Leitsatz (amtlich)
1. Die wirksame Vollziehung einer Beschlussverfügung setzt im Parteibetrieb die Zustellung einer Ausfertigung oder zumindest einer beglaubigten Abschrift der vom Gericht erteilten Ausfertigung der Beschlussverfügung voraus.
2. Das Berufungsgericht kann jedenfalls dann, wenn eine wirksame Vollziehung einer Beschlussverfügung aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Umständen unterblieben ist, aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit eine neue einstweilige Verfügung erlassen.
Normenkette
ZPO §§ 936, 929 Abs. 2, § 928
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 09.09.2014; Aktenzeichen 6 O 37/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerinnen wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 9.9.2014 geändert:
Die Sachverständige S.,..., wird angewiesen, über ihre Feststellungen bei der Vollstreckung des Beschlusses des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14.4.2014 (Az. 4 U 25/14) in den Geschäftsräumen der Verfügungsbeklagten am 14.5.2014 einen schriftlichen Bericht anzufertigen, in dem insbesondere die Art und genaue Anzahl der festgestellten Vervielfältigungen von Computerprogrammen der Verfügungsklägerinnen aufgeführt sind und festgestellt wird, in welchem Umfang auf den Computern der Verfügungsbeklagten Vervielfältigungen gespeichert sind, und Ausfertigungen dieses Berichts dem LG Frankenthal (Pfalz) zu dem Aktenzeichen 6 O 37/14 und den Parteien zu übergeben. Bis zur Anfertigung des Berichts haben die sichergestellten Daten bei der Sachverständigen zu verbleiben.
Der weiter gehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerinnen sind weltweit tätige Softwarehersteller. Die Verfügungsklägerin zu 1) produziert Computerprogramme der Marke "A.", die Verfügungsklägerin zu 2) entwickelt Grafik-, Animations- und Konstruktionsprogramme der Marke "Au...", insbesondere die CAD-Anwendung ("Computer Aided Design") "Au... AutoCAD", die Verfügungsklägerin zu 3) produziert und vertreibt zahlreiche Computerprogramme der Marke "M.". Die Verfügungsbeklagte betreibt ein Holzbauunternehmen.
Die Verfügungsklägerinnen wurden durch eine anonyme e-mail vom 16.6.2012 darüber informiert, dass die Verfügungsbeklagte Computerprogramme der Verfügungsklägerinnen zu 1) und 3) in ihrem Gewerbebetrieb nutze, ohne hierfür ausreichende Lizenzen zu besitzen. Daraufhin führte die Zeugin A., eine Mitarbeiterin der von den Verfügungsklägerinnen beauftragten Firma "B. GmbH",... im Oktober 2013 und zwischen November 2013 und Februar 2014 Telefongespräche mit verschiedenen Mitarbeitern der Verfügungsbeklagten. Sie erfuhr dabei bei einem Telefonat vom 29.10.2013 von einer Mitarbeiterin der Verfügungsbeklagten, dass diese eine "eigene Serverlandschaft" besitze und Computerprogramme der Verfügungsklägerinnen zu 2) und 3) benutze. Die Verfügungsklägerinnen stellten ferner am 27.2.2014 fest, dass die Verfügungsbeklagte Mitarbeiter suchte, welche einen sicheren Umgang mit "branchenüblicher Software", darunter Programme der Verfügungsklägerinnen zu 2) und 3) pflegen konnten.
Mit Antrag vom 4.3.2014 hatten die Verfügungsklägerinnen daraufhin beim LG Frankenthal (Pfalz) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, mit welcher sie gemäß § 101a UrhG erstrebten, im Beisein des Gerichtsvollziehers und einer Sachverständigen die Räumlichkeiten der Verfügungsbeklagten und deren Computer zu durchsuchen und festzustellen, welche Computerprogramme der Verfügungsklägerinnen die Verfügungsbeklagte nutze.
Die 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) hat durch Beschluss vom 7.3.2014 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil die von den Verfügungsklägerinnen vorgelegten Verdachtsmomente nicht ausreichend seien. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerinnen hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 14.4.2014 den angefochtenen Beschluss teilweise geändert und die Durchsuchung der Geschäftsräume der Verfügungsbeklagten in Gegenwart des Gerichtsvollziehers und einer Sachverständigen zum Zwecke der Feststellung angeordnet, ob die Verfügungsbeklagte Computerprogramme der Verfügungsklägerinnen nutze und entsprechende Feststellungen zu treffen. Die Verfügungsklägerinnen hatten die angeordnete Durchsuchung am 14.5.2014 durchgeführt. Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten gegen die vom Oberlandesgericht erlassene Beschlussverfügung hat die Kammer durch das angefochtene Urteil, auf welches zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen wird, die einstweilige Verfügung des Senats aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Mit ihrer Berufung bekämpfen die Verfügungsklägerinnen das Urteil in vollem Umfang. Sie rügen die Rechtsauffassung des LG, sowie dass die Kammer die eidessta...