Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt bei unterhaltsrechtlich zurechenbarem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten oberhalb des Grenzbetrages der 13. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. konkrete Bedarfsbemessung beim Ehegattenunterhalt
Leitsatz (redaktionell)
1. Es reicht nicht aus, einen über die Düsseldorfer Tabelle hinausgehenden Barbedarf des Kindes allein mit hohen Einkommensverhältnissen der Eltern zu begründen. Es müssen vielmehr besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse dargelegt und belegt werden.
2. Bei außerordentlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten und regelmäßig betriebener Vermögensbildung bedarf es beim Trennungsunterhalt einer konkreten Bedarfsbemessung. Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs ist ein objektiver Maßstab anzulegen.
Normenkette
BGB §§ 1361, 1601
Verfahrensgang
AG Kandel (Urteil vom 04.08.2006; Aktenzeichen 2 F 300/05) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des AG - FamG - Kandel vom 4.8.2006 i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 6.10.2006 geändert und wie folgt neu gefasst.
a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Trennungsunterhalt folgende Beträge zu zahlen
aa) für die Zeit vom 1.6.2005 bis zum 31.12.2005 7.070 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.010 EUR seit dem 1.6.2005, 1.72005, 1.8.2005, 1.9.2005, 1.10.2005, 1.11.2005 und 1.12.2005 sowie
bb) für die Zeit ab dem 1.1.2006 bis zum 15.11.2006 weitere 9.145,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 871 EUR seit dem 3.1.2006, 3.2.2006, 3.3.2006, 3.4.2006, 3.5.2006, 3.6.2006, 3.7.2006, 3.8.2006, 3.9.2006, 3.10.2006 und aus 435,50 EUR seit dem 3.11.2006.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen, von denjenigen des Berufungsverfahrens die Klägerin 2/5 und der Beklagte 3/5.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Kindes- und Trennungsunterhalt für die Zeit ab 1.6.2005. Ihre am 28.4.1989 geschlossene Ehe ist seit dem 15.11.2006 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ist die am 7.1.2000 geborene Tochter Alicia hervorgegangen, die seit der Trennung der Parteien Anfang Juni 2005 bei der Klägerin lebt und von dieser versorgt wird. Unter dem 29.7.2005 hat sich der Beklagte mit vollstreckbarer Urkunde des Jugendamtes Germersheim verpflichtet, ab dem 8.6.2005 für die gemeinsame Tochter jeweils 200 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung abzgl. des hälftigen Kindergeldes zu zahlen.
Beide Parteien sind und waren auch bereits während der Zeit des Zusammenlebens berufstätig. Die Klägerin ist bei der Firma Daimler Chrysler AG teilzeitbeschäftigt. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beläuft sich regelmäßig auf 22 Stunden. 2005 erhielt sie neben ihrem Einkommen 344,40 EUR Krankengeld, 2006 bezog sie außerdem Übergangsgeld i.H.v. insgesamt 1.050,39 EUR.
Der Beklagte ist leitender Angestellter bei der Fiducia IT. Er ist vollschichtig berufstätig, ihm wird vom Arbeitgeber ein Dienstwagen der Marke Audi A6 zur Verfügung gestellt. Der Vorteil der Fahrzeugnutzung ist 2005 und 2006 jeweils mit monatlich 843,60 EUR als "Sachbezug Pkw-Gestellung" steuerlich angesetzt worden. Seit dem 1.1.2006 wird der Beklagte nach Steuerklasse I veranlagt, zur Kompensation, der dadurch bedingten Kürzung seines Nettoeinkommens ist er aus der Kirche ausgetreten. Für das Steuerjahr 2004 ist den Parteien gem. den Steuerbescheiden vom 15.5. und 23.6.2005 ein Betrag i.H.v. 6.960,73 EUR erstattet worden. Für das Steuerjahr 2005 hat die Klägerin zunächst eine getrennte Veranlagung beantragt, nunmehr hat sie einer Zusammenveranlagung der Parteien zugestimmt.
Weiter sind die Parteien hälftige Miteigentümer des lastenfreien Hausgrundstücks "Am Ziegeleck" in Hördt, in dem sich die vormals gemeinsame Ehewohnung befindet. Streitig ist, ob der Beklagte dort noch wohnt. Außerdem verfügen sie über eine in Wörth gelegene Eigentumswohnung, die bis August 2006 vermietet war und seither leer steht. Diese Wohnung ist noch belastet.
Darüber hinaus haben die Eheleute während des Zusammenlebens erhebliche Vermögenswerte angespart, und zwar in Form von Geldanlagen, Lebensversicherungen, Aktien und Fondsbeteiligungen. Insoweit haben sie sich erstinstanzlich dahin geeinigt, dass die Kapitalerträge für 2004 der Unterhaltsermittlung zugrunde gelegt werden sollen, was bei der Klägerin rund 487 EUR und beim Beklagten rund 455 EUR monatlich entspricht. Im Februar 2007 haben die Parteien eine Aufteilung ihres Barvermögens durchgeführt. Insoweit sind die Gründe für die Verzögerung streitig.
Die Klägerin hat zunächst für das Kind 500 EUR monatlich und für sich als Trennungsunterhalt auf Grundlage einer Quotenberechnung einen Betrag i.H.v. 2.631,13 EUR beansprucht. Im Laufe des Verfahrens ist sie dazu übergegangen, den ...