Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Einkommens Selbständiger

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Ermittlung des Einkommens von Selbständigen ist regelmäßig ein möglichst zeitnaher Mehrjahresdurchschnitt zu bilden, wobei für die Durchschnittbildung jeweils die Gewinne für das Kalenderjahr, für das Unterhaltsanspruch wird, sowie für die diesem vorausgehenden zwei Kalenderjahr heranzuziehen sind. Ein aus einer ordnungsgemäßen Buchführung entwickelter Jahresabschluss entspricht insoweit auch unterhaltsrechtlichen Anforderungen, als nicht betriebsbedingte Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben erfasst werden dürfen. Ausschließlich persönlich bedingte Aufwendungen, die unterhaltsrechtlich nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden dürfen, stellen auch steuerrechtlich keine einkommensmindernden Ausgaben dar. Akt der Unterhaltsschuldnergewinnermittlungen vorgelegt, obliegt es dem für die Höhe der prägenden Einkommensverhältnisse darlegungs- und beweisbelasteten Unterhaltsgläubiger, konkrete Positionen substantiiert zu bestreiten und eine weitere Erklärung zu verlangen.

 

Normenkette

BGB § 1361 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Urteil vom 04.11.2004; Aktenzeichen 54 F 326/99 UKi/UE)

 

Tenor

I. Auf die Erstberufung des Beklagten und die Zweitberufung der Klägerin zu 2) wird das Urteil des AG - FamG - in Saarbrücken vom 4.11.2004 i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 3.2.2005 - 54 F 326/99 Uki/UE - in Ziff. II. der Urteilsformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abweisung der weiter gehenden Klage verurteilt, an die Klägerin zu 2) Trennungsunterhalt zu zahlen wie folgt:

  • für Juni bis Dezember 2001 -22,53 EUR monatlich
  • für Januar bis April 2002 -318,57 EUR monatlich
  • für Mai bis Juli 2002 -66,90 EUR monatlich
  • für August und September 2002 -268,33 EUR monatlich
  • für Oktober bis Dezember 2002 -779,62 EUR monatlich
  • für Januar bis Juli 2003 -771,94 EUR monatlich
  • für August und September 2003 -1.001,80 EUR monatlich
  • für Oktober bis Dezember 2003 -979,95 EUR monatlich
  • für Januar bis 14.2.2004 -981,66 EUR monatlich
  • vom 15.2. bis April 2004 -1.193,09 EUR monatlich
  • für Mai bis September 2004 -981,66 EUR monatlich
  • für Oktober bis Dezember 2004 -1.001,80 EUR monatlich
  • für Januar bis Juni 2005 -1.003,52 EUR monatlich
  • für Juli und August 2005 -1.021,94 EUR monatlich
  • ab September 2005 -986,37 EUR monatlich.

Im Übrigen werden die Erstberufung des Beklagten und die Zweitberufung der Klägerin zu 2) zurückgewiesen.

II. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) 2 %, die Klägerin zu 2) 78 % und der Beklagte 20 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt diese selbst; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt diese selbst zu 78 % und der Beklagte zu 22 %; die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt dieser selbst zu 20 %, die Klägerin zu 1) zu 2 % und die Klägerin zu 2) zu 78 %;

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin zu 2) und der Beklagte, die im März 1978 die Ehe geschlossen haben, leben seit Oktober 1994 dauerhaft räumlich getrennt. Das Scheidungsverfahren ist beim AG - FamG - in Saarbrücken seit März 1999 - 54 F 78/99 - anhängig. Aus der Ehe ist neben der am Dezember 1980 geborenen Tochter C. auch die am April 1985 geborene Klägerin zu 1) hervorgegangen.

Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob der Beklagte der Klägerin zu 2) für März 1999 sowie für die Zeit ab Januar 2000 Trennungsunterhalt schuldet.

Die am März 1958 geborene Klägerin zu 2) ist von Beruf Zahnarzthelferin und wurde als solche bis März 1999 im Betrieb des Beklagten als Arbeitnehmerin geführt und vergütet. Danach hat sie eine Kosmetikfachschule mit Erfolg abgeschlossen und ein eigenes Kosmetikstudio aufgemacht. Dieses war allerdings wirtschaftlich kein Erfolg und endete mit ganz erheblichen Verbindlichkeiten der Klägerin zu 2). Vom 7.5.2001 bis 3.5.2002 hat die Klägerin zu 2) an einer vom Arbeitsamt geförderten Maßnahme zur Ausbildung als Kaufmännische DV-Anwenderin in Teilzeit am computergestützten Lernzentrum teilgenommen.

Sie hat im hier streitgegenständlichen Zeitraum nach den unangegriffenen Feststellungen des FamG bzw. den vorgelegten Einkommensbelegen folgende Einkünfte bezogen: im März 1999 als "Gehalt" vom Beklagten rund 1.000 DM netto, ab 1.4.1999 Arbeitslosengeld von rund 687 DM monatlich, ab Januar 2000 bis einschließlich Mai 2002 monatlich Leistungen vom Arbeitsamt von (692 DM =) 353,81 EUR, für Juni und Juli 2002 monatlich 738,50 EUR als Telefonmitarbeiterin bei der D.B., von Januar bis einschließlich Mai 2003 insgesamt 4.622,29 EUR netto aus einer Tätigkeit für die Firma D.B.D. Telefonservice GmbH in S., im Juni und Juli 2003 Arbeitslosengeld von insgesamt 1.108,98 EUR, vom 1.8.-14.10.2003 insgesamt 2.139,52 EUR netto aus einer Tätigkeit für die Firma K.-O.-M. GmbH Unternehmensberatung in V., vom 15.10.-2.11.2003 Arbeitslosenge...

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