Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Pflegegeld

 

Leitsatz (amtlich)

1. Pflegegeld, welches eine Pflegeperson erhält, enthält auch einen Anteil für die Pflegeperson, mit dem deren Pflegetätigkeit als Dienstleistung vergütet werden soll (BGH v. 18.4.1984 – IVb ZR 80/82, MDR 1985, 33 = FamRZ 1984, 769 [772]; OLG Hamm v. 19.9.1996 – 3 UF 66/96, FamRZ 1997 1216; v. 21.1.1998 – 12 UF 158/97, FamRZ 1998, 1430; OLG Karlsruhe v. 19.3.1987 – 16 WF 199/86, FamRZ 1987, 1074; Heiß in Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Kap. 3, Rz. 398; Mittendorf in Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 2. Aufl., Rz. 5407 ff.; Wendl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1 Rz. 363 ff.; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rz. 856).

2. Zur Bemessung der Höhe des Vergütungsanteils des Pflegegeldes.

3. Die Zuwendung von Kindergeld hat allein den Zweck, die Unterhaltslast des Unterhaltsverpflichteten zu erleichtern. Der für Unterhaltszwecke nicht benötigte Teil des Kindergeldes ist deshalb unterhaltsrechtlich als Einkommen des Empfängers anzusehen.

 

Normenkette

BGB § 1603; SGB XI § 13 Abs. 6, 37; SGB VIII § 39

 

Verfahrensgang

AG Landstuhl (Aktenzeichen 2 F 97/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG – FamG – Landstuhl vom 23.3.2001 geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihres gesetzlichen Vertreters Kindesunterhalt i.H.v.

a) 5.205 DM für die Zeit vom 1.10.2000 bis 31.8.2001 nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG

aus 375 DM für die Zeit vom 4.10.2000 bis 3.11.2000,

aus 750 DM für die Zeit vom 4.11.2000 bis 3.12.2000,

aus 1.125 DM für die Zeit vom 4.12.2000 bis 3.1.2001,

aus 1.635 DM für die Zeit vom 4.1.2001 bis 3.2.2001,

aus 2.145 DM für die Zeit vom 4.2.2001 bis 3.3.2001,

aus 2.655 DM für die Zeit vom 4.3.2001 bis 3.4.2001,

aus 3.165 DM für die Zeit vom 4.4.2001 bis 3.5.2001,

aus 3.675 DM für die Zeit vom 4.5.2001 bis 3.6.2001,

aus 4.185 DM für die Zeit vom 4.6.2001 bis 3.7.2001,

aus 4.695 DM für die Zeit vom 4.7.2001 bis 3.8.2001 und

aus 5.205 DM für die Zeit seit 4.8.2001

sowie

b) 510 DM monatlich für die Zeit ab 1.9.2001, jeweils fällig am dritten Werktag eines Monats im Voraus, nebst Zinsen ab jeweiliger Fälligkeit i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG

zu zahlen.

II. Die selbstständige Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin und die selbstständige Anschlussberufung der Beklagten sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache hat nur das Rechtsmittel der Klägerin Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Die Beklagte schuldet der Klägerin gem. den §§ 1602, 1603 Abs. 1, 1610 Abs. 1 BGB ab 1.10.2000 Unterhalt in monatlicher Höhe von 375 DM bzw. ab 1.1.2001 i.H.v. 510 DM monatlich. Entgegen der Ansicht des Erstrichters kann die Beklagte ihrer Inanspruchnahme auch nicht teilweise mit Erfolg entgegenhalten, sie sei bei Wahrung ihres Selbstbehalts zur Leistung von Kindesunterhalt außer Stande.

1. Die Beklagte stellt grundsätzlich nicht in Abrede, ihrer Tochter, der Klägerin, unterhaltspflichtig zu sein. Da die Klägerin nur den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle geltend macht, muss die Beklagte darlegen und beweisen, dass sie nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig ist (zur Beweislast: vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 9.11.2000 – 6 UF 154/99, m.N.). Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht geführt.

2. Das Maß des Unterhalts der minderjährigen Klägerin richtet sich grundsätzlich nach dem Einkommen und Vermögen der Beklagten als des barunterhaltspflichtigen Elternteils (vgl. BGH v. 6.11.1985 – IVb ZR 45/84, MDR 1986, 301 = FamRZ 1986, 151).

a) Ausweislich der zu den Akten gereichten Einkommensnachweise verfügte die Beklagte aus ihrer Teilzeitbeschäftigung als Kinderpflegerin im Jahre 2000 über Einkünfte i.H.v. 1.706 DM netto im Monatsdurchschnitt, die sich wie folgt zusammensetzen.

– steuerpflichtiges Brutto 25.982,87 DM

– sonstige Bezüge 2.094,72 DM

– ./.Lohnsteuer 1.359,48 DM

– ./. Kirchensteuer 44,66 DM

– ./. Solidaritätszuschlag 26,84 DM

– ./. Krankenversicherung 1.815,12 DM

– ./. Rentenversicherung 2.538,45 DM

– ./. Arbeitslosenversicherung 854,89 DM

– ./. Pflegeversicherung 223,59 DM

– ./. Zusatzversicherung 317,32 DM

– ./. Zusatzversicherung Sonderentgelt 391,95 DM

Zwischensumme 20.505,29 DM

davon 1/12 = 1.708,77 DM

– ./. Arbeitskammerbeitrag mtl. 2,97 DM

bereinigtes Nettoeinkommen 1.705,80 DM

Dass berufsbedingte Aufwendungen anfallen, die hiervon noch abzuziehen seien, hat die Beklagte nicht dargetan.

Dieses Einkommen ist auch für das Jahr 2001 zugrunde zu legen, da sich aus den von der Beklagten vorgelegten Gehaltsmitteilungen für das Jahr 2001 entnehmen lässt, dass sich ihre Grundvergütung jedenfalls nicht verringert hat.

b) Darüber hinaus hat die Beklagte in der Zeit von Januar bis Juli 2001 ei...

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