Entscheidungsstichwort (Thema)

Heimvertrag für eine Pfelgevertrag mit "Beitrittserklärung"; Verstoß gegen verbraucherschützende Regelungen

 

Verfahrensgang

LG Kaiserslautern (Urteil vom 30.07.2013; Aktenzeichen 2 O 252/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.05.2015; Aktenzeichen III ZR 263/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Kaiserslautern vom 30.7.2013 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weiter gehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, zur Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, es zu unterlassen, dem Pflegegast im Zusammenhang mit dem Abschluss des Heimvertrages als Anlage zu dem vorformulierten Heimvertragsentwurf neben anderen Anlagen die Anlage Nr. 3 "Beitrittserklärung" mit folgender Verpflichtungserklärung zu überlassen:

"Der Beitretende verpflichtet sich gegenüber dem Träger, selbständig und neben dem Pflegegast für die Verpflichtungen des Pflegegastes (z.B. Zahlungen) aus dem oben genannten Vertrag sowie für alle weiteren Verpflichtungen des Pflegegastes gegenüber dem Träger aufzukommen. Der Träger kann die Erfüllung seiner Ansprüche sowohl vom Pflegegast als auch vom Beitreibenden verlangen".

II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn er nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein Verbraucherverband, wies die Beklagte, die Seniorenheime betreibt, mit Schreiben von 8.6.2011 darauf hin, dass sie im Zusammenhang mit dem Abschluss von Heimverträgen gegen verbraucherschützende Normen verstoße. Dazu gehöre auch die Praxis, den an einem Pflegeplatz interessierten Personen mit dem Entwurf eines Heimvertrags für Kurzzeit- und Verhinderungspflege als Anlage Nr. 3 ein Formular für eine "Beitrittserklärung" zu überlassen, in der es heißt:

"Der Beitretende verpflichtet sich gegenüber dem Träger, selbständig und neben dem Pflegegast für die Verpflichtungen (z.B. Zahlungen) aus dem oben genannten Vertrag sowie für alle weiteren Verpflichtungen des Pflegegastes gegenüber dem Träger aufzukommen. Der Träger kann die Erfüllung seiner Ansprüche sowohl vom Pflegegast als auch vom Beitreibenden verlangen".

Die vom Kläger geforderte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.

Mit der Klage hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte unter Anordnung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

1. bei Abschluss eines Heimvertrags zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege den Vertragspartner (Pflegegast) zu veranlassen, eine Erklärung - wie die in Anlage Antrag beigefügte -, in der sich eine dritte Person verpflichtet, für die Verpflichtungen aus dem Heimvertrag aufzukommen, beizubringen;

und/oder

2. bei Abschluss eines Heimvertrags zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege eine dritte Person, die selbst nicht Partner des Heimvertrags werden soll, zu veranlassen, eine Erklärung - wie die in Anlage Antrag beigefügte -, in der sich die dritte Person verpflichtet, für die Verpflichtungen aus dem Heimvertrag aufzukommen, abzugeben, hilfsweise die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

1. bei Abschluss eines Heimvertrages zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege vom Vertragspartner (Pflegegast) zu verlangen, dass eine Erklärung - wie die in der Anlage Antrag beigefügt - in der sich eine dritte Person verpflichtet, für die Verpflichtungen aus dem Heimvertrag aufzukommen, beigebracht wird,

und/oder

2. bei Abschluss eines Heimvertrags zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege von einer dritten Person, die selbst nicht Partner des Heimvertrages werden soll, die Unterschrift unter einer Erklärung - wie die in Anlage Antrag beigefügte - in der sich die dritte Person verpflichtet, für die Verpflichtungen aus dem Heimvertrag aufzukommen, zu fordern.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Klageanträge seien zu unbestimmt. In der Sache liege kein Verstoß gegen § 14 WBVG vor, weil dieser nur die Heimbewohner bzw. Bewerber um einen Heimplatz und nicht Dritte schütze, die durch die Abgabe der Beitrittserklärungen Verpflichtungen eingingen. Der zukünftige Heimbewohner werde auch nicht veranlasst, in irgendeiner Weise die streitgegenständliche Erklärung beizubringen. Es bestünde die Weisung, dass der Abschluss des Heimvertrages unabhängig von der Beibringung der streitgegenständlichen Erklärung sei.

Die 2. Zivilkammer des LG Kaiserslautern hat nach der Vernehmung von Zeugen durch Urteil ...

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