Beim Einwurfeinschreiben wird das Schreiben vom Postbediensteten in den Wohnungsbriefkasten (oder das Postfach) des Empfängers eingeworfen und geht damit zu. Zum Nachweis des Zugangs nicht geeignet ist hierbei der Einlieferungsschein, den der Absender bei Aufgabe des Schreibens zur Post erhält. Dieser belegt lediglich die Einlieferung bei der Post und ermöglicht dem Absender eine Sendeverfolgung (online).
Der Zugang des Kündigungsschreibens beim Adressaten kann dadurch belegt werden, dass der Absender den Auslieferungsbeleg bei der Post anfordert. Auf dem Auslieferungsschein sind Datum und Uhrzeit der Zustellung durch den Postboten vermerkt. Dieser wird elektronisch erstellt und dem Anforderer übersandt.
Auch der Auslieferungsbeleg allein reicht jedoch dann nicht als Zugangsnachweis aus, wenn im gerichtlichen Verfahren der Zugang des Kündigungsschreibens bestritten wird. Denn die Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt für den sogenannten Urkundsbeweis durch Privaturkunden – die Post gehört nicht mehr zum öffentlichen Dienst – eine eigenhändige Unterschrift. Deshalb kann auf Antrag des Absenders beim Postzustellerdienst der Postzusteller ermittelt werden, der dann als Zeuge benannt werden kann. Ob dieser sich allerdings noch konkret an die streitige Zustellung erinnert, zumindest anhand des von ihm erstellten Zustellvermerks, ist unsicher.
Gemäß einer Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern soll der Einlieferungsbeleg gemeinsam mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs einen Beweis des ersten Anscheins für die Zustellung darstellen. Diese Rechtsprechung kann aber nicht als gefestigt bezeichnet werden, weshalb die Zustellung per Einwurfeinschreiben nicht empfohlen werden kann. Im Übrigen soll die Vorlage des bloßen Sendestatus nicht gleichzusetzen sein mit einem Auslieferungsbeleg.
Um dem Arbeitnehmer die Behauptung abzuschneiden, er hätte bloß einen leeren Briefumschlag erhalten, ist darauf zu achten, dass Zeugen beweisen können, dass erstens das Kündigungsschreiben in jenen Briefumschlag gesteckt wurde und zweitens genau dieser Briefumschlag unter der vorgelegten Einlieferungsnummer aufgegeben wurde.
Fehlender Einfluss auf die Zustellung beim Einwurfeinschreiben
Der Erfolg der rechtzeitigen Zustellung eines Einwurfeinschreibens hängt von der – nicht immer gegebenen – Zuverlässigkeit der Post ab. Auch ist es schwierig, über die Post den Namen und die ladungsfähige Adresse des Zustellers zum Zwecke der Benennung als Zeuge zu ermitteln. Ist der Zugang der Kündigung unverzüglich zu bewirken, etwa bei einer außerordentlichen Kündigung zur Einhaltung der zweiwöchigen Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB oder bei einer ordentlichen Kündigung, um den Zugang noch im laufenden Monat zu erreichen, sollte vom Einwurfeinschreiben abgesehen und vorzugsweise ein Mitarbeiter des Unternehmens, ggf. auch ein privater Botendienst, beauftragt werden.