Leitsatz (amtlich)

An die Person weitergeleitetes Geld oder eine vergleichbare Geldleistungen ist seit dem In-Kraft-Treten des 4. Gesetzes zur Änderung des SGB XI zum 1.8.1999 aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 13 Abs. 6 SGB XI bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverpflichtungen der Pflegeperson nicht zu berücksichtigen.

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG – FamG – in vom 15.1.2003 – 22 F 202/02 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weiter gehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin Unterhalt zu zahlen wie folgt:

für Dezember 2000 346,00 Euro,

von Januar bis Juni 2001 monatlich 237,00 Euro,

von Juli bis Dezember 2001 monatlich 368,00 Euro,

für Januar und Februar 2002 monatlich 332,00 Euro,

vom 1.3. bis 16.4.2002 monatlich 314,00 Euro,

jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 11.9.2002,

von September bis Dezember 2002 monatlich 314,00 Euro,

für Januar bis Oktober 2003 monatlich 542,00 Euro,

und ab November 2003 monatlich 528,00 Euro.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Bezüglich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die am 28.8.1987 geschlossene Ehe der Parteien, aus der die beiden Töchter, geboren am November 1991, und, geboren am März 1996, hervorgegangen sind, ist nach vorausgegangener Trennung der Parteien im Jahr 1999 seit 17.4.2002 rechtskräftig geschieden.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1.12.2000 bis 16.4.2002 Trennungsunterhalt und für die Zeit ab September 2002 nachehelichen Unterhalt schuldet.

Die am April 1965 geborene Klägerin, die von Beruf Verwaltungsangestellte ist, hat vom 2.4.2002 bis 31.12.2002 an einer vom Arbeitsamt geförderten Umschulungsmaßnahme teilgenommen, in deren Rahmen sie am 11.12.2002 eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Sie hat Teilunterhaltsgeld von wöchentlich 103,95 Euro bis einschl. Dezember 2002 bezogen. Seither geht sie keiner Erwerbstätigkeit nach.

Die beiden gemeinsamen Töchter der Parteien leben seit der Trennung der Parteien – bei gemeinschaftlicher elterlicher Sorge – im Haushalt der Klägerin und werden von dieser betreut.

Die jüngere Tochter ist behindert. Sie leidet unter statomotrischer Entwicklungsverzögerung und wird seit 26.4.1999 in einem integrativen Kindergarten der betreut. Sie erhält seit Mai 1998 Pflegegeld nach Pflegestufe I von derzeit 205 Euro monatlich.

Die Klägerin ist nach der Trennung der Parteien zusammen mit den beiden Töchtern bis einschl. Juni 2001 im vormals ehelichen, im jeweils hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Hausanwesen verblieben. In einem notariellen Vertrag vom 10.11.2000 – Urkundenrolle Nummer:… – hatten die Parteien u.a. vereinbart, dass der Klägerin das Recht zusteht, bis zum Verkauf des Grundstücks das Hausanwesen unentgeltlich zu bewohnen. Weiterhin verpflichtete sich die Klägerin, bis zum Tage ihres Auszugs alle verbrauchsabhängigen und – unabhängigen Nebenkosten alleine zu tragen.

Mit notariellem Vertrag vom 1.3.2001 – Urkundenrolle Nummer: veräußerten die Parteien das vormals eheliche Hausanwesen (einschl. Küche) zum Preis von 380.000 DM. Vom Verkaufserlös erhielt die Klägerin 186.000 DM und der Beklagte 157.931,77 DM. Während die Klägerin das ihr zugeflossene Kapital zu einem Zinssatz von zunächst 2,85 % angelegt hatte, hatte der Beklagte erstinstanzlich behauptet, nur noch über ein Restvermögen von rund 11.000 Euro zu verfügen.

Der am September 1960 geborene Beklagte ist als Finanzbeamter beim bedienstet.

Nach den vorgelegten Bezügemitteilungen für Dezember 2001 und Dezember 2002, die jeweils die aufgelaufenen Jahreswerte ausweisen, hat er im Jahr 2001 bei Steuerklasse III/2 ein Nettoeinkommen von monatlich rund 2.314 Euro und im Jahr 2002 bei Steuerklasse I/0 ein solches von monatlich rund 2.020 Euro erzielt. Im Jahr 2003 ist eine Anhebung der Bezüge des Beklagten erfolgt.

Für Kranken- und Pflegeversicherung hat der Beklagte monatliche Beiträge von 111,55 Euro aufzuwenden.

Unstreitig entstehen ihm monatlich berufsbedingte Fahrtkosten von 16 Euro.

In Jugendamtsurkunden des Landkreises … – Kreisjugendamt; UR-Nr. … und … – hat er sich verpflichtet, den beiden gemeinsamen Töchtern für die Zeit ab April 2001 jeweils monatlichen Unterhalt von 107 % des jeweiligen Regelbetrags der jeweilige Altersstufe, abzgl. des nach § 1612b Abs. 5 BGB anrechenbaren Kindergeldes zu zahlen.

Aus einem unter dem Namen des Beklagten laufenden Bausparvertrag bei der wurde Anfang August 1999 ein Gesamtbetrag von 30.000 DM (Guthaben: 16.279,58 DM und Darlehen: 13.720,42 DM) an den Beklagten ausgezahlt. Der Beklagte führt das Darlehen mit monatlich 92,03 Euro zurück.

Der Beklagte hatte im Jahr 2001 für das Jahr 1999 eine Steuernachzahlung i.H.v. 3.052,57 Euro und im Jahr 2002 für das Jahr 2000 ein solche von 2.782,59 Euro zu leist...

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