Leitsatz
Die Parteien stritten um Kindes- und Trennungsunterhalt für die Zeit ab 1.6.2005. Ihre am 28.4.1989 geschlossene Ehe war seit dem 15.11.2006 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe war eine am 7.1.2000 geborene Tochter hervorgegangen, die seit der Trennung der Eheleute Anfang Juni 2005 bei ihrer Mutter lebte und von dieser versorgt wurde. Am 29.7.2005 hatte sich der Ehemann mit vollstreckbarer Urkunde des Jugendamtes verpflichtet, ab dem 8.6.2005 für die gemeinsame Tochter jeweils 200 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen.
Die Ehefrau beanspruchte für die gemeinsame Tochter Unterhalt von 500,00 EUR monatlich und für sich als Trennungsunterhalt auf der Grundlage einer Quotenberechnung einen Betrag von 2.631,13 EUR monatlich. Im Laufe des Verfahrens ging sie dazu über, den Unterhaltsbedarf für sich und das Kind konkret zu errechnen.
Problematisch war insbesondere die Höhe des bei beiden Ehegatten in die Unterhaltsberechnung einzustellenden Einkommens sowie die Bedarfsberechnung sowohl des Kindes- als auch des Trennungsunterhalts.
Sachverhalt
Die Parteien hatten am 28.4.1989 geheiratet und waren seit dem 15.11.2006 rechtskräftig geschieden. Aus ihrer Ehe war eine am 7.1.2000 geborene Tochter hervorgegangen, die in dem Haushalt ihrer Mutter lebte und von ihr versorgt wurde. Der von dem Ehemann zu zahlende Kindesunterhalt war tituliert mit vollstreckbarer Urkunde des Jugendamts ab dem 8.6.2005 i.H.v. jeweils 200 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung abzüglich des hälftigen Kindergeldes.
Beide Parteien waren berufstätig und übten ihre Tätigkeiten auch bereits während der Zeit des Zusammenlebens aus. Die Ehefrau war bei der Firma Daimler Chrysler AG teilzeitbeschäftigt mit 22 Stunden wöchentlich. Sie erzielte aus Einkünften, anteiliger Steuererstattung und Erträgen aus Kapitalanlagen insgesamt Einkünfte von 1.913,00 € im Jahre 2005 und von 2.052,00 EUR im Jahre 2006. Der Ehemann war leitender Angestellter und vollschichtig berufstätig. Von seinem Arbeitgeber wurde ihm ein Dienstwagen der Marke Audi A6 zur Verfügung gestellt. Der Vorteil der Fahrzeugnutzung wurde 2005 und 2006 jeweils mit monatlich 843,60 EUR als "Sachbezug Pkw-Gestellung" steuerlich angesetzt. Seit dem 1.1.2006 wurde der Ehemann nach Steuerklasse I veranlagt. Für das Steuerjahr 2004 ist den Parteien im Jahre 2005 ein Betrag i.H.v. 6.960,73 EUR erstattet worden.
Weiter waren die Parteien hälftige Miteigentümer eines lastenfreien Hausgrundstücks, in dem sich die vormals gemeinsame Ehewohnung befand. Außerdem verfügten sie über eine weitere Eigentumswohnung, die bis August 2006 vermietet war und seither leer stand. Diese Wohnung war noch belastet.
Während des Zusammenlebens hatten die Eheleute erhebliche Vermögenswerte angespart in Form von Geldanlagen, Lebensversicherungen, Aktien und Fondsbeteiligungen. Erstinstanzlich hatten sie sich darauf geeinigt, dass die Kapitalerträge für 2004 der Unterhaltsermittlung zugrunde gelegt werden sollten. Dies entsprach aufseiten der Klägerin einem Betrag von 487,00 EUR und aufseiten des Beklagten einen Betrag von 455,00 EUR monatlich.
Die Ehefrau und Klägerin hat zunächst für das Kind 500,00 EUR monatlich und für sich als Trennungsunterhalt auf Grundlage einer Quotenberechnung einen Betrag i.H.v. 2.631,13 EUR beansprucht. Im Laufe des Verfahrens ging sie dazu über, den Unterhaltsbedarf für sich und das Kind konkret zu errechnen.
Das erstinstanzliche Gericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, für 2005 als Kindesunterhalt einen Rückstand i.H.v. weiteren 693,00 EUR und ab 2006 über den mit der Jugendamtsurkunde titulierten Unterhalt hinaus monatlich weitere 13,00 EUR monatlich zu zahlen. Hinsichtlich des Trennungsunterhalts hat das AG für 2005 einen Unterhaltsanspruch i.H.v. 890,00 EUR und für die Zeit ab 1.1.2006 einen solchen i.H.v. 566,00 EUR monatlich errechnet.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Ehemann Berufung ein und verfolgte seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Ehefrau beantragte Zurückweisung der Berufung sowie im Wege der Anschlussberufung nach Rücknahme des Rechtsmittels hinsichtlich des Kindesunterhalts den Beklagten zu verurteilen, an sie statt der erstinstanzlich zuerkannten Beträge Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1.6.2005 bis 31.12.2005 i.H.v. monatlich 1.206,84 EUR zuzüglich Zinsen sowie für die Zeit ab 1.1.2006 882,84 EUR zuzüglich der Zinsen zu zahlen.
In der Sache hatte die Berufung des Beklagten hinsichtlich des Kindesunterhalts vollen Erfolg, während die Anschlussberufung der Klägerin hinsichtlich des Trennungsunterhalts zu einem Teilerfolg führte.
Entscheidung
Das OLG ging bei der Berechnung des Kindesunterhalts ohne Berücksichtigung eines Wohnvorteils aufseiten des Beklagten für das Jahr 2005 von zurechenbarem monatlichen Einkommen von 6.445,00 EUR und für das Jahr 2006 von Einkünften i.H.v. 5.590,00 EUR aus, somit Beträgen, die deutlich oberhalb des G...