Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtungsrecht des Verwalters im Insolvenzverfahren

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 17.07.2009; Aktenzeichen 6 O 397/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.02.2011; Aktenzeichen IX ZR 91/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 17.7.2009 geändert und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 v.H. des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des von ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 20 v.H. leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Januar 2006 gegründeten und bereits kurz darauf in Vermögensverfall geratenen OHG (im Folgenden: Schuldnerin) den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Pfandfreigabe in Anspruch.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die spätere Insolvenzschuldnerin, über deren Vermögen am 27.4.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wurde durch Gesellschaftsvertrag ihrer beiden Gesellschafterinnen G. r. GmbH und r. GmbH vom 12.1.2006 (in Fotokopie Bl. 54 ff. d.A.) gegründet. Der Beklagte war Mehrheitsgesellschafter und zur Vornahme von Insichgeschäften befugter Geschäftsführer der G. r. GmbH. Diese Gesellschafterin der Schuldnerin ist zwischenzeitlich ebenfalls insolvent. Zum Insolvenzverwalter über ihr Vermögen ist der Rechtsanwalt D. bestellt.

Die G. r. GmbH hatte am 29.12.1985 mit dem Beklagten eine Pensionsvereinbarung getroffen. Zur Besicherung von dessen Versorgungsansprüchen schloss die GmbH bei der A. eine Lebensversicherung (Rückdeckungsversicherung), welche sie am 10.2.1989 an den Beklagten verpfändete. Im Jahr 2005 kam es zu einer "Umstrukturierung" der betrieblichen Altersversorgung des Beklagten. Am 26.9.2005 kündigte der Beklagte als Geschäftsführer der G. r. GmbH und zugleich eigenen Namens die Lebensversicherung und wies den Versicherer an, den Rückkaufwert auf das Geldmarktkonto der GmbH Nr. 2 ... bei der D. AG zu überweisen. Mit schriftlichem Vertrag vom 27.9.2005 (in Kopie Bl. 16 d.A.) verpfändete die G. r. GmbH an den Beklagten wegen dessen Forderung aus der Pensionszusage ein von ihr bei der D. AG unterhaltenes Wertpapierdepot (Nr. 0 ...), sowie das vorgenannte Geldmarktkonto. Die Verpfändungserklärung unterschrieb der Beklagte. Ebenfalls am 27.9.2005 überwies die A. Lebensversicherung den Rückkaufwert der gekündigten Lebensversicherung auf das Geldmarktkonto. Von einem Teil des Geldes erwarb die G. r. GmbH Wertpapiere, welche in das verpfändete Depot eingelegt wurden.

Am 18./28.10.2005 wurde die - letztmals mit "Nachtrag" vom 13.9.2005 (in Kopie Bl. 7 ff. d.A.) geänderte - betriebliche Altersversorgung des Beklagten umgestellt. Die G. r. GmbH schloss mit dem A. e.V. (im Folgenden: Unterstützungskasse) einen Vertrag (in Kopie Bl. 10 ff. d.A.), wonach die betriebliche Altersversorgung des Beklagten von der Unterstützungskasse erbracht werden sollte; die dafür erforderlichen Mittel (jährlich 34.459,36 EUR) sollten ihr von der G. r. GmbH zugeführt werden. Am 18.10./28.11.2005 verpfändete die Unterstützungskasse die von ihr bei der A. Lebensversicherung zur Besicherung der nunmehrigen Altersversorgung des Beklagten abgeschlossene Rückdeckungsversicherung an den Beklagten.

Der Kläger hat die aus seiner Stellung als Insolvenzverwalter der Schuldnerin gegen den Beklagten erhobene Anfechtungsklage damit begründet, dass dem Beklagten durch die (seitens der G. r. GmbH erfolgte) Verpfändung vom 27.9.2005 aus dem Vermögen der Schuldnerin (OHG) eine unentgeltliche Leistung i.S.v. § 134 InsO zugewendet worden sei; hilfsweise ist die Anfechtung auf den rechtlichen Gesichtspunkt einer unmittelbaren Benachteiligung von deren Insolvenzgläubiger i.S.v. § 133 Abs. 2 InsO gestützt worden.

Zur Verteidigung gegen die Klage hat der Beklagte u.a. die Aktivlegitimation des Klägers für die Führung des Insolvenzanfechtungsprozesses bestritten, weil die angefochtene Verpfändung alleine das Verhältnis des Beklagten zu der insolventen G. r. GmbH betreffe und damit keine Rechtshandlung der Schuldnerin.

Auf diese Rüge hin hat der Kläger unter Vorlage einer entsprechenden Bestätigung vom 4.5.2009 (in Kopie Bl. 62 f. d.A.) die Klage auch auf an ihn abgetretenes Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters der G. r. GmbH bzw. auf eine Ermächtigung seitens des Rechtsanwalts D. zur Prozessführung gestützt.

Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug und wegen der Begründung der dem Klagebegehren in vollem Umfang stattgegebenen erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 17.7.2009 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Dagegen richtet sich die Berufung des Bek...

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