Die Kündigungserklärung wird erst wirksam, wenn sie dem Kündigungsempfänger zugeht. Bei einer Arbeitgeberkündigung ist dies grundsätzlich der Arbeitnehmer.
3.1 Minderjährige und Geschäftsunfähige
Kündigung eines Minderjährigen
Ist der Betroffene im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung minderjährig, also noch nicht 18 Jahre alt, muss hinsichtlich der als Kündigungsempfänger geeigneten Person unterschieden werden:
Geht es um die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses, kann die Kündigung nach § 131 Abs. 2 Satz 1 BGB nur gegenüber den gesetzlichen Vertretern erklärt werden, muss also diesen zugehen. Denn § 113 BGB, wonach Minderjährige bei Vorliegen einer Ermächtigung zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch den gesetzlichen Vertreter die volle Geschäftsfähigkeit für dessen Durchführung und Aufhebung erlangt, findet auf Berufsausbildungsverhältnisse wohl keine Anwendung, da es sich bei Berufsausbildungsverhältnissen nicht um Arbeitsverhältnisse handelt. Gesetzliche Vertreter sind beide Elternteile. Jedoch lässt § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB die Erklärung gegenüber einem Elternteil genügen. Steht das alleinige Sorgerecht einem Elternteil zu oder wurde einem Elternteil die Entscheidung über den Abschluss, die Durchführung oder Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 1628 Abs. 1 BGB durch das Vormundschaftsgericht übertragen, muss die Kündigung gegenüber diesem Elternteil erklärt werden.
Geht es dagegen um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, hat die Kündigung gegenüber dem Minderjährigen selbst zu erfolgen, wenn dieser nach § 113 Abs. 1 BGB durch Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter bezüglich des Arbeitsverhältnisses unbeschränkt geschäftsfähig ist. Eine Kündigung gegenüber den gesetzlichen Vertretern ist dann solange wirkungslos, wie das Kündigungsschreiben nicht dem Minderjährigen weitergereicht wurde. Liegt eine entsprechende Ermächtigung nicht vor, ist nach § 131 Abs. 1 BGB wie oben ausgeführt, gegenüber den gesetzlichen Vertretern zu kündigen.
Kündigung gegenüber Eltern und Minderjährigem
Die Kündigung eines Minderjährigen im Berufsausbildungsverhältnis sollte grundsätzlich gegenüber beiden Elternteilen erklärt werden. Die Kündigung eines Minderjährigen im Arbeitsverhältnis sollte grundsätzlich sowohl gegenüber beiden Elternteilen als auch gegenüber dem Minderjährigen ausgesprochen werden, da dem Arbeitgeber nicht mit der erforderlichen Sicherheit bekannt sein wird, ob eine Ermächtigung i. S. d. § 113 Abs. 1 BGB vorliegt. Eine der Kündigungen wird dann jedenfalls wirksam zugegangen sein.
Kündigung eines Geschäftsunfähigen
Soll eine Kündigung gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegeben werden, ist es nicht ausreichend, wenn sie dem Geschäftsunfähigen gegenüber erklärt wird und später zufällig dem gesetzlichen Vertreter (z. B. dem Betreuer eines Geschäftsunfähigen) zugeht. Erforderlich ist, dass die Kündigungserklärung von vornherein an den Vertreter gerichtet oder zumindest für ihn bestimmt ist. Besteht daher die Gefahr, dass der zu kündigende Arbeitnehmer z. B. aufgrund einer Krankheit geschäftsunfähig ist, muss der Arbeitgeber ermitteln, wer der gesetzliche Vertreter ist und anschließend diesem die Kündigung zustellen.
3.2 Zugang bei Sprachbarrieren
Besondere Probleme des Zugangs können sich ergeben, wenn der Kündigungsempfänger der deutschen Sprache nicht mächtig ist. In diesen Fällen muss dem Empfänger u. U. Zeit eingeräumt werden, um die Kündigung übersetzen zu lassen. Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass der Arbeitnehmer kein Deutsch versteht, empfiehlt es sich, die Kündigung in einer Übersetzung zu übergeben, insbesondere wenn sonst die Wahrung von Kündigungsfristen problematisch ist. Entsprechendes gilt bei Analphabetismus. Eine Pflicht zur Übersetzung besteht allerdings nicht. Auch bei Unkenntnis der deutschen Sprache geht das in deutscher Sprache verfasste Kündigungsschreiben zu.
3.3 Zugang unter Anwesenden
Beim Zugang unterscheidet das Gesetz, ob die Kündigung einem Anwesenden oder einem Abwesenden erklärt werden soll. Einem Anwesenden geht die Kündigung mit der Übergabe des Kündigungsschreibens sofort zu und wird damit wirksam. Es kommt nicht darauf an, ob oder wann der Empfänger es liest. Die Kündigung ist auch dann zugegangen, wenn der Arbeitnehmer das Schreiben zurückgibt. Das bloße Hinhalten der Kündigungserklärung, ohne dass der Arbeitnehmer sie in den Händen gehalten hat, ist allerdings nicht ausreichend. Der Arbeitnehmer muss die Dispositionsbefugnis über das Kündigungsschreiben erlangen. Bei grundloser Annahmeverweigerung muss sich der Arbeitnehmer so behandeln lassen, als sei das Kündigungsschreiben im Zeitpunkt der Ablehnung zugegangen.
Beweise für den Zugang sichern
Zu Beweiszwecken empfiehlt sich für den Arbeitgeber, den Erhalt des Kündigungsschreibens vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen. Dies sollte mit Datum und Unterschri...