Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 05.07.2016; Aktenzeichen 7 O 402/15) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 05.07.2016, Az.: 7 O 402/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.138,88 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger 96% und die Beklagte 4% zu tragen.
IV. Das angefochtene Urteil ist, soweit es aufrechterhalten wurde, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht zuletzt einen Anspruch wegen behaupteter Formnichtigkeit eines Darlehensvertrags geltend. Hilfsweise verlangt er Nutzungsersatz wegen des seiner Auffassung nach wirksamen Widerrufs seiner auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung und verlangt weiter hilfsweise die Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Vertrag mehr zustehen.
Der Kläger nahm im Jahr 1996 gemeinsam mit weiteren Darlehensnehmern bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten - der Volksbank H... eG - ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen über einen Nettokreditbetrag von ... DM auf (vgl. den Darlehensvertrag Anlage B1, Bl. 53 ff. d. A.; siehe auch Anlage K12, Bl. 91 ff. d. A.). Es wurde eine Zinsfestschreibung bis 15.06.2006 vereinbart. Die Tilgung sollte jährlich in Höhe von 1% des ursprünglichen Darlehensbetrags zuzüglich der durch Tilgung ersparten Zinsen erfolgen. Die Leistungsrate aus Zins und Tilgung wurde zunächst mit monatlich 3.525,00 DM angegeben (vgl. Bl. 55 d. A.).
Die Beklagte schloss mit dem Kläger am 23.01.2006 - wiederum zusammen mit weiteren Vertragspartnern/Darlehensnehmern - eine als Darlehensvertrag überschriebene Vereinbarung, die ein "Darlehen" über ... EUR auswies (Vertragsnummer ..., Anlage K1, Bl. 15 ff. d. A.). Es wurden ein anfänglicher effektiver Jahreszins von 4,29 % und eine Zinsbindung bis zum 30.05.2016 vereinbart. Ratenzahlungen sollten beginnend mit dem 30.06.2006 mit monatlich 1.500,00 EUR erfolgen.
Im Vertrag wurde unter Ziff. 2. als Verwendungszweck folgende Angabe aufgenommen:
"Neuer Vertrag wegen neuer Zins- und Tilgungsvereinbarung ab 16.06.2016
"Zinsforwardvereinbarung"
Beginn der Zinsfestschreibung 16.06.2016"
Unter Ziff. 9 wurden folgende weitere Darlehensbedingungen vereinbart:
"(...) Der Darlehensnehmer nimmt das Darlehen zwischen dem 15.06.2006 und dem 15.07.2006 ab.(...)
Das Darlehen wird zu einem Auszahlungskurs von 100 % im Juni 2006 ausgezahlt.
Für den Darlehensnehmer besteht eine Abnahmeverpflichtung bis spätestens zum Ende des in Ziffer 2 genannten Auszahlungsmonats auch für den Fall, dass die Marktkonditionen zum Auszahlungstermin günstiger sind als der gesicherte Zinssatz. Bei Nichtabnahme oder teilweiser Nichtabnahme dieses Darlehens hat der Darlehensnehmer der Bank den Schaden zu ersetzen, dessen Höhe sich nach den bestehenden Marktverhältnissen bemisst. (...)"
Dem Vertrag aus dem Jahr 2006 war eine Widerrufsbelehrung der Beklagten beigefügt, die unter anderem - wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 18 d. A. verwiesen - folgenden Inhalt enthielt:
"Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge (...)
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (...) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer. (...)
Widerrufsfolgen
Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (...) herauszugeben. Können Sie diese Leistungen uns ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten.(...)"
In der Rubrik "Finanzierte Geschäfte" verwendete die Beklagte beide Definitionssätze zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts kumulativ und ging zudem auf die Lage bei Finanzierung der Überlassung einer Sache ein.
Eine gesonderte Auszahlung der Darlehensvaluta erfolgte im Jahr 2006 nicht. Die Beklagte führte das Darlehenskonto zum Darlehen aus dem Jahr 1996 unter der Kontonummer des Darle...