Normenkette

BGB §§ 355, 357, 491, 495 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 13.10.2016; Aktenzeichen 7 O 111/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.09.2019; Aktenzeichen XI ZR 322/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 13.10.2016, Az. 7 O 111/16, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst:

(1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 15.736,57 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.04.2016 zu zahlen.

(2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben die Kläger 35/100, die Beklagte 65/100 zu tragen.

4. Das angefochtene Urteil ist, soweit es aufrechterhalten wurde, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den jeweiligen Gegner aufgrund der genannten Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung eines - im Berufungsverfahren reduzierten - Rückabwicklungssaldos nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen in Anspruch.

Mit Darlehensvertrag vom 05./22.04.2002, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K1 (Bl. 10 ff. d.A.) Bezug genommen wird, gewährte die Beklagte den Klägern ein Verbraucherdarlehen über einen Nennbetrag von 98.000,- EUR. Das Darlehen wies einen bis zum 30.03.2012 fest vereinbarten Zinssatz von 5,75 % p.a. aus und war in 394 monatlichen Raten zu je 555,- EUR (bei einer abweichenden Schlussrate) zurückzuzahlen. Als Sicherheit diente eine von den Klägern der Beklagten an ihrem Grundeigentum zu bestellende Grundschuld über 150.000,- EUR.

Im Darlehensvertrag war eine gesondert zu unterzeichnende "Information über das Recht zum Widerruf" eingefügt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 11 d.A. Bezug genommen wird. Hinter der genannten Überschrift fand sich eine Fußnote "1", zu der es unterhalb der Widerrufsinformation erläuternd hieß:

"Diese Angabe ist nicht erforderlich, sofern es sich um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbraucherkreditgesetz handelt."

Die Darlehensvaluta wurde den Klägern vereinbarungsgemäß ausgezahlt. Diese bedienten in der Folgezeit die vereinbarten Ratenzahlungen.

Unter dem 13.02.2004 schlossen die Parteien eine weitere mit "Darlehensvertrag / Verbraucherdarlehensvertrag" überschriebene Vereinbarung, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage B2 (Bl. 79 ff. d.A.) Bezug genommen wird.

In dieser Vereinbarung, die unverändert die Darlehensnummer "..." aufwies, fanden sich u.a. folgende Formulierungen:

"Darlehensnehmer und Bank schließen folgenden Vertrag:

1 Höhe des Darlehens: Die Bank stellt dem Darlehensnehmer ein Darlehen zur Verfügung in Höhe von 102.622,74 EUR. (...)

2 Verwendungszweck: Aufstockung wegen Ausgleich Girokonto / Vorfälligkeitsentschädigung (...)

3.4 Nettodarlehensbetrag

bereits ausgezahlter Darlehensbetrag 96.056,47 EUR

Nettodarlehensbetrag 6.566,27 EUR"

Die Vereinbarung sah einen bis zum 30.09.2013 festgeschriebenen Zinssatz von 4,75 % p.a. vor. Die Rückführung sollte weiterhin in monatlichen Raten erfolgen.

Dieser Vereinbarung war eine Widerrufsbelehrung der Beklagten beigefügt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 81 d.A. Bezug genommen wird und in der es u.a. hieß:

"Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (...) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer. (...)

Widerrufsfolgen

Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie diese Leistungen uns ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggfs. Wertersatz leisten.

(...)"

In der Rubrik "Finanzierte Geschäfte" verwendete die Beklagte beide Definitionssätze zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts kumulativ und ging weiterhin auf die Rechtslage bei Finanzierung der Überlassung einer Sache ein.

Die (weitere) Darlehensvaluta wurde den Klägern vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellt, diese bedienten das Darlehen in den Folgejahren bis 2013 durch Ratenzahlungen vereinbarungsgemäß. Unter dem 27.09.2013 führten die Kläger die Darlehenssumme mit Auslaufen der Zinsbindungsfrist in...

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