Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung von Lichteinwirkungen
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 11.05.2000; Aktenzeichen 4 O 313/99) |
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 11. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Beschwer der Kläger übersteigt nicht DM 60.000,00.
Gründe
1. Die Berufung ist zulässig. Zwar ist den Beklagten zu 1) und 4) zuzugestehen, dass die Kläger sich in der Berufungsbegründung auf ein Urteil vom 30.03.2000 beziehen, während das Urteil in vorliegendem Verfahren am 11.05.2000 erging. Es handelt sich insoweit jedoch lediglich um ein offensichtliches Schreibversehen, da das Urteil vom 11.05.2000 auf die mündliche Verhandlung vom 30.03.2000 ergangen ist und deshalb kein Zweifel besteht, dass die Klägers dieses Urteil mit der Berufung anfechten wollen. Gleiches gilt auch, soweit in der Berufungsbegründung mehrfach auf die Entscheidung des einzelrichters Bezug genommen wird, obwohl das urteil durch die Kammer erging.
2. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin haben gegen die Beklagten – unabhängig von der Frage der Passivlegitimation einzelner Beklagter – bereits deshalb keinen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB, weil es sich bei den von den betriebenen Skybeamern ausgehenden Lichtstrahlen nicht um grenzüberschreitende Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB handelt, durch welche die Benutzung der klägerischen Grundstücke wesentlich beeinträchtigt wird.
2.1. Zwar zählt Licht grundsätzlich zu den möglichen Einwirkungen, da es zwar nicht ausdrücklich in § 906 BGB aufgeführt ist, jedoch unter die dort genannten „ähnlichen Einwirkungen” fällt. Zu den Einwirkungen i.S.v. § 906 gehören nämlich solche, die in ihrer Ausbreitung weitgehend unkontrollierbar und unbeherrschbar sind (BGHZ 117, 110, 112), damit grundsätzlich also auch Licht. Die weitere Begrenzung des Begriffs „Einwirkungen” ergibt sich aus den im Gesetz angeführten Beispielen. Danach sind unter Einwirkungen zunächst nur sinnlich wahrnehmbare, wenn auch unwägbare Einwirkungen zu verstehen, die entweder auf das Grundstück und die dort befindlichen Sachen schädigend einwirken oder auf dem Grundstück sich aufhaltende Personen der Art belästigen, dass ihr gesundheitliches Wohlbefinden gestört oder ein körperliches Unbehagen bei ihnen hervorgerufen wird (RGZ 76, 130, 131 f; BGHZ 51, 396, 397).
Eine sachbeschädigende Wirkung des von den Scheinwerfern abgestrahlten Lichts kommt nicht in Betracht. Bei den von der Zivilkammer anlässlich des durchgeführten Ortstermins festgestellten Lichterscheinungen handelt es sich auch nicht um gesundheitsschädigende Beeinträchtigungen.
Unstreitig ist keiner der Scheinwerfer auf die klägerischen Grundstücke gerichtet. Sofern nicht gezielt auf das Nachbargrundstück gerichtete Lichtstrahlen überhaupt als eine „ähnliche Einwirkung” gemäß § 906 BGB in Betracht kommen, sind die besonderen Voraussetzungen hierfür im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der von den in den Nachthimmel gerichteten Lichtstrahlen hervorgerufenen Widerschein kann nämlich allenfalls dann als eine grenzüberschreitende gesundheitliche Beeinträchtigung eingestuft werden, wenn es sich um „grelle Lichtreflexe” handelt, durch die das Auge geblendet und somit ein körperliches Unbehagen verursacht werden kann (RGZ a.a.O., 132). Grelle das Auge blendende Lichtreflexe sind aber von der Kammer anläßlich der Augenscheinseinnahme nicht festgestellt worden.
Nach den im angefochtenen urteil wiedergegeben nachvollziebaren Feststellungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, wurde es durch das von den Skybeamern in den Himmel gestrahlte Licht im Garten und auf der Terrasse des Klägers zu 1) keineswegs – auch nur zeitweise – taghell. Die Kammer hat vielmehr festgestellt, dass allenfalls ein sehr schwacher Widerschein des in der Ferne erleuchteten Nachthimmels auf die Nordseite des in Augenschein genommenen Hauses des Klägers zu 1) fällt, ohne dass die Dunkelheit dadurch aufgehoben oder in einer meßbaren Weise gemindert würde, jedenfalls nicht mehr als in einer wolkenlosen Vollmondnacht.
Soweit die Kläger erstinstanzlich wahrend der Augenscheinseinnahme den Zeugen W. zum Beweis dafür angeboten haben, dass die Leuchtkraft der Scheinwerfer zur Zeit der Durchführung des Ortstermins wesentlich geringer als sonst sei, hat die Kammer diesen Beweis bereits deshalb zu Recht nicht erhoben, weil das in das Wissen des Zeugen Wolf gestellte Beweisthema nicht hinreichend konkret umschrieben ist, als dass sich aus einer derartigen Aussage eine konkrete Beeinträchtigung ergeben könnte. Unterstellt, der Zeuge W. würde die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen ließe sich daraus, dass die Scheinwerfer sonst „wesentlich” stärkere Lichtstrahlen in den Nachthimmel senden würden, nicht auf die konkrete Beeinträchtigung von Personen auf den klägerischen Grunds...