Leitsatz (amtlich)
Eine von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht erklärte und von dem Vertretenen nicht genehmigte >Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kann, weil sie als prozessuale Willenserklärung lediglich prozessrechtlichen Grundsätzen untersteht, nicht in direkter oder entsprechender Anwendung der §§ 171 ff. BGB als rechtswirksam behandelt werden.
Normenkette
BGB §§ 134, 171 ff., § 780; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5 a.F., §§ 795, 797
Verfahrensgang
LG Kaiserslautern (Aktenzeichen 4 O 277/00) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Kaiserslautern vom 19.3.2001 wird, soweit nicht die Klage zurückgenommen ist, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zwangsvollstreckung aus § 12 (Übernahme der persönlichen Haftung) der vollstreckbaren Urkunde des Notars L.K., L. vom 16.3.1990 (Urk. R. Nr. …) wegen Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels für unzulässig erklärt wird.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der Gebühren für dieses Urteil, die der Beklagten allein zur Last fallen sowie der durch die Anrufung des unzuständigen LG Frankfurt am Main entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Beschwer der Beklagten übersteigt den Betrag von 30.677,51 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der beklagten Sparkasse aus einer vollstreckbaren Urkunde.
Dem liegt – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger entschloss sich auf Anraten eines Anlagevermittlers im Jahr 1989 zum Erwerb eines Studentenappartements in einer Wohnanlage in K. zum Zwecke der Steuerersparnis. Hierzu schloss er gem. notarieller Urkunde vom 14.12.1989 mit der K. Treuhandgesellschaft mbH (im Weiteren: K. oder Treuhänderin) einen umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrag. Dieser „Treuhandvertrag” (in Fotokopie Bl. 60 ff. d.A.). enthält u.a. die Vollmacht, den Kläger bei der Vorbereitung und Durchführung – ggf. auch bei der Rückabwicklung – des Wohnungskaufs uneingeschränkt zu vertreten und in seinem Namen die erforderlichen Finanzierungsdarlehen aufzunehmen und zu besichern.
Die Treuhänderin erwarb daraufhin im Namen des Klägers gemäß dem in der Urteilsformel bezeichneten notariellen Kaufvertrag vom 16.3.1990 (in Fotokopie Bl. 21 ff. d.A.) die dort näher beschriebene Eigentumswohnung. Unter § 12 der Vertragsurkunde übernahm der Kläger gegenüber der als Kreditgeberin für den Kaufpreis in Aussicht genommenen Beklagten die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der zugunsten der Beklagten in § 1 der Urkunde von der Grundstückseigentümerin/Verkäuferin bestellten Buchgrundschuld über 115.000 DM nebst 18 % Jahreszinsen; wegen dieser Zahlungsverpflichtung unterwarf sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in sein gesamtes Vermögen.
Am 30.11.1990 schloss die Treuhänderin für den Kläger mit der Beklagten zwecks Finanzierung der Erwerbskosten für den Wohnungskauf einen Darlehensvertrag über 114.529 DM (in Fotokopie Bl. 96 d.A.).
Nach Kündigung des Darlehensverhältnisses durch die Beklagte wegen Zahlungsverzuges gem. Schreiben vom 11.11.1999 (in Fotokopie Bl. 134 d.A.) hat der Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit in erster Instanz mit unterschiedlichen materiell-rechtlichen Einwendungen das Ziel der Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung „aus der notariellen Urkunde … vom 16.3.1990” verfolgt.
Mit dem der Beklagten am 22.3.2001 zugestellten Urteil vom 19.3.2001, auf das hiermit zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes und wegen der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das LG der Vollstreckungsabwehrklage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung dafür wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Treuhandvertrag zwischen dem Kläger und der K. wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei und die Treuhänderin den Kläger deshalb auch nicht rechtswirksam bei der Erklärung der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung aus der Notarurkunde habe vertreten können. Die Erklärung der Vollstreckungsunterwerfung durch die K. als Vertreterin des Klägers sei auch nicht nach Rechtsscheinsgrundsätzen gültig, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beklagten spätestens im Zeitpunkt der Abgabe der Unterwerfungserklärung die Vollmachtsurkunde vom 14.12.1989 im Original oder in Ausfertigung vorgelegen habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 2.4.2001 eingelegte und mittels eines am 2.5.2001 beim OLG eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung der Beklagten, mit der sie das Ziel der Klageabweisung weiter verfolgt.
Zur Begründung des Rechtsmittels benennt die Beklagte u.a. den Urkundsnotar K. als Zeugen dafür, ...