 d. A.). Dieser Leistungsvertrag für das Bauvorhaben AG Anlagenmodernisierung Phase III … umfaßt folgende Vertragsbestandteile: Besondere Vertragsbestimmungen. Allgemeine Auftragsbedingungen, Leistungsverzeichnis mit Vorbemerkung und Beschreibung von April/Mai 1985 mit dem für das Bauvorhaben unverzüglich vorzulegenden Zeichnungen. In den Besonderen Vertragsbestimmungen erklärt der Auftragnehmer – die Klägerin –, daß sie sieh über die Vorschriften. Vertragsbedingungen, Leistungsforderungen und Planunterlagen des Bauherrn für den Hauptvertrag eingehend unterrichtet bzw. diese eingesehen hat und vollinhaltlich als bindend anerkenne. In den besonderen Vereinbarungen wird der Vertrag als „Pauschalfestpreisvertrag für die Dauer des Bauvorhabens” bezeichnet. Außerdem ist vereinbart, daß mit den Einheitspreisen alle Leistungen und Nebenleistungen, die zur Aufführung der gesamten Leistung notwendig sind, abgegolten sind. Nach § 5 der Allgemeinen Auftragsbedingungen sind Mehr- und Minderleistungen, bedingt durch Änderungen des Bauentwurfs, durch Planänderungen oder durch vom Auftraggeber schriftlich angeordnete Ausführungsänderungen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zu ermitteln (Bl. 30 d. A.). Nach Nr. 14 dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen werden von der Restzahlung als Sicherheit für die Erfüllung der Gewährleistung 5 % des Rechnungsbetrages einbehalten, wenn nichts anderes vereinbart wird.

Die Klägerin machte mit Rechnung vom 17. Dezember 1986 (Bl. 84 d. A.) insgesamt einen Betrag von 106.631,71 DM (93.536,50 DM + 14 % MWSt) geltend. Die Beklagte hat mit Prüfvermerk insgesamt 95.517,28 DM (83.787,09 DM + 11.730,19 DM MWSt) anerkannt und davon als 5 %ige Sicherheit 4.775,86 DM einbehalten.

Die Klägerin hat ursprünglich den Differenzbetrag aus der Rechnung vom 17. Dezember 1986 in Höhe von 18.829,74 DM als Teilforderung von 13.589,97 DM als weitere Teilforderung von 5.239,76 DM Zug um Zug gegen Vorlage einer unbefristeten Gewährleistungsbürgschaft geltend gemacht.

Im Prozeßverlauf zahlte die Beklagte per Scheck vom 7. Dezember 1987 (Bl. 96 d. A.) einen Betrag von 3.420,86 DM auf die Forderung und erkannte einen auf die Gewährleistungsbürgschaft auszuzahlenden Betrag in Höhe von 4.775,86 DM an (Bl. 68 d. A.).

Die Klägerin hat vorgetragen: Ihr stehe die Mehrvergütung trotz der Pauschalpreisabrede zu. weil die Änderungen technisch erforderlich gewesen seien. Die Pauschalpreisabrede sei aufgrund des Leistungsverzeichnisses erfolgt. Die Notwendigkeit der technischen Änderungen gegenüber dem Leistungsverzeichnis habe sich aufgrund der unstreitig erst nach Vertragsschluß vorgelegten Detailpläne ergeben, die mit dem Leistungsverzeichnis nicht übereingestimmt hätten.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt.

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 10.168,93 DM nebst 8 % Zinsen hieraus für die Zeit vom 28. Februar bis 7. September 1987 aus 13.589,97 DM und aus 10.168,93 DM seit 8. September 1987 zu zahlen;
  2. in Höhe eines Teilbetrages von 3.420,86 DM ist die Hauptsache erledigt;
  3. die Beklagten zu verurteilen, an sie gesamtschuldnerisch 5.239,76 DM abzüglich 4.775,86 DM Zug um Zug gegen Vorlage einer unbefristeten Gewährleistungsbürgschaft durch die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagten haben beantragt.

die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten für die Erledigung der Hauptsache und für den anerkannten Betrag aufzuerlegen.

Die Beklagten haben vorgetragen: Aufgrund der Pauschalfestpreisabrede könne die Klägerin eine Mehrvergütung nicht beanspruchen.

Durch Urteil vom 17. Februar 1988 hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts … unter anderem wie folgt entschieden:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Rechtsstreit ist in Höhe von 3.420,86 DM erledigt.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 5/8, die Beklagten als Gesamtschuldner 3/8 zu tragen.

Auf den Inhalt des Urteils wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 26.02.88 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am Montag...

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