Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckungsrechtliche Aspekte eines Gesellschafterwechsels in der BGB-Gesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Die Vollstreckbarkeit eines von einer BGB-Gesellschaft erstrittenen Titels bleibt im Falle eines Gesellschafterwechsels gewährleistet. Eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO ist nicht erforderlich.
Normenkette
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1, §§ 727, 767
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 05.10.2007; Aktenzeichen 6 O 223/07) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 5.10.2007 - 6 O 223/07 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 6.449,49 EUR festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger, die von den Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus dem im Antrag gezeichneten Vollstreckungsbescheid für unzulässig zu erklären.
Der Kläger beauftragte den Rechtsanwalt Dr. W. Z. mit seiner Interessenwahrnehmung. Dieser forderte mit Schreiben vom 2.4.1986 (Bl. 8 d.A.) die Einzahlung eines Vorschusses i.H.v. 4.560 DM an. Mit einer Kostennote vom 30.6.1986 fakturierte Rechtsanwalt Dr. Z. ein Honorar von 7.791,90 DM (Bl. 9 d.A.). Mit einer weiteren Kostennote vom 16.10.1986 (s. Beiakte, nicht foliiert) stellte Rechtsanwalt Dr. Z. dem Kläger ein Honorar über 12.614,10 DM in Rechnung. Die Kostennote trägt die Bezeichnung: "T., Grundstücks- und Kreditangelegenheit". Am 18.11.1986 erließ das AG Saarbrücken auf Antrag der Rechtsanwälte Dr. W. Z., D. Z. und G. W. Z. gegen den Kläger einen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 12.614,10 DM (Bl. 4 der Beiakte). Im Vollstreckungsbescheid wurde der Anspruch mit der Formulierung: "anwaltliche Tätigkeit in einer Grundstücks- und Kreditangelegenheit" bezeichnet. Dem Kläger wurde der Vollstreckungsbescheid am 25.11.1986 persönlich zugestellt (Bl. 5 der Beiakte). Der Kläger legte gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, der mit Versäumnisurteil vom 4.5.1987 durch das LG verworfen wurde.
Nunmehr betreibt die Beklagte aus dem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger.
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung und hat zunächst vorgetragen, die geltend gemachte Gebührenforderung sei nicht berechtigt. Das Mandat habe sich in der Abfassung eines einzigen Schreibens erschöpft. Eine Einigung mit der Sparkasse habe es nicht gegeben. Weiterhin hat der Kläger die Auffassung vertreten, aufgrund der unzureichenden Bezeichnung des Anspruchs im Vollstreckungsbescheid habe eine Titulierung nicht erfolgen dürfen.
Der Kläger erhebt ferner den Erfüllungseinwand und hat unter Bezugnahme auf eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau vorgetragen, seine Ehefrau habe den ersten Rechnungsbetrag i.H.v. 7.791,90 DM bar gegenüber Rechtsanwalt Dr. W. Z. beglichen. Dr. W. Z. habe hierüber eine Quittung ausgestellt, die sich bedauerlicherweise jedoch nicht mehr im Besitz der Ehefrau befinde. Schließlich ist der Kläger der Auffassung, ihm stünde gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 826 BGB zu, der der Vollstreckung entgegengehalten werden könne.
Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Saarbrücken vom 18.11.1986 - 25 B 6905/86 - in Verbindung mit dem Versäumnisurteil des LG Saarbrücken 4.5.1987 - 6 O 531/86 - für unzulässig zu erklären.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Er vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend vertritt der Kläger nunmehr die Auffassung, die Beklagte sei für die Vollstreckung nicht aktivlegitimiert. Denn das LG habe nicht hinreichend beachtet, dass die Rechtsnachfolge der Beklagten nicht in der vorgeschriebenen Form des § 727 ZPO nachgewiesen worden sei. Soweit das LG die Auffassung vertreten habe, dass die titulierte Forderung den Sozien als Gesamtgläubigern zustünde, habe das LG die Rechtsprechung des BGH nicht berücksichtigt.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe des erstinstanzlichen Antrags zu entscheiden.
die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist da-rauf hin, dass eine Titelumschreibung nicht erforderlich gewesen sei, nachdem der BGH in der Entscheidung von 29.1.2001 (BGHZ 146, 341) der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts die Rechtsfähigkeit zuerkannt habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 10.1.2008 (Bl. 71 ff. d.A.), auf die Berufungserwiderung vom 25.1.2008 (Bl. 79 ff. d.A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.3.20...