Kündigungsfrist während der Probezeit
Ist vertraglich eine "Probezeit" vereinbart, hat dies zur Folge, dass die gesetzliche Mindestkündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB auf 2 Wochen verkürzt ist und ein bestimmter Kündigungstermin ("zum …") nicht zu beachten ist. Für die kurze Kündigungsfrist kommt es allein darauf an, dass die Kündigung noch während der Probezeit ausgesprochen wird und dem Arbeitnehmer zugeht. Das Arbeitsverhältnis kann dann auch nach der Probezeit und nicht notwendigerweise zur Monatsmitte oder zum Monatsende auslaufen. Der tatsächliche Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses kann damit außerhalb der Probezeit liegen.
Es ist bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stets zulässig, als Probezeit 6 Monate zu vereinbaren.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NachwG schreibt vor, dass die Dauer der Probezeit – sofern vereinbart – im Nachweisdokument, klassischerweise also im Arbeitsvertrag, angegeben werden muss. Im Fall einer Probezeitvereinbarung bei einem befristeten Arbeitsverhältnis muss die Probezeit gem. § 15 Abs. 3 TzBfG nunmehr im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. Wird eine kürzere Probezeit vereinbart, etwa nur 3 Monate, steht die kurze Probezeitkündigungsfrist auch nur so lange zur Verfügung.
Oft wird dabei nicht gesehen, dass der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz erst nach Ablauf der 6-monatigen "Wartezeit" aus § 1 Abs. 1 KSchG eingreift. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn eine kürzere als die 6-monatige "Probezeit" vereinbart ist, sofern dies nicht im Einzelfall als Verzicht des Arbeitgebers auf die kündigungsschutzrechtliche Wartezeit zu werten ist. Letzteres muss sich aber deutlich ergeben. Der Arbeitnehmer hat im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast. In der Praxis kommt es selten vor, dass ein Arbeitgeber auf die 6-monatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG verzichtet. Dies wird z. B. dann in Betracht kommen, wenn unklar ist, ob in Wirklichkeit ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt und der Arbeitgeber vermeiden will, dass der Arbeitnehmer dies gerichtlich klären lässt.
Im Extremfall kann noch am letzten Tag der Probezeit ohne Kündigungsschutz und mit kurzer Frist gekündigt werden, wenn der Zugang an diesem Tag gewährleistet ist und ein bestehender Betriebsrat zuvor ordnungsgemäß beteiligt worden ist.
Kündigungsfrist während der Probezeit
In einem Arbeitsvertrag, der am 1.7.2019 beginnt, ist eine Probezeit von 6 Monaten vereinbart. Regelungen über die Dauer der Kündigungsfrist sind im Arbeitsvertrag nicht enthalten.
Lösung
Bis zum 31.12.2019 kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen ohne Bindung an einen bestimmten Kündigungstermin gekündigt werden. Ab dem 1.1.2020 verlängert sich die Kündigungsfrist auf 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Eine am 2.1.2020 ausgesprochene Kündigung wird deshalb zum 31.1.2020 wirksam, sofern sie nicht an Kündigungsschutzvorschriften scheitert.
Die gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Wochen während der Probezeit muss an sich nicht vertraglich festgehalten werden. Ausreichend ist es, wenn eine "Probezeit" vereinbart wird oder wenn sich ein Probearbeitsverhältnis aus einer maßgeblichen tariflichen Regelung ergibt. Das Probearbeitsverhältnis hat dann zur Folge, dass die Kündigungsfrist sich nach § 622 Abs. 3 BGB auf 2 Wochen bzw. auf die tariflich für die Probezeit geltende Kündigungsfrist verkürzt. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn im Arbeitsvertrag eine verlängerte Kündigungsfrist für die Probezeit, z. B. 2 Monate, vereinbart wird. Maßgeblich ist dann die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist. Das BAG nimmt allerdings an, dass eine allgemeine Kündigungsfrist, die in einer Klausel des Vertrags vorgesehen ist, auch für die Probezeit gelten soll, wenn nicht ausdrücklich klargestellt wird, dass während der Probezeit eine andere, kürzere Kündigungsfrist gelten soll. Zu achten ist insbesondere auf eine mögliche Intransparenz der Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB bei widersprüchlichen oder unklaren Regelungen. Unklarheiten gehen im Zweifel zulasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).
Kündigungsfrist für die Probezeit ausdrücklich angeben
Wird eine Probezeit vereinbart, sollte in der Probezeitvereinbarung oder in der allgemeinen Kündigungsfristenklausel ausdrücklich geregelt werden, wie lange die Kündigungsfrist in der Probezeit ist. Andernfalls droht nach der Rechtsprechung auch schon in der Probezeit die längere Kündigungsfrist.
Fehlt eine Probezeitvereinbarung im Arbeits- bzw. Tarifvertrag, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist von Anfang an nach § 622 Abs. 1 BGB 4 Wochen zum 15. oder Monatsende.
Die 2-wöchige Kündigungsfrist in der Probezeit ist – wie auch die anderen gesetzlichen Kündigungsfristen – eine bloße Mindestfrist. Der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer kann freiwillig auch mit einer längeren Frist kündigen.
Verlängerung der Probezeit
Eine "Verlängerung der Probezeit" in dem Sinne, dass...