Leitsatz

Eine vom Arbeitgeber im Arbeitszeugnis verwendete überdimensionierte, im Wesentlichen aus bloßen Auf- und Abwärtslinien bestehende Unterschrift ist nicht ordnungsgemäß, wenn dadurch der Verdacht aufkommen kann, der Arbeitgeber wolle sich von dem Zeugnisinhalt, zu dessen Aufnahme in das Zeugnis er durch rechtskräftiges Urteil verpflichtet worden ist, distanzieren.

 

Sachverhalt

Im Prozess hatte sich der Arbeitgeber auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) berufen, das es ihm gestatte, seine Unterschrift beliebig zu gestalten. Das LAG Nürnberg befand hingegen, durch das Verlangen des Arbeitnehmers nach einer ordnungsgemäßen Unterzeichnung des Zeugnisses werde dieses Recht des Arbeitgebers nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Das auf Art. 12 GG gestützte Interesse des Arbeitnehmers an der – durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zeugnisses erleichterten – Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes sei zudem gewichtiger.

 

Link zur Entscheidung

LAG Nürnberg, Beschluss v. 29.7.2005, 4 Ta 153/05. – Zur Verjährung des Anspruchs auf ein Arbeitszeugnis vgl. Gruppe 16 S. 477, zu den Formalien eines ordnungsgemäßen Zeugnisses vgl. Gruppe 19 S. 569.

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