Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vorrang kommunaler Gebühren: Müllgebühren keine öffentliche Lasten
Normenkette
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Urteil vom 02.03.2007; Aktenzeichen 1 O 152/06) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Vizepräsidenten des LG Zweibrücken als Einzelrichter der 1. Zivilkammer vom 2.3.2007 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten mit einer Widerspruchsklage nach §§ 115 ZVG, 878 ZPO um die vorrangige Befriedigung angemeldeter Forderungen in dem Zwangsversteigerungsverfahren K 54/05 AG L.
Wegen des in erster Instanz unterbreiteten Sachvortrages und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 156-159 d.A.).
Der Vizepräsident des LG Zweibrücken hat als Einzelrichter der 1. Zivilkammer der Klage mit Urteil vom 2.3.2007 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Gebührenforderungen des Beklagten seien nicht vor dem Anspruch der Klägerin aus Rangklasse 4 des § 10 ZVG zu befriedigen, weil sie nicht der Rangklasse 3 zuzuordnen seien. Sie bildeten keine öffentliche Last des zur Versteigerung anstehenden Grundbesitzes.
Ob eine Abgabenverpflichtung die Eigenschaft als öffentliche Grundstückslast habe, beurteile sich nach der gesetzlichen Regelung, auf der die Verpflichtung beruhe. Öffentliche Abgaben seien Grundstückslasten, wenn sie in dem für die Abgabe maßgebenden Bundes- oder Landesgesetz als öffentliche Last bezeichnet seien oder aus der gesetzlichen Regelung eindeutig hervorgehe, dass nicht nur eine persönliche Haftung des Schuldners, sondern auch eine dingliche Haftung des Grundstücks bestehe. Expressis verbis seien die Müllgebühren vorliegend nicht als öffentliche Last gekennzeichnet worden. Daher komme es nach der Rechtsprechung des BGH maßgeblich darauf an, ob aus der gesetzlichen Regelung i.V.m. den Satzungsbestimmungen auch ohne diese Kennzeichnung deutlich hervorgehe, dass die Abgabenschuld auf dem Grundstück laste und nicht nur eine persönliche Haftung des Gebührenschuldners, sondern auch eine dingliche Haftung des Grundstücks bestehe. Eine solche Grundstücksbezogenheit könne nicht allein aus dem Anschluss- und Benutzungszwang abgeleitet werden. Bereits die Einschränkung unter § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Kaiserslautern (Abfallsatzung) vom 30.10.1996 in der Fassung vom 1.1.2003 (Bl. 121 ff. d.A.), wonach nur Eigentümer bewohnter oder zum Aufenthalt von Personen bestimmter Grundstücke zum Anschluss verpflichtet sind, lasse erkennen, dass nicht vorrangig auf die Existenz des Grundbesitzes an sich, sondern auf dessen konkrete Nutzung abgestellt werde. Auch die Bemessung der Gebührenhöhe sei personenabhängig, wie sich aus der vorgelegten Aufstellung der Jahresgebühr für Restabfalltonnen (Bl. 87 d.A.) ergebe. Ferner stelle die Untergliederung in Gebühren mit Eigenkompostierung und solche ohne Eigenkompostierung eine personenbezogene Komponente dar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 159 ff. d.A.).
Der Beklagte hat gegen das ihm am 8.3.2007 zugestellte Urteil mit einem am 10.4.2007 (Dienstag nach Ostern) beim Pfälzischen OLG Zweibrücken eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit einem am 4.5.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Er macht geltend:
Die Rechtsauffassung des LG, wonach bereits die Einschränkung unter § 7 Abs. 1 Satz 1 der Abfallsatzung gegen eine Grundstücksbezogenheit spreche, sei unzutreffend. Der Zusatz "bewohnter oder zum Aufenthalt von Personen bestimmter Grundstücke" diene nur der Abgrenzung der dem Anschlusszwang unterliegenden Grundstücke, insbesondere zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, auf denen gelegentlich auch Abfall anfallen könne. Auch die Regelung gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 der Abfallsatzung, wonach "unbebaute Grundstücke dem Anschlusszwang unterliegen, wenn auf ihnen nicht nur gelegentlich Abfälle anfallen", mache deutlich, dass die Abfallgebühr grundstücksbezogen sei. Auch anhand der in der Abfallsatzung genannten Gebührenschuldner lasse sich die dingliche Haftung des Grundstücks herleiten.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Zweibrücken vom 2.3.2007 - Az.: 1 O 152/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen u.a. geltend, dass die Satzung des Beklagten bezüglich der Forderungsberechnung nahezu ausschließlich auf personenbezogene Kriterien abstelle. Maßgebend könne nicht der Gesichtspunkt des Bestehens des Anschluss- und Benutzungszwangs sein, da es auch in diesem Fall der Gemeinde freistehe, die Durchführung der Abfallentsorgung privatrechtlich zu organisieren, so dass noch nicht e...