Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an Bestimmtheit eines Vollstreckungsbescheids

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Mahnbescheid und ein ihm nachfolgender Vollstreckungsbescheid sind unwirksam, wenn bei einer Forderungsmehrheit nicht erkennbar ist, aus welchen Einzelforderungen sich die gelten gemachte Gesamtforderung zusammensetzt.

 

Normenkette

ZPO §§ 699, 690 ff

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 08.02.2008; Aktenzeichen 6 O 165/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 8.2.2008 geändert:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des LG Frankenthal (Pfalz) vom 20.12.2001, Az.: 6 O 313/01, zu dem Mahnbescheid des AG Mayen vom 13.7.2000 Geschäftszeichen: 00-1678323-0-5 wird für unzulässig erklärt.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte diejenigen des ersten Rechtszuges und die Klägerin die des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin betreibt ein Cafe und ein Speiserestaurant. Sie bezog bei der Beklagten Waren und geriet mit der Bezahlung in Rückstand. Die Beklagte übersandte deswegen der Klägerin mit Datum vom 10.5.2000 zwei jeweils als "3. Mahnung" bezeichnete Zahlungsaufforderungen, mit denen sie einerseits für diverse Rechnungen im Zeitraum vom 15.9.1998 bis 11.2.1999 insgesamt 4.121,52 DM und andererseits für weitere Rechnungen in dem Zeitraum vom 15.9.1998 bis 8.4.1999 insgesamt 9.830,71 DM geltend machte.

Mit zwei weiteren Schreiben vom 16.5.2000 forderte die Beklagte die Klägerin nochmals zur Zahlung von Beträgen i.H.v. 4.121,52 DM und von 9.023,84 DM auf und stellte bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung einen Verzicht auf Verzugszinsen in Aussicht.

Mit Mahnschreiben der C. S. L. und M. KG vom 14.6.2000 machte die Klägerin gegen die Beklagte schließlich eine nicht näher aufgeschlüsselte Hauptsumme von 13.045,36 DM zuzüglich Auslagen und Kosten, insgesamt 15.631,84 DM, geltend.

Im Weiteren erwirkte die Beklagte sodann gegen die Klägerin unter dem 13.7.2000 beim AG Mayen unter der Geschäftsnummer 00-1678323-0-5 den Erlass eines Mahnbescheides. Darin bezeichnete sie ihre Hauptforderung (insgesamt 13.045,36 DM) wie folgt:

"Warenlieferungen

1. gemäß Rechnungen vom 15.9.1998 bis 2.11.1998 3.049,83 DM

2. gemäß Rechnungen vom 28.1.1999 bis 11.2.1999 1.064,04 DM

3. Rechnungen vom 25.2.2000 8.931,49 DM".

Darüber hinaus machte sie Inkasso-Kosten und ausgerechnete Zinsen geltend.

Gegen diesen Mahnbescheid legte die Klägerin unter dem 25.7.2000 Widerspruch ein. Die Sache wurde daraufhin an das LG Frankenthal (Pfalz) als Streitgericht abgegeben und dort unter dem Az.: 6 O 313/01 geführt.

Mit weiterem außergerichtlichem Schreiben vom 1.8.2000 teilte die C. der Klägerin für die Beklagte mit, dass diese mit monatlichen Ratenzahlungen von 500 DM einverstanden sei.

Die Klägerin bezahlte in der Folgezeit vom 18.9.2000 bis 24.10.2001 monatliche Raten von jeweils 500 DM (insgesamt 7.500 DM) unmittelbar an die Beklagte.

Unter dem 29.8.2001 erklärte die Klägerin ggü. dem LG Frankenthal (Pfalz) zum Az.: 6 O 313/01, dass der "Teilwiderspruch" gegen den Mahnbescheid zurückgenommen werde. Die Beklagte erwirkte daraufhin beim LG Frankenthal (Pfalz) im Verfahren 6 O 313/01 den Erlass eines Vollstreckungsbescheides vom 20.12.2001 über eine Hauptforderung von 12.845,36 DM auf der Grundlage des oben genannten Mahnbescheides des AG Mayen. Darin wurde der Anspruch durch die Beklagte wie folgt bezeichnet:

"Forderung aus Warenlieferungen gem. Rechnungen in der Zeit vom 15.9.1998 bis 25.2.2000 sowie fruchtlosen Mahnungen unter Fristsetzung."

Dieser Vollstreckungsbescheid wurde der Klägerin zugestellt. Sie legte dagegen keinen Einspruch ein.

Die Beklagte betreibt wegen einer behaupteten restlichen Titelforderung von 9.096,39 EUR die Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Vollstreckungsbescheid. Die Klägerin hält diese Zwangsvollstreckung für unzulässig, da die Beklagte die von der Klägerin in der Zeit vom 18.9.2000 bis 24.10.2001 geleisteten monatlichen Ratenzahlungen nicht in Abzug gebracht habe.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen:

Sie habe in dem Verfahren 6 O 313/01 ihren Widerspruch gegen den Mahnbescheid auf Anraten des LG Frankenthal (Pfalz) zurückgenommen. Sie sei dabei davon ausgegangen, dass die Beklagte die von ihr in dem Zeitraum vom 10.8.2000 bis einschließlich Oktober 2001 geleisteten Zahlungen über insgesamt 7.500 DM berücksichtigen würde. Dies habe die Beklagte jedoch nicht getan. Es sei nicht richtig, dass noch weitere Forderungen des Beklagten bestanden hätten, auf welche die Zahlungen geleistet worden seien. Der Beklagten stehe daher eine Restforderung in dem Umfang, in dem sie die Zwangsvollstreckung betreibe, nicht mehr zu, so dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid unzulässig sei.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid...

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