Verfahrensgang
LG Kaiserslautern (Urteil vom 09.07.2004; Aktenzeichen 3 O 311/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Kaiserslautern vom 9.7.2004 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2 072,28 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 1.1.1999 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Der Kläger, der sein Rechtsmittel zurückgenommen hat, ist der eingelegten Berufung verlustig (§ 516 Abs. 1, 3 ZPO).
IV. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 9/11, die Beklagte 2/11 zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 17/21, der Beklagten 4/21 auferlegt.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
VII. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10 845,18 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung bzw. gem. § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Erbbaurechtsverordnung auf Schadensersatz wegen von dieser zu vertretender Schäden im Vorgartenbereich des Einfamilienhauses M ... Straße 6 (B.) in K. in Anspruch.
Das LG hat nach umfangreicher Beweisaufnahme der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen der Begründung der Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 442 ff. d.A.) Bezug genommen.
Beide Parteien haben zunächst Berufung eingelegt. Der Kläger hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung seine auf Verurteilung zur Zahlung weiterer 4 869,55 EUR nebst Zinsen gerichtete Berufung mit Schriftsatz vom 30.12.2004 (Bl. 517 d.A.) zurückgenommen.
Die Beklagte verfolgt mit ihrer eigenen Berufung weiterhin den Antrag auf Klageabweisung und macht dazu im Wesentlichen geltend:
Das LG habe gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung verstoßen. Außerdem sei die Beweiswürdigung lückenhaft und könne deshalb die Verurteilung der Beklagten nicht tragen.
Soweit das LG die Ursache für das Absterben des Baumes (allein) in dem angeblichen Verschütten einer "scharfen Flüssigkeit" gesehen habe, werde diese Annahme allein durch das Gutachten des Sachverständigen L. und die Aussagen der Zeugen Li ... und B. nicht hinreichend gestützt. Der Kläger habe den Baum beseitigt, bevor er auf etwaige Schädigungen, Krankheiten etc. hätte untersucht werden können. Es werde auch der Nutzungswille des Klägers bestritten, der bis heute keinen Ersatzbaum gepflanzt habe. Der Sachverständige habe die genaue Ursache des Absterbens nicht klären können, was zu Lasten des Klägers gehe. Andere Schadensursachen wie der Befall durch Sitkafichtenlaus oder die Einwirkung von Bremsflüssigkeit seien nicht auszuschließen. Es blieben nach den Gesamtumständen erhebliche Zweifel hinsichtlich der Schadensursächlichkeit, die letztlich zu Lasten des Klägers gehen müssten.
Soweit das LG eine Wertminderung des vom Kläger genutzten Grundstückes i.H.v. 6 403,35 EUR angenommen habe, sei dies rechtsfehlerhaft. Ein solcher Anspruch ergebe sich hier nicht gem. §§ 823 ff., 831, 249 ff. a.F. BGB i.V.m. §§ 1 ff. ErbbauVO. Unstreitig sei der Kläger nur Erbbauberechtigter des Anwesens, wobei das Erbbaurecht sich aber nicht auf den Standort der Blaufichte erstrecke, denn es handele sich insoweit um eine Nebenfläche. Der Nutzungsschaden sei streng vom Substanzschaden zu trennen. Ersatz des Nutzungs- und Haftungsschadens habe der Kläger hier aber nicht geltend gemacht.
Im Übrigen habe der Baum ohnehin aufgrund der Größe, seines Alters, Standortes usw. schon eher eine Gefahr als einen Vorteil bedeutet und keineswegs zur Erhöhung des Grundstückswertes geführt. Der Baum sei überdies von der Sitkafichtenlaus befallen gewesen und habe keinen ansehnlichen Anblick im Vorgarten mehr geboten. Auch wegen seines Wuchses, vor allem seiner Höhe, sei er für einen kleinen Vorgarten ungeeignet gewesen und hätte eigentlich bei Erreichen der Höhe von 6m ohnehin gefällt werden müssen. Eine messbare Wertminderung des Grundstücks durch das Absterben der Blaufichte sei jedenfalls nicht gegeben bzw. tendiere gegen Null.
Das LG habe den Schadensbegriff des § 249 BGB verkannt. Bei dem Eigentum bzw. dem bloßen unmittelbaren Besitz einer Blaufichte, die lediglich Bestandteil eines Ziergartens sei, handele es sich nicht um ein Rechtsgut, das dem besonderen Schutz unterliege. Ein Eingriff in den Gegenstand des Gebrauchs im Sinne einer fühlbaren Beeinträchtigung lasse sich hier nicht feststellen. Der Kläger habe dazu auch keine Tatsachen vorgetragen. Unabhängig von allem könne der Kläger auch lediglich Ersatz des Wertes, den der Verkehr dem Eigengebrauch eines Zierbaumes beimesse, verlangen.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II. Nachdem der Kläger seine Berufung wirksam zurückgenommen hat (§ 516...