Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 24.11.2005; Aktenzeichen 6 O 202/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.06.2007; Aktenzeichen V ZR 5/07)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 24.11.2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Feststellung einer hälftigen Miteigentumsstellung an dem im Wohnungsgrundbuch von B. auf Bl. ... eingetragenen Grundstück B. strasse in Anspruch.

Mit notariellen Vertrag vom 9.3.2001 hat die Beklagte den auf Bl. ... eingetragenen Grundbesitz B. str. jeweils zur Hälfte an die Klägerin und ihren damaligen Ehemann H. F. zum Preis von 370.000 DM verkauft, wobei die Auflassung am gleichen Tag erfolgte.

Die damaligen Eheleute F. wurden am 19.6.2001 im Wohnungsgrundbuch als Miteigentümer je zur Hälfte eingetragen.

Am 7.12.2001 haben die Eheleute F. einen notariellen Ehe- und Auseinandersetzungsvertrag geschlossen. In dem Ehevertrag wurde unter Ziff. A. für die weitere Dauer der Ehe der Güterstand der Gütertrennung vereinbart und gegenseitig auf Zugewinnausgleich verzichtet. In der Auseinandersetzungsvereinbarung unter Ziff. B. haben die Eheleute F. ihren Grundbesitz in der Weise auseinandergesetzt, dass H. F. den Grundbesitz I. in T. zu Alleineigentum erhielt und die Klägerin das Wohnungseigentumsrecht in B. Bl. ... zu Alleineigentum, wobei zugleich die Auflassung der Grundstücke erfolgte. Am 15.2.2002 wurde die Klägerin als Alleineigentümerin in das Grundbuch von B. auf Bl. ... eingetragen.

Am 28.2.2002 haben die Eheleute F. ggü. der Beklagten die Kündigung des Mietverhältnisses an dem streitgegenständlichen Grundstück in B. ausgesprochen und eine Räumungsklage beim AG Ludwigshafen a. Rh. unter dem Az.: 2g C 41/02 eingereicht. Auf die Berufung der Beklagten wurde das am 11.6.2002 erlassene Räumungsurteil des AG Ludwigshafen a. Rh. durch eine Entscheidung des LG Frankenthal(Pfalz) vom 13.8.2003 (Az.: - 2 S 301/02) abgeändert und die Klage abgewiesen. In den Urteilsgründen wird ausgeführt, dass die Beklagte bewiesen habe, dass sie am 9.3.2001 geschäftsunfähig gewesen sei.

Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte am 9.3.2001 geschäftsunfähig gewesen sei. Jedenfalls habe sie den hälftigen Miteigentumsanteil ihres früheren Ehemanns H. F. gutgläubig erworben.

Wegen des Weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle verwiesen.

Das Erstgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Eigentum der Beklagten durch die Abweisung der gegen sie gerichteten Räumungsklage nicht rechtskräftig feststehe, da die für eine Entscheidung maßgeblichen Vorfragen, hier das Eigentum, nicht in Rechtskraft erwachsen würden.

Die Klägerin sei jedenfalls Miteigentümerin zu ½ des streitgegenständlichen Grundstücks geworden, wobei dahinstehen könne, ob sie diesen Miteigentumsanteil von ihrem Ehemann durch Übertragung oder durch gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB erworben habe.

Das bei einem gutgläubigen Erwerb des Miteigentumsanteils von ihrem früheren Ehemann H. F. allein problematische Merkmal eines Verkehrsgeschäftes sei zu bejahen. H. F. habe als Miteigentümer zur Hälfte seinen Anteil am 19.6.2001 rechtsgeschäftlich auf die Klägerin übertragen, wobei in diesem Fall gutgläubiger Erwerb möglich sei. Die teilweise hierzu vertretene Gegenansicht überzeuge nicht, da kein Grund dafür erkennbar sei, warum Miteigentümer schlechter behandelt werden sollten als fremde Dritte. Der Gefahr des Missbrauchs werde dadurch vorgebeugt, dass der erwerbende Miteigentümer im Zeitpunkt des Erwerbs gutgläubig sein müsse.

Im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urt. v. 24.11.2005 Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin Klageabweisung erstrebt.

Die Berufungsbegründung setzt sich mit der Rechtsfrage auseinander, ob bei einem Erwerb eines Miteigentumsanteils von einem anderen Miteigentümer ein gutgläubiger Erwerb des Grundstücks gem. § 892 BGB möglich ist. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass ein solches Geschäft nicht durch § 892 BGB geschützt werde. Es bestehe nämlich ansonsten die Gefahr eines rechtlichen Missbrauchs des im Gesetz verankerten Gutglaubenschutzes, da z.B. zwei Miteigentümer ihre Anteile tauschen könnten und der hieraus resultierende gutgläubige Erwerb des jeweils anderen Miteigentumsanteils zu einem vollständigen Rechtsverlust des ursprünglich berechtigten Eigentümers führen würde, obwohl sich wirtschaftlich ggü. ...

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