Die Verpflichtung des Bürgen wird nicht erweitert, wenn der Hauptschuldner – also der Mieter – nach der Übernahme der Bürgschaft ein Rechtsgeschäft vornimmt, durch das weitere Verbindlichkeiten entstehen.[1] Zweifelsfrei endet die Bürgschaft, wenn die Parteien des Mietvertrags vor Ablauf der Vertragszeit eine Verlängerung vereinbaren oder nach Ablauf der Vertragszeit einen neuen Mietvertrag abschließen.

Fraglich ist, ob dieselbe Rechtsfolge gilt, wenn der Mieter von einem vertraglich vereinbarten Optionsrecht Gebrauch macht. Nach der Rechtsprechung des BGH bezweckt § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht nur, den Bürgen vor einer späteren Erhöhung seiner Verpflichtung, der er nicht zugestimmt hat, zu schützen. Die Vorschrift soll auch verhindern, dass Gläubiger und Hauptschuldner durch eine nachträgliche Absprache das Haftungsrisiko des Bürgen in einer Weise verschärfen, die für ihn bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags nicht erkennbar war.[2]

 
Wichtig

Keine Bürgenhaftung nach Ablauf der Vertragszeit

Dies trifft auch auf eine Vertragsverlängerung durch die Ausübung einer Option zu, wenn der Bürge an diesem Rechtsgeschäft nicht beteiligt wird.[3] Er haftet dann nicht für Mietforderungen, die nach abgelaufener Vertragszeit durch die ausgeübte Verlängerungsoption durch den Mieter entstehen.

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