Leitsatz (amtlich)
1. Eine von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht erklärte und von dem Vertretenen nicht genehmigte Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kann, weil sie als prozessuale Willenserklärung lediglich prozessrechtlichen Grundsätzen untersteht, nicht in direkter oder entspr. Anwendung der §§ 171 ff. BGB als rechtswirksam behandelt werden (im Anschluss an OLG Zweibrücken, Urt. v. 21.1.2002 – 7 U 70/01, OLGReport Zweibrücken 2002, 285).
2. Die von einem Grundstückskäufer, der eigener Sachdarstellung nach bloßer „Bucheigentümer” geworden sein will, erhobene Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer von dem Verkäufer/Voreigentümer in einer notariellen Grundschuldbestellurkunde erklärten Zwangsvollstreckungsunterwerfung mit Wirkung gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer (§§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 800 ZPO) ist unschlüssig.
Normenkette
BGB §§ 134, 171 ff.; ZPO §§ 797, 794 Abs. 1 Nr. 5 a.F., § 795
Verfahrensgang
LG Kaiserslautern (Aktenzeichen 4 O 207/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Kaiserslautern vom 19.3.2001 unter Zurückweisung der Berufung i.Ü. geändert und im Ausspruch zur Hauptsache wie folgt neu gefasst:
1. Die Zwangsvollstreckung aus § 12 (Übernahme der persönlichen Haftung) der vollstreckbaren Urkunde des Notars L.K., …, vom 12.4.1990 (Urk. R. Nr. …/90) wird wegen Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels für unzulässig erklärt.
2. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen LG Stuttgart entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede der Parteien darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 v.H. des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der beklagten Sparkasse aus einer vollstreckbaren Urkunde.
Dem liegt – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger entschloss sich auf Anraten einer Anlagevermittlerin im Jahre 1989 zum Erwerb eines Studenten-Appartements in einer Wohnanlage in K. zum Zwecke der Steuerersparnis. Hierzu schloss er gem. notarieller Urkunde vom 18.12.1989 mit der K. Treuhandgesellschaft mbH (im Weiteren: K. oder Treuhänderin) einen umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrag. Dieser „Treuhandvertrag” (in Fotokopie Bl. 47 ff. d.A.) enthält u.a. die Vollmacht, den Kläger bei der Vorbereitung und Durchführung – ggf. auch bei der Rückabwicklung – des Wohnungskaufs uneingeschränkt zu vertreten und in seinem Namen die erforderlichen Finanzierungsdarlehen aufzunehmen und zu besichern.
Die Treuhänderin erwarb daraufhin im Namen des Klägers gem. dem in der Urteilsformel bezeichneten notariellen Kaufvertrag vom 12.4.1990 (in Fotokopie Bl. 42 ff. d.A.) die dort näher beschriebene Eigentumswohnung. Unter § 12 der Vertragsurkunde übernahm der Kläger ggü. der als Kreditgeberin für den Kaufpreis in Aussicht genommenen Beklagten die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der zugunsten der Beklagten in § 1 der Urkunde von der Grundstückseigentümerin/Verkäuferin bestellten Buchgrundschuld über 115.000 DM nebst 18 % Jahreszinsen; wegen dieser Zahlungsverpflichtung unterwarf sich der Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in sein gesamtes Vermögen.
Am 30.11.1990 schloss die Treuhänderin für den Kläger mit der Beklagten zwecks Finanzierung der Erwerbskosten für den Wohnungskauf zwei Darlehensverträge über insgesamt 114.529 DM (in Fotokopie Bl. 41 f. d.A.).
Nach fristloser Kündigung des Darlehensverhältnisses durch die Beklagte am 11.11.1999 hat der Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit in erster Instanz mit unterschiedlichen materiell-rechtlichen Einwendungen das Ziel der Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung „aus der notariellen Urkunde … vom 12.4.1990” verfolgt.
Mit dem der Beklagten am 21.3.2001 zugestellten Urteil vom 19.3.2001, auf das hiermit zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes und wegen der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das LG der Vollstreckungsabwehrklage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung dafür wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Treuhandvertrag zwischen dem Kläger und der K. wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei und die Treuhänderin den Kläger deshalb auch nicht rechtswirksam bei der Erklärung der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung aus der Notarurkunde habe vertreten können. Die Erklärung der Vollstreckungsunterwerfung durch die K. als Vertreterin des Klägers sei auch nicht nach Rechtsscheinsgrundsätzen gültig, weil nicht davon ausgegangen w...