1. |
Dieser Anhang regelt das Verfahren, durch das gewährleistet wird, dass die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die vor dem Datum der Anwendung der Richtlinie 1999/36/EG hergestellt und in Betrieb genommen wurden, die einschlägigen Vorschriften der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und der vorliegenden Richtlinie in ihrer zum Zeitpunkt der Neubewertung geltenden Fassung erfüllen. |
4. |
Sind die Ergebnisse der Bewertungen gemäß Nummer 3 zufrieden stellend, sind die ortsbeweglichen Druckgeräte der wiederkehrenden Prüfung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG zu unterziehen. Werden die Anforderungen dieser wiederkehrenden Prüfung erfüllt, ist die Pi-Kennzeichnung von der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen Stelle oder unter deren Aufsicht gemäß Artikel 14 Absätze 1 bis 5 anzubringen. Hinter der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen notifizierten Stelle anzugeben. Die für die wiederkehrende Prüfung zuständige notifizierte Stelle stellt im Einklang mit Nummer 6 eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität aus. |
7. |
Es wird eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters ausgestellt. Findet das Verfahren gemäß Nummer 5 Anwendung, stellt die Stelle vom Typ A, die für die Neubewertung der Konformität zuständig ist, die Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters aus, die mindestens folgende Angaben enthält:
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8. |
Indem er die Pi-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, bescheinigt der Eigentümer oder Betreiber, dass er die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit allen einschlägigen Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und der vorliegenden Richtlinie in ihrer zum Zeitpunkt der Neubewertung geltenden... |
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