Leitsatz

Wird eine Eigentümerversammlung unberechtigterweise statt vom Verwalter von dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats einberufen, sind die in dieser Versammlung gefassten Eigentümerbeschlüsse im Falle einer Anfechtung für ungültig zu erklären, es sei denn, es steht fest, dass sie auch bei einer ordnungsgemäßen Einberufung gefasst worden wären.

 

Fakten:

Mit Schreiben an den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden kündigte der Verwalter die Anberaumung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung an, in der er das Verwalteramt niederlegen wollte. Nachdem eine entsprechende Einberufung nicht erfolgte, lud der Verwaltungsbeiratsvorsitzende zu einer Eigentümerversammlung, auf der der Verwalter auch per Mehrheitsbeschluss von seinem Amt abberufen wurde. Ein derartiger Beschluss birgt indes ein besonderes Anfechtungsrisiko. Die Eigentümerversammlung ist nach § 24 Abs. 1 WEG von dem Verwalter einzuberufen. Weigert sich der Verwalter pflichtwidrig die Versammlung einzuberufen, kann diese vom Verwaltungsbeiratsvorsitzenden einberufen werden. Geschieht dies, obwohl die Voraussetzungen dafür, nämlich eine pflichtwidrige Weigerung des Verwalters, tatsächlich nicht vorliegen, so sind die dort gefassten Beschlüsse zwar nicht von vornherein unwirksam, jedoch anfechtbar.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 17.04.2002, 2Z BR 14/02

Fazit:

Für ungültig zu erklären sind die in einer solchen Versammlung gefassten Eigentümerbeschlüsse dann nicht, wenn feststeht, dass sie auch bei einer ordnungsgemäßen Einberufung durch den Verwalter gefasst worden wären. Insoweit gilt nichts anderes als in den Fällen, in denen einzelne Wohnungseigentümer zu einer Eigentümerversammlung nicht geladen wurden.

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